Entscheidung 13 Os 32/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen S* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 56/21g des Landesgerichts Krems an der Donau, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2022, AZ 32 Bs 400/21i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen S* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 56/21g des Landesgerichts Krems an der Donau, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2022, AZ 32 Bs 400/21i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Oktober 2021, GZ 38 Hv 56/21g-44, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Verurteilten (mit dem Antrag, das Urteil „wegen nicht gesetzeskonformer Vorgehensweise aufzuheben bzw. zurückzuverweisen“) war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO). [2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Verurteilten (mit dem Antrag, das Urteil „wegen nicht gesetzeskonformer Vorgehensweise aufzuheben bzw. zurückzuverweisen“) war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00032.22P.0518.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220518_OGH0002_0130OS00032_22P0000_000