Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 12.März 1979, GZ 13 Os 32/79-5, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafmaßes, 'jedenfalls' aber die Verhängung einer - allenfalls auch unbedingt ausgesprochenen - Geldstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das belastete Vorleben des Angeklagten liegt so weit zurück - die
letzte Vorverurteilung stammt vom 7.Mai 1968 -
daß es eine Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach dem § 41 Abs 1 Z 5 StGB nicht hindert, zumal auch seit der Tatzeit schon wieder über vier Jahre verstrichen sind. Angesichts der gewichtigen Milderungsgründe, dem Wohlverhalten des Angeklagten in letzter Zeit und dem vergleichsweise doch geringeren Unrechtsgehalt der Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten das Auslangen gefunden werden.daß es eine Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach dem Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, StGB nicht hindert, zumal auch seit der Tatzeit schon wieder über vier Jahre verstrichen sind. Angesichts der gewichtigen Milderungsgründe, dem Wohlverhalten des Angeklagten in letzter Zeit und dem vergleichsweise doch geringeren Unrechtsgehalt der Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten das Auslangen gefunden werden.
Ist jedoch für eine Tat (wie hier) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht und beträgt die verwirkte Freiheitsstrafe (wie hier) nicht mehr als sechs Monate, so muß (arg. 'ist' in § 37 Abs 1 StGB) auf Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen erkannt werden, es sei denn, daß die sogenannte ultimo-Ratio-Klausel Platz greift, d.h.Ist jedoch für eine Tat (wie hier) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht und beträgt die verwirkte Freiheitsstrafe (wie hier) nicht mehr als sechs Monate, so muß (arg. 'ist' in Paragraph 37, Absatz eins, StGB) auf Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen erkannt werden, es sei denn, daß die sogenannte ultimo-Ratio-Klausel Platz greift, d.h.
die Freiheitsstrafe aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention unerläßlich ('geboten') ist.
Weder die Tathandlung als solche noch die Persönlichkeit des Täters schließen nach dieser Formel im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe aus, die demnach gemäß dem § 37 Abs 1 StGB - zwingend - aufzuerlegen ist.Weder die Tathandlung als solche noch die Persönlichkeit des Täters schließen nach dieser Formel im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe aus, die demnach gemäß dem Paragraph 37, Absatz eins, StGB - zwingend - aufzuerlegen ist.
Bei grundsätzlicher Angemessenheit einer dreimonatigen Freiheitsstrafe war demnach unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels des § 19 Abs 3 StGB über den Angeklagten eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verhängen. Der Tagessatz ist dabei zufolge § 19 Abs 2 StGBBei grundsätzlicher Angemessenheit einer dreimonatigen Freiheitsstrafe war demnach unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels des Paragraph 19, Absatz 3, StGB über den Angeklagten eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verhängen. Der Tagessatz ist dabei zufolge Paragraph 19, Absatz 2, StGB
nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen.
Der Angeklagte hat in erster Instanz sein monatliches Einkommen mit ca. 7.800 S angegeben und dazu vor dem Obersten Gerichtshof erklärt, daß dieses Einkommen allerdings nicht unter Auslastung seiner vollen Arbeitskraft erzielt wurde. Er ist vermögenslos, ledig und hat für niemanden zu sorgen. Ausgehend von einem für den Angeklagten bei voller Anspannung seiner Arbeitskraft erzielbaren potentiellen Monatseinkommen von etwa 10.000 S ist bei ihm ein Tagessatz von 170 S als angemessen anzusehen.
Es ist jedoch nicht mit Grund anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung des gelinderen Strafmittels der Geldstrafe (als einer nicht in die persönliche Freiheit eingreifenden Resozialisierungsmaßnahme) genügen werde, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß sich die bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe verbot.
Es war daher der Berufung des Angeklagten im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.