Gründe:
Der am 16.Juli 1962 geborene Leander A wurde vom Schöffengericht der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB. (1), des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB. (2) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (3) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1Der am 16.Juli 1962 geborene Leander A wurde vom Schöffengericht der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB. (1), des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB. (2) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. (3) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins
StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Nach den Schuldsprüchen hat er in Wien (zu 1) am 21.Oktober 1982 dem Wolfgang B eine gebrauchte Stereoanlage in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert gestohlen, am 23.Oktober 1982 (zu 3) den Personenkraftwagen des Christian C durch Bewerfen mit einer vollen Bierflasche (wodurch ein irreparabler matter Fleck auf der Windschutzscheibe entstand) beschädigt und (zu 2) den Polizeibezirksinspektor Karl D, der ihn deswegen zur Ausweisleistung aufforderte, nach seiner Weigerung zum Tatort eskortieren wollte und sodann die Festnahme aussprach, dadurch mit Gewalt an der Feststellung seiner Identität sowie seiner Festnahme und Eskortierung zu hindern versucht, daß er ihm Schläge gegen die Brust versetzte und unter dessen Armen wegzutauchen trachtete. Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer zu den Schuldsprüchen wegen der am 23.Oktober 1982 verübten Taten (2 und 3) die Z. 4, 5, 9 lit. a und lit. b und zum Strafausspruch die Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde an.Nach den Schuldsprüchen hat er in Wien (zu 1) am 21.Oktober 1982 dem Wolfgang B eine gebrauchte Stereoanlage in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert gestohlen, am 23.Oktober 1982 (zu 3) den Personenkraftwagen des Christian C durch Bewerfen mit einer vollen Bierflasche (wodurch ein irreparabler matter Fleck auf der Windschutzscheibe entstand) beschädigt und (zu 2) den Polizeibezirksinspektor Karl D, der ihn deswegen zur Ausweisleistung aufforderte, nach seiner Weigerung zum Tatort eskortieren wollte und sodann die Festnahme aussprach, dadurch mit Gewalt an der Feststellung seiner Identität sowie seiner Festnahme und Eskortierung zu hindern versucht, daß er ihm Schläge gegen die Brust versetzte und unter dessen Armen wegzutauchen trachtete. Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer zu den Schuldsprüchen wegen der am 23.Oktober 1982 verübten Taten (2 und 3) die Ziffer 4, 5, 9, Litera a und Litera b und zum Strafausspruch die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde an.
Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.) knüpft der Beschwerdeführer an die Abweisung des (von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten) Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, 'da sich auf Grund der heutigen (in ebendieser Hauptverhandlung abgelegten) Aussage der Zeugin (Christine) E und der eigenen Angaben des Angeklagten ergeben hat, daß er infolge Alkoholisierung den Unrechtsgehalt der (am 23.Oktober 1982 verübten) Tat(en) nicht einsehen konnte' (S. 81, 83). Zur Ablehnung dieser Beweisaufnahme hat das Schöffengericht in den Urteilsgründen eingehend alle Argumente angeführt, die es zur überzeugung gelangen ließen, daß der Angeklagte am 23.Oktober 1983 zu den Tatzeiten nur leicht alkoholisiert war (S. 89) und daher den Antrag auf Beiziehung des medizinischen Sachverständigen zur Frage der vollen Berauschung für unerheblich gehalten (S. 96 unten und 97).Die Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.) knüpft der Beschwerdeführer an die Abweisung des (von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten) Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, 'da sich auf Grund der heutigen (in ebendieser Hauptverhandlung abgelegten) Aussage der Zeugin (Christine) E und der eigenen Angaben des Angeklagten ergeben hat, daß er infolge Alkoholisierung den Unrechtsgehalt der (am 23.Oktober 1982 verübten) Tat(en) nicht einsehen konnte' (S. 81, 83). Zur Ablehnung dieser Beweisaufnahme hat das Schöffengericht in den Urteilsgründen eingehend alle Argumente angeführt, die es zur überzeugung gelangen ließen, daß der Angeklagte am 23.Oktober 1983 zu den Tatzeiten nur leicht alkoholisiert war (S. 89) und daher den Antrag auf Beiziehung des medizinischen Sachverständigen zur Frage der vollen Berauschung für unerheblich gehalten (S. 96 unten und 97).
