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Entscheidung 13 Os 32/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os32/07s

Entscheidungsdatum

02.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helga D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Dezember 2006, GZ 7 Hv 66/06g-91, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu 2. ergangenen Schuldspruch, in der zu 1. und 2. gebildeten Subsumtionseinheit als „Verbrechen der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den Paragraphen 12, (zweite Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB", demnach auch im Strafausspruch, einschließlich der Vorhaftanrechnung, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen. Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Angeklagten fallen auch die auf ihr erfolgloses Rechtsmittel entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helga D***** wurde des Verbrechens „der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den Paragraphen 12, (zweite Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB" schuldig erkannt.

Danach hat sie (sprachlich neu gefasst) von 1997 bis 2002 in N***** als Geschäftsführerin der B***** in zahlreichen Fällen die Ausstellung von Rechnungen über tatsächlich nicht erfolgte Behandlungsleistungen und deren Übermittlung an Kunden des Unternehmens zur Vorlage an Versicherungsunternehmen mit dem Willen veranlasst, es den Kunden zu ermöglichen, durch Benutzen dieser echten Urkunden unwahren Inhalts zur Täuschung Angestellte von Versicherungsunternehmen durch Täuschung über den Erhalt der beurkundeten Leistungen zur Zahlung von insgesamt mehr als 50.000 Euro zu verleiten, wobei

1. hinsichtlich eines gewollten Schadens von 130.360,64 Euro Rechnungen eingereicht, jedoch nur 43.646,66 Euro ausbezahlt wurden;

2. hinsichtlich eines weiteren gewollten Schadens von 617.316,51 Euro die Vorlage der Rechnungen an Versicherungsunternehmen seitens der Kunden unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) meint, dass die in der Anklageschrift zur Verlesung beantragten (Paragraph 207, Absatz 4, StPO) und verlesenen Beweismittel (S 413, Bd römisch drei), nämlich „Anzeige, Polizei- und Gendarmerieerhebungen und Strafregisterauskünfte", keine ausreichende Grundlage für eine formal einwandfreie Begründung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu bieten imstande seien, übergeht jedoch das uneingeschränkte Geständnis der Angeklagten, welche noch dazu ausdrücklich betont hatte, „die Anklageschrift verstanden" zu haben (aaO). In der Anklageschrift hinwieder war das dem Schuldspruch zugrunde gelegte Verhalten D*****s einlässlich dargelegt worden. Anzumerken bleibt, dass Paragraph 206, erster Satz StPO, wonach „Geständnisse des Beschuldigten" den Untersuchungsrichter „nicht von der Pflicht" entbinden, „den Tatbestand, soweit als möglich, zu ermitteln", für die Hauptverhandlung nicht gilt (Paragraph 245, StPO; vergleiche aber Paragraph 3, StPO).

Die aus Ziffer 9, Litera a, vermisste Feststellung, wonach die fingierten Rechnungen an die Kunden versandt worden waren, wurde gar wohl getroffen (US 6).

Trotz der nur die Wissenskomponente des Vorsatzes ausdrücklich hervorhebenden Entscheidungsgründe ist für den Obersten Gerichtshof mit Blick auf die Gesamtheit der auch das umfassende Geständnis einbeziehenden Entscheidungsgründe unzweifelhaft erkennbar, dass die Tatrichter auch die Willenskomponente des die Schadenshöhe betreffenden bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) bejaht haben (Ziffer 10,).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer der Angeklagten nachteiligen unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes überzeugt (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO), was bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Urteilsaufhebung im Umfang des zu 2. ergangenen Schuldspruchs, der vom Erstgericht gebildeten Subsumtionseinheit des Verbrechens „der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den Paragraphen 12, (zweite Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB" und des Strafausspruchs einschließlich der Vorhaftanrechnung samt Rückverweisung in diesem Umfang an das Erstgericht führt (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).

Nach den (mit dem Geständnis der Angeklagten übereinstimmenden) Urteilsfeststellungen enthielten die sogenannten Behandlungskarten der B***** „auch eine Rubrik, in der anzukreuzen war, ob der Gast über eine private Krankenversicherung bzw Zusatzversicherung verfügt und ob er für diese eine Rechnung benötigte." Und weiter: „Wenn vom jeweiligen Gast eine Rechnung gewünscht wurde, hatte dieser weiters einen sogenannten ‚medizinischen Fragebogen' auszufüllen, in dem insbesondere Angaben über die Person, eventuell bestehende Krankheiten und den Gesundheitszustand allgemein zu machen waren. Auf diesem Fragebogen war auch zu vermerken, ob der Gast eine Rechnung zur Vorlage an seine Versicherung benötigt. Als Rechnungssumme wurde entweder der Betrag der Originalrechnung oder ein vom Kunden gewünschter Betrag angestrebt. Nachdem die jeweilige Sachbearbeiterin diesen der elektronischen Buchhaltung entnommen und beim Kunden teilweise telefonisch erfragt hatte, wurde er jeweils rechts oben auf dem Fragebogen mit Bleistift festgehalten. Die passenden Behandlungen bzw Therapien wurden dann jeweils so lange kombiniert bzw multipliziert, sodass sie dem angestrebten Betrag entsprachen, wobei er aber in vielen Fällen sogar weitaus höher war. Schließlich wurden sie dem jeweiligen Gast zur Vorlage an seine Versicherung zugesandt" (US 5 f).

Das Schöffengericht hat aus diesen Feststellungen den rechtlichen Schluss auf eine Bestimmungstäterschaft im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB gezogen.

Bestimmungstäter aber ist nur, wer - in objektiv zurechenbarer Weise - einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, wer also dafür ursächlich wird, dass sich ein anderer zur Ausführung einer strafbaren Handlung entschließt, wer somit im anderen den Tatentschluss hervorruft und dies auch will. Dies ist in Ansehung des zu 1. ergangenen Schuldspruchs ohne Bedeutung, weil in den dort zusammengefassten Fällen seitens der Versicherten eine Ausführungshandlung zum Betrug durch Vorlage der Rechnungen bei den jeweiligen Versicherungsanstalten erfolgte (zur Versuchshandlung instruktiv Fuchs AT I6 29/19 ff), weshalb auch ein sonstiger Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zur Strafbarkeit der Angeklagten hinreicht. Da in den zu 2. genannten Fällen eine derartige Ausführungshandlung von Seiten der Kunden jedoch nicht erfolgte, käme insoweit Strafbarkeit nur wegen eines Bestimmungsversuchs in Betracht. Dass aber die Angeklagte durch die im Urteil festgestellten Handlungen den Entschluss von Kunden zum Versicherungsbetrug hervorrufen und nicht bloß einen sonstigen Beitrag zu einem solchen Betrug leisten wollte, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen vergleiche zum Ganzen Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 42-45, 54 mit vielen Nachweisen).

Sollte im nachfolgenden Rechtsgang ein Bestimmungsversuch verneint werden, wäre die Angeklagte vom Vorwurf der zu 2. genannten Taten freizusprechen, weil sonstige Beiträge (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu einer nicht ins Versuchsstadium gelangten Tat nicht strafbar sind (Paragraph 15, Absatz 2, StGB).

Die Berufung ist aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Davon nicht erfasst sind Kosten für das amtswegige Vorgehen des Obersten Gerichtshofes (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).

Anmerkung

E84267 13Os32.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00032.07S.0502.000

Dokumentnummer

JJT_20070502_OGH0002_0130OS00032_07S0000_000