Entscheidung 13 Os 32/18g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.05.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 6/95 des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Haci B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. Jänner 2018, AZ 22 Bs 14/18x (ON 871 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 6/95 des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Haci B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. Jänner 2018, AZ 22 Bs 14/18x (ON 871 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Haci B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. Dezember 2017, mit dem ein Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war (ON 868), nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Haci B***** war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde des Haci B***** war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00032.18G.0509.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180509_OGH0002_0130OS00032_18G0000_000