Dies zu Recht: Denn die Aussagen von Zeugen (D und F), das bloß (etwa) eine halbe Stunde nach den Tathandlungen erstellte polizeiamtsärztliche Gutachten (S. 31), die detaillierte, auf ihre Richtigkeit durch Zeugenangaben überprüfbare Schilderung des Angeklagten über die Begebenheiten, sein bis zur Hauptverhandlung währendes gutes Erinnerungsvermögen über Einzelheiten seiner Vorgangsweise und seine Orientierung über den zeitlichen Ablauf des Geschehens ergaben eine für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sprechende Beweislage, die durch die Aussagen der Zeugin Christine E und des Angeklagten in der Hauptverhandlung (auf welche sich der Beweisantrag ausdrücklich beruft) schon deshalb nicht zu entkräften war, weil ihnen das Gericht hier ersichtlich nicht folgte (S. 94, 95, 96, 97). Weder ein von der Beschwerde hervorgehobener angeblicher Widerspruch in einer Zeugenaussage, noch die hypothetisch ventilierte Möglichkeit einer Deutung der Bewegung des Angeklagten nicht als Fluchtversuch, sondern als Auswirkung seiner Berauschung stehen der Argumentation des Schöffengerichts entgegen. Von einer Verkürzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch 'eine vereinfachende Schlußfolgerung' (S. 107) zur Abweisung des Beweisantrags kann daher keine Rede sein.
In seiner Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) hält der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er den Personenkraftwagen durch die nach hinten geschleuderte volle Bierflasche absichtlich beschädigt habe (3), für offenbar unzureichend, wenn nicht gar überhaupt für nicht begründet.In seiner Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) hält der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er den Personenkraftwagen durch die nach hinten geschleuderte volle Bierflasche absichtlich beschädigt habe (3), für offenbar unzureichend, wenn nicht gar überhaupt für nicht begründet.
Der Schöffensenat vermeinte hier 'geradezu ein absichtliches Handeln zu erkennen' (S. 93), weil der Angeklagte, der in Zorn geraten war (S. 90, 94), beim Werfen der Bierflasche nur ein bis eineinhalb Meter vom dadurch beschädigten Personenkraftwagen entfernt stand, der Fahrbahnrand neben dem Angeklagten durchgehend dicht verparkt war und er in weiterer Folge noch gegen andere Personenkraftwagen und ein Motorrad trat, das dadurch sogar umstürzte (S. 90, 94). Wieder gerät der Beschwerdeführer auf das Gebiet der Spekulation, wenn er seine Tätlichkeiten gegen jene intakt gebliebenen Fahrzeuge aufgreift und meint, er hätte sie, wenn es ihm tatsächlich darauf angekommen wäre, sehr wohl beschädigen können; daß dies nicht geschehen sei, spreche - den Urteilsannahmen zuwider - gegen seine Beschädigungsabsicht. Diese Erörterungen der Beschwerde gehen aber schon deshalb fehl, weil zur Erfüllung des Tatbestands nach § 125 StGB. Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB.) genügt, der jedenfalls mit dem absichtlichen Handeln implizit festgestellt und insoweit auch mängelfrei begründet wurde, als der Angeklagte in der gegebenen 'Situation (damit) gerechnet hat, bei seiner Vorgangsweise ein Fahrzeug zu beschädigen und sich mit diesem Umstand abgefunden hat' (S. 94 oben), was der Schöffensenat nicht zuletzt auch aus seinem nachfolgenden Verhalten rückschließend ableitete (S. 94). Nach der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) widerstreite die Beurteilung des Werfens einer Flasche in gerader Richtung hinter den Täter als eine in Wut ausgeführte absichtliche Sachbeschädigung der Erfahrung des täglichen Lebens. Dieses Vorbringen erweist sich als Bekämpfung der Beweiswürdigung, ganz abgesehen davon, daß es auf ein absichtliches Handeln rechtlich nicht ankommt, sondern, wie dargelegt, (auch schon bedingter) Vorsatz genügt.Der Schöffensenat vermeinte hier 'geradezu ein absichtliches Handeln zu erkennen' (S. 93), weil der Angeklagte, der in Zorn geraten war (S. 90, 94), beim