Entscheidung 13 Os 32/09v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Heinz F***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 StGB, AZ 501 St 105/08b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Luis G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Februar 2009, AZ 23 Bs 79/09z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Heinz F***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 StGB, AZ 501 St 105/08b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Luis G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Februar 2009, AZ 23 Bs 79/09z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E90779
13Os32.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00032.09V.0416.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090416_OGH0002_0130OS00032_09V0000_000