Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Kritik an den eingangs der Mängelrüge (Z 5) als offenbar unzureichend begründet relevierten Passagen (1.1 und 1.2 der Rechtsmittelschrift) übergeht die ausreichenden Beweiswürdigungerwägungen (US 7 bis 10; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) und betrifft teils nicht für den Schuldspruch oder den Strafsatz entscheidende Tatsachen, wie zB Farbe und Kennzeichen des gelenkten PKWs, Ausgangspunkt der Fahrt, Abstellort des zweiten PKWs oder Festnahmeort durch die Gendarmerie. Durch die Hinweise auf Unterschiede zwischen den Feststellungen, die als reine Erfindungen und Vermutungen bezeichnet werden, und seiner anders lautenden Verantwortung deckt der Beschwerdeführer keine Begründungsmängel auf, sondern bekämpft bloß in unzulässiger Art die Beweiswürdigung der Tatrichter, welchen - was die Beschwerde übersieht - auch das Stützen auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse nicht verwehrt ist. Dass das Schöffengericht bei den getroffenen Konstatierungen nicht die im Rechtsmittel angeführten Zweifel hatte, geht aus der Urteilsbegründung hervor.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Kritik an den eingangs der Mängelrüge (Ziffer 5,) als offenbar unzureichend begründet relevierten Passagen (1.1 und 1.2 der Rechtsmittelschrift) übergeht die ausreichenden Beweiswürdigungerwägungen (US 7 bis 10; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und betrifft teils nicht für den Schuldspruch oder den Strafsatz entscheidende Tatsachen, wie zB Farbe und Kennzeichen des gelenkten PKWs, Ausgangspunkt der Fahrt, Abstellort des zweiten PKWs oder Festnahmeort durch die Gendarmerie. Durch die Hinweise auf Unterschiede zwischen den Feststellungen, die als reine Erfindungen und Vermutungen bezeichnet werden, und seiner anders lautenden Verantwortung deckt der Beschwerdeführer keine Begründungsmängel auf, sondern bekämpft bloß in unzulässiger Art die Beweiswürdigung der Tatrichter, welchen - was die Beschwerde übersieht - auch das Stützen auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse nicht verwehrt ist. Dass das Schöffengericht bei den getroffenen Konstatierungen nicht die im Rechtsmittel angeführten Zweifel hatte, geht aus der Urteilsbegründung hervor.
Soweit der Nichtigkeitswerber zwei (aus dem Zusammenhang gelöste) Sätze der Beweiswürdigung als "undeutlich" moniert, macht er keine Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachenfeststellungen im Sinne der Z 5 erster Fall geltend; er trachtet vielmehr abermals nach Art einer im Kollegialgerichtsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiserwägungen des Erstgerichtes anzufechten.Soweit der Nichtigkeitswerber zwei (aus dem Zusammenhang gelöste) Sätze der Beweiswürdigung als "undeutlich" moniert, macht er keine Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachenfeststellungen im Sinne der Ziffer 5, erster Fall geltend; er trachtet vielmehr abermals nach Art einer im Kollegialgerichtsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiserwägungen des Erstgerichtes anzufechten.
Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum entbehrt einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Ausführung, weil die Behauptungen zum Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs und zum Fehlen der Ausführungsnähe nicht vom gesamten konstatierten Urteilssachverhalt ausgehen.Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum entbehrt einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Ausführung, weil die Behauptungen zum Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs und zum Fehlen der Ausführungsnähe nicht vom gesamten konstatierten Urteilssachverhalt ausgehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, teils Z 2, teils Z 1 iVm § 285a StPO, s Mayerhofer StPO4 § 285a E 61).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, teils Ziffer 2,, teils Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO, s Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61).
Die Anregung des Verteidigers in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur abgegebenen Äußerung: "... diese anzuleiten, genau auszuführen, welche Bestimmung des § 285d StPO ihrer Ansicht nach für eine Beschlussfassung im Sinne dieses Paragraphen herangezogen werden soll", wurde der Generalprokuratur übermittelt, blieb jedoch unbeantwortet. Ein Weisungsrecht steht dem Obersten Gerichtshof aber nicht zu. Die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt aus § 285i StPO. Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Anregung des Verteidigers in seiner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur abgegebenen Äußerung: "... diese anzuleiten, genau auszuführen, welche Bestimmung des Paragraph 285 d, StPO ihrer Ansicht nach für eine Beschlussfassung im Sinne dieses Paragraphen herangezogen werden soll", wurde der Generalprokuratur übermittelt, blieb jedoch unbeantwortet. Ein Weisungsrecht steht dem Obersten Gerichtshof aber nicht zu. Die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt aus Paragraph 285 i, StPO. Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.