Werfen der Bierflasche nur ein bis eineinhalb Meter vom dadurch beschädigten Personenkraftwagen entfernt stand, der Fahrbahnrand neben dem Angeklagten durchgehend dicht verparkt war und er in weiterer Folge noch gegen andere Personenkraftwagen und ein Motorrad trat, das dadurch sogar umstürzte (S. 90, 94). Wieder gerät der Beschwerdeführer auf das Gebiet der Spekulation, wenn er seine Tätlichkeiten gegen jene intakt gebliebenen Fahrzeuge aufgreift und meint, er hätte sie, wenn es ihm tatsächlich darauf angekommen wäre, sehr wohl beschädigen können; daß dies nicht geschehen sei, spreche - den Urteilsannahmen zuwider - gegen seine Beschädigungsabsicht. Diese Erörterungen der Beschwerde gehen aber schon deshalb fehl, weil zur Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 125, StGB. Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) genügt, der jedenfalls mit dem absichtlichen Handeln implizit festgestellt und insoweit auch mängelfrei begründet wurde, als der Angeklagte in der gegebenen 'Situation (damit) gerechnet hat, bei seiner Vorgangsweise ein Fahrzeug zu beschädigen und sich mit diesem Umstand abgefunden hat' (S. 94 oben), was der Schöffensenat nicht zuletzt auch aus seinem nachfolgenden Verhalten rückschließend ableitete (S. 94). Nach der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) widerstreite die Beurteilung des Werfens einer Flasche in gerader Richtung hinter den Täter als eine in Wut ausgeführte absichtliche Sachbeschädigung der Erfahrung des täglichen Lebens. Dieses Vorbringen erweist sich als Bekämpfung der Beweiswürdigung, ganz abgesehen davon, daß es auf ein absichtliches Handeln rechtlich nicht ankommt, sondern, wie dargelegt, (auch schon bedingter) Vorsatz genügt.
Des weiteren wird der Schuldausschließungsgrund der vollen Berauschung reklamiert und dazu ein Feststellungsmangel behauptet (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.). Wie schon in Erledigung der Verfahrensrüge dargetan, konnte das Gericht die Voraussetzungen für die Annahme der Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeiten (am 23.Oktober 1982) zureichend begründet bejahen und damit eine Volltrunkenheit des Angeklagten ausschließen. Die Rechtsrüge ist, insoweit sie nicht von diesen Urteilsfeststellungen ausgeht, nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt.Des weiteren wird der Schuldausschließungsgrund der vollen Berauschung reklamiert und dazu ein Feststellungsmangel behauptet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.). Wie schon in Erledigung der Verfahrensrüge dargetan, konnte das Gericht die Voraussetzungen für die Annahme der Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeiten (am 23.Oktober 1982) zureichend begründet bejahen und damit eine Volltrunkenheit des Angeklagten ausschließen. Die Rechtsrüge ist, insoweit sie nicht von diesen Urteilsfeststellungen ausgeht, nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt.
Schließlich ficht der Angeklagte noch den Strafausspruch als nichtig (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.) an, weil das Erstgericht § 39 StGB. zu Unrecht angewendet habe.Schließlich ficht der Angeklagte noch den Strafausspruch als nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.) an, weil das Erstgericht Paragraph 39, StGB. zu Unrecht angewendet habe.
Auch dies ohne Erfolg, weil diese Bestimmung im Urteil zwar (als - theoretisch - anwendbar) zitiert (S. 88, 89), die Strafe aber (konkret) innerhalb des ohne Untergrenze bis zu drei Jahren reichenden ersten Strafsatzes des § 269 Abs. 1 StGB. ausgemessen, § 39 StGB. also gar nicht angewendet wurde.Auch dies ohne Erfolg, weil diese Bestimmung im Urteil zwar (als - theoretisch - anwendbar) zitiert (S. 88, 89), die Strafe aber (konkret) innerhalb des ohne Untergrenze bis zu drei Jahren reichenden ersten Strafsatzes des Paragraph 269, Absatz eins, StGB. ausgemessen, Paragraph 39, StGB. also gar nicht angewendet wurde.