Gründe:
Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2003, S 3c wurde gegen Johann D***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB die Voruntersuchung eingeleitet.Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2003, S 3c wurde gegen Johann D***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB die Voruntersuchung eingeleitet.
Danach wurde Johann D***** (zusammengefasst) angelastet, am 26. Juni 2003 am Firmengelände der Firma F***** in Leobendorf den Andreas R***** durch Anpacken und Anreißen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Prellung und Abschürfung am rechten oberen Unterarm erlitt, Mitarbeiter der F***** durch die Andreas Sch***** gegenüber geäußerten Worte "Ich werde die ganze Firma F***** in die Luft sprengen und alle amerikanischen Scheiß-Mitarbeiter umlegen" mit dem Tod gefährlich bedroht und dann die Sicherheitswachebeamten RevInsp. Helmut Ö***** und GrInsp. Andreas W***** mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er mit einem leeren Plastikkanister gegen den Erstgenannten schlug bzw gegen den Zweiten mit den Fäusten losging, beide an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung seines Pkws und seiner Festnahme, zu hindern versucht, schließlich in der Zeit von 12. bis 17. Juli 2003 in Wien wiederholt Krankenschwestern des Kaiser-Franz-Josef-Spitals, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit dem Umbringen (teils durch Erstechen), somit mit dem Tod gefährlich bedroht, und letztlich am 18. Juli 2003 in die Justizanstalt-Josefstadt im Haftraum Gegenstände beschädigt und zerstört zu haben (Gesamtschaden 93 Euro).
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2003 wurde die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO angeordnet (ON 26 iVm S 3d). Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 31) beschloss die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO (ON 32).Mit Beschluss vom 11. Oktober 2003 wurde die vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, c und d StPO angeordnet (ON 26 in Verbindung mit S 3d). Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 31) beschloss die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO (ON 32).
Mit Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien den gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 26 ausgesprochen und die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung aus dem im Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ON 32 genannten Gründen (unter Fristsetzung bis 14. Jänner 2004) angeordnet.
Eine dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde blieb erfolglos (13 Os 176, 177/03, ON 73 des Ur-Aktes).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Johann D***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Verlängerung der vorläufigen Anhaltung nicht Folge gegeben und deren Fortsetzung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO (somit unter Ausschaltung des Haftgrundes der lit d leg cit) befristet (bis 27. März 2004) angeordnet.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Johann D***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Verlängerung der vorläufigen Anhaltung nicht Folge gegeben und deren Fortsetzung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO (somit unter Ausschaltung des Haftgrundes der Litera d, leg cit) befristet (bis 27. März 2004) angeordnet.
Weiters wurde unter Hinweis auf zwischenzeitlich erfolgte Zeugenaussagen ausgesprochen, dass ausgehend von der Anzeige des Gendarmeriepostens Korneuburg vom 16. bzw 26. Juli 2003 (ON 7 und 8) zwar weiterhin von einer gegen Johann D***** vorliegenden Verdachtslage, er habe am 26. Juni 2003 am Firmengelände der Firma F***** Mitarbeiter durch die Äußerung, "Ich werde die ganze Firma F***** in die Luft sprengen und alle amerikanischen Scheiß-Mitarbeiter umlegen" mit dem Tode gefährlich bedroht, gegeben sei, diese jedoch nicht mehr als dringlich im Sinne des § 180 Abs 1 StPO bezeichnet werden könne.Weiters wurde unter Hinweis auf zwischenzeitlich erfolgte Zeugenaussagen ausgesprochen, dass ausgehend von der Anzeige des Gendarmeriepostens Korneuburg vom 16. bzw 26. Juli 2003 (ON 7 und 8) zwar weiterhin von einer gegen Johann D***** vorliegenden Verdachtslage, er habe am 26. Juni 2003 am Firmengelände der Firma F***** Mitarbeiter durch die Äußerung, "Ich werde die ganze Firma F***** in die Luft sprengen und alle amerikanischen Scheiß-Mitarbeiter umlegen" mit dem Tode gefährlich bedroht, gegeben sei, diese jedoch nicht mehr als dringlich im Sinne des Paragraph 180, Absatz eins, StPO bezeichnet werden könne.
Schließlich sei auch die Umsetzung angedrohter Sprengungen und Tötungen nicht als wahrscheinlich anzusehen, weshalb auch mangels konkreter Befürchtung, D***** werde die den Schwester des KFV-Spitals gegenüber geäußerten Morddrohungen verwirklichen (gemeint wohl: gegenüber Mitarbeitern der Firma F*****) Ausführungsgefahr im Sinne der lit d des § 180 Abs 2 Z 3 StPO nicht mehr anzunehmen wäre.Schließlich sei auch die Umsetzung angedrohter Sprengungen und Tötungen nicht als wahrscheinlich anzusehen, weshalb auch mangels konkreter Befürchtung, D***** werde die den Schwester des KFV-Spitals gegenüber geäußerten Morddrohungen verwirklichen (gemeint wohl: gegenüber Mitarbeitern der Firma F*****) Ausführungsgefahr im Sinne der Litera d, des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO nicht mehr anzunehmen wäre.