Der auf den letztangeführten Nichtigkeitsgrund gestützten Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund der Notwehr geltend macht, kommt Berechtigung zu.
Ausgehend von dem soeben wiedergegebenen Urteilssachverhalt ist dem Angeklagten unter Berücksichtigung des Zeitmoments eines solches Schlagwechsels zuzubilligen, daß er in Notwehr (§ 3 Abs. 1 StGB.) gehandelt hat, um einem bereits im Gang befindlichen - mithin 'gegenwärtigen' -Ausgehend von dem soeben wiedergegebenen Urteilssachverhalt ist dem Angeklagten unter Berücksichtigung des Zeitmoments eines solches Schlagwechsels zuzubilligen, daß er in Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB.) gehandelt hat, um einem bereits im Gang befindlichen - mithin 'gegenwärtigen' -
rechtswidrigen Angriff des B auf seine körperliche Integrität, welchem er sich nicht hatte entziehen können, zu begegnen. Da der Rechtsmittelwerber seinem gleichaltrigen Widersacher nur einen, wenn auch kräftigen Schlag versetzte, hat er die Grenzen der notwendigen Verteidigung nicht überschritten (§ 3 Abs. 1, erster Satz, StGB.). Daß der Angeklagte, wie das Erstgericht ('ergänzend feststellend') zum Ausdruck bringt, hiebei nicht in Verteidigungsabsicht gehandelt hat, steht der Beurteilung seines Verhaltens als gerechte Notwehr angesichts der objektiv gegebenen Notwehrsituation nicht entgegen (vgl. Harbich, RZ. 1979 S. 3/4; SSt. XXX/111, EvBl. 1973 Nr. 188 u.a.). Ein spezifischer Verteidigungswille des Angegriffenen ist nämlich entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes als Motivation der Notwehrhandlung nicht (zusätzlich) erforderlich.rechtswidrigen Angriff des B auf seine körperliche Integrität, welchem er sich nicht hatte entziehen können, zu begegnen. Da der Rechtsmittelwerber seinem gleichaltrigen Widersacher nur einen, wenn auch kräftigen Schlag versetzte, hat er die Grenzen der notwendigen Verteidigung nicht überschritten (Paragraph 3, Absatz eins,, erster Satz, StGB.). Daß der Angeklagte, wie das Erstgericht ('ergänzend feststellend') zum Ausdruck bringt, hiebei nicht in Verteidigungsabsicht gehandelt hat, steht der Beurteilung seines Verhaltens als gerechte Notwehr angesichts der objektiv gegebenen Notwehrsituation nicht entgegen vergleiche Harbich, RZ. 1979 S. 3/4; SSt. XXX/111, EvBl. 1973 Nr. 188 u.a.). Ein spezifischer Verteidigungswille des Angegriffenen ist nämlich entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes als Motivation der Notwehrhandlung nicht (zusätzlich) erforderlich.
War nun die die schwere Verletzung des Karl B bewirkende Schlagführung des Beschwerdeführers wegen Notwehr gerechtfertigt, erweist sich das angefochtene Urteil aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. als nichtig, weshalb - ohne auf die Verfahrens- und Mängelrüge einzugehen - spruchgemäß zu entscheiden war.War nun die die schwere Verletzung des Karl B bewirkende Schlagführung des Beschwerdeführers wegen Notwehr gerechtfertigt, erweist sich das angefochtene Urteil aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. als nichtig, weshalb - ohne auf die Verfahrens- und Mängelrüge einzugehen - spruchgemäß zu entscheiden war.