Der aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) meint, dass die in der Anklageschrift zur Verlesung beantragten (§ 207 Abs 4 StPO) und verlesenen Beweismittel (S 413, Bd III), nämlich „Anzeige, Polizei- und Gendarmerieerhebungen und Strafregisterauskünfte", keine ausreichende Grundlage für eine formal einwandfreie Begründung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu bieten imstande seien, übergeht jedoch das uneingeschränkte Geständnis der Angeklagten, welche noch dazu ausdrücklich betont hatte, „die Anklageschrift verstanden" zu haben (aaO). In der Anklageschrift hinwieder war das dem Schuldspruch zugrunde gelegte Verhalten D*****s einlässlich dargelegt worden. Anzumerken bleibt, dass § 206 erster Satz StPO, wonach „Geständnisse des Beschuldigten" den Untersuchungsrichter „nicht von der Pflicht" entbinden, „den Tatbestand, soweit als möglich, zu ermitteln", für die Hauptverhandlung nicht gilt (§ 245 StPO; vgl aber § 3 StPO).Der aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) meint, dass die in der Anklageschrift zur Verlesung beantragten (Paragraph 207, Absatz 4, StPO) und verlesenen Beweismittel (S 413, Bd römisch drei), nämlich „Anzeige, Polizei- und Gendarmerieerhebungen und Strafregisterauskünfte", keine ausreichende Grundlage für eine formal einwandfreie Begründung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu bieten imstande seien, übergeht jedoch das uneingeschränkte Geständnis der Angeklagten, welche noch dazu ausdrücklich betont hatte, „die Anklageschrift verstanden" zu haben (aaO). In der Anklageschrift hinwieder war das dem Schuldspruch zugrunde gelegte Verhalten D*****s einlässlich dargelegt worden. Anzumerken bleibt, dass Paragraph 206, erster Satz StPO, wonach „Geständnisse des Beschuldigten" den Untersuchungsrichter „nicht von der Pflicht" entbinden, „den Tatbestand, soweit als möglich, zu ermitteln", für die Hauptverhandlung nicht gilt (Paragraph 245, StPO; vergleiche aber Paragraph 3, StPO).
Die aus Z 9 lit a vermisste Feststellung, wonach die fingierten Rechnungen an die Kunden versandt worden waren, wurde gar wohl getroffen (US 6).Die aus Ziffer 9, Litera a, vermisste Feststellung, wonach die fingierten Rechnungen an die Kunden versandt worden waren, wurde gar wohl getroffen (US 6).
Trotz der nur die Wissenskomponente des Vorsatzes ausdrücklich hervorhebenden Entscheidungsgründe ist für den Obersten Gerichtshof mit Blick auf die Gesamtheit der auch das umfassende Geständnis einbeziehenden Entscheidungsgründe unzweifelhaft erkennbar, dass die Tatrichter auch die Willenskomponente des die Schadenshöhe betreffenden bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) bejaht haben (Z 10).Trotz der nur die Wissenskomponente des Vorsatzes ausdrücklich hervorhebenden Entscheidungsgründe ist für den Obersten Gerichtshof mit Blick auf die Gesamtheit der auch das umfassende Geständnis einbeziehenden Entscheidungsgründe unzweifelhaft erkennbar, dass die Tatrichter auch die Willenskomponente des die Schadenshöhe betreffenden bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) bejaht haben (Ziffer 10,).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer der Angeklagten nachteiligen unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes überzeugt (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), was bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Urteilsaufhebung im Umfang des zu 2. ergangenen Schuldspruchs, der vom Erstgericht gebildeten Subsumtionseinheit des Verbrechens „der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den §§ 12 (zweite Alternative), 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB" und des Strafausspruchs einschließlich der Vorhaftanrechnung samt Rückverweisung in diesem Umfang an das Erstgericht führt (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer der Angeklagten nachteiligen unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes überzeugt (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO), was bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Urteilsaufhebung im Umfang des zu 2. ergangenen Schuldspruchs, der vom Erstgericht gebildeten Subsumtionseinheit des Verbrechens „der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den Paragraphen 12, (zweite Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB" und des Strafausspruchs einschließlich der Vorhaftanrechnung samt Rückverweisung in diesem Umfang an das Erstgericht führt (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Nach den (mit dem Geständnis der Angeklagten übereinstimmenden) Urteilsfeststellungen enthielten die sogenannten Behandlungskarten der B***** „auch eine Rubrik, in der anzukreuzen war, ob der Gast über eine private Krankenversicherung bzw Zusatzversicherung verfügt und ob er für diese eine Rechnung benötigte." Und weiter: „Wenn vom jeweiligen Gast eine Rechnung gewünscht wurde, hatte dieser weiters einen sogenannten ‚medizinischen Fragebogen' auszufüllen, in dem insbesondere Angaben über die Person, eventuell bestehende Krankheiten und den Gesundheitszustand allgemein zu machen waren. Auf diesem Fragebogen war auch zu vermerken, ob der Gast eine Rechnung zur Vorlage an seine Versicherung benötigt. Als Rechnungssumme wurde entweder der Betrag der Originalrechnung oder ein vom Kunden gewünschter Betrag angestrebt. Nachdem die jeweilige Sachbearbeiterin diesen der elektronischen Buchhaltung entnommen und beim Kunden teilweise telefonisch erfragt hatte, wurde er jeweils rechts oben auf dem Fragebogen mit Bleistift festgehalten. Die passenden Behandlungen bzw Therapien wurden dann jeweils so lange kombiniert bzw multipliziert, sodass sie dem angestrebten Betrag entsprachen, wobei er aber in vielen Fällen sogar weitaus höher war. Schließlich wurden sie dem jeweiligen Gast zur Vorlage an seine Versicherung zugesandt" (US 5 f).
Das Schöffengericht hat aus diesen Feststellungen den rechtlichen Schluss auf eine Bestimmungstäterschaft im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB gezogen.Das Schöffengericht hat aus diesen Feststellungen den rechtlichen Schluss auf eine Bestimmungstäterschaft im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB gezogen.
Bestimmungstäter aber ist nur, wer - in objektiv zurechenbarer Weise - einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, wer also dafür ursächlich wird, dass sich ein anderer zur Ausführung einer strafbaren Handlung entschließt, wer somit im anderen den Tatentschluss hervorruft und dies auch will. Dies ist in Ansehung des zu 1. ergangenen Schuldspruchs ohne Bedeutung, weil in den dort zusammengefassten Fällen seitens der Versicherten eine Ausführungshandlung zum Betrug durch Vorlage der Rechnungen bei den jeweiligen Versicherungsanstalten erfolgte (zur Versuchshandlung instruktiv Fuchs AT I6 29/19 ff), weshalb auch ein sonstiger Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Strafbarkeit der Angeklagten hinreicht. Da in den zu 2. genannten Fällen eine derartige Ausführungshandlung von Seiten der Kunden jedoch nicht erfolgte, käme insoweit Strafbarkeit nur wegen eines Bestimmungsversuchs in Betracht. Dass aber die Angeklagte durch die im Urteil festgestellten Handlungen den Entschluss von Kunden zum Versicherungsbetrug hervorrufen und nicht bloß einen sonstigen Beitrag zu einem solchen Betrug leisten wollte, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen (vgl zum Ganzen Fabrizy in WK2 § 12 Rz 42-45, 54 mit vielen Nachweisen).Bestimmungstäter aber ist nur, wer - in objektiv zurechenbarer Weise - einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, wer also dafür ursächlich wird, dass sich ein anderer zur Ausführung einer strafbaren Handlung entschließt, wer somit im anderen den Tatentschluss hervorruft und dies auch will. Dies ist in Ansehung des zu 1. ergangenen Schuldspruchs ohne Bedeutung, weil in den dort zusammengefassten Fällen seitens der Versicherten eine Ausführungshandlung zum Betrug durch Vorlage der Rechnungen bei den jeweiligen Versicherungsanstalten erfolgte (zur Versuchshandlung instruktiv Fuchs AT I6 29/19 ff), weshalb auch ein sonstiger Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zur Strafbarkeit der Angeklagten hinreicht. Da in den zu 2. genannten Fällen eine derartige Ausführungshandlung von Seiten der Kunden jedoch nicht erfolgte, käme insoweit Strafbarkeit nur wegen eines Bestimmungsversuchs in Betracht. Dass aber die Angeklagte durch die im Urteil festgestellten Handlungen den Entschluss von Kunden zum Versicherungsbetrug hervorrufen und nicht bloß einen sonstigen Beitrag zu einem solchen Betrug leisten wollte, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen vergleiche zum Ganzen Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 42-45, 54 mit vielen Nachweisen).
Sollte im nachfolgenden Rechtsgang ein Bestimmungsversuch verneint werden, wäre die Angeklagte vom Vorwurf der zu 2. genannten Taten freizusprechen, weil sonstige Beiträge (§ 12 dritter Fall StGB) zu einer nicht ins Versuchsstadium gelangten Tat nicht strafbar sind (§ 15 Abs 2 StGB).Sollte im nachfolgenden Rechtsgang ein Bestimmungsversuch verneint werden, wäre die Angeklagte vom Vorwurf der zu 2. genannten Taten freizusprechen, weil sonstige Beiträge (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu einer nicht ins Versuchsstadium gelangten Tat nicht strafbar sind (Paragraph 15, Absatz 2, StGB).
Die Berufung ist aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Davon nicht erfasst sind Kosten für das amtswegige Vorgehen des Obersten Gerichtshofes (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Davon nicht erfasst sind Kosten für das amtswegige Vorgehen des Obersten Gerichtshofes (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).