Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 32/87×

Entscheidung 13 Os 32/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os32/87

Entscheidungsdatum

02.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Andrzej S*** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, ff. StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20. November 1986, GZ 6 e römisch fünf r 4436/86-65, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten Andrzej S*** und des Verteidigers Dr. Bock zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 3. Mai 1960 geborene Andrzej S*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch (Gesamtschaden 718.925 S) nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt. Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 19. März 1987, GZ. 13 Os 32/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB. eine dreijährige Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend den hohen, die Wertgrenze um das Siebenfache (richtig: um das Sechsfache) überschreitenden Schaden, als mildernd den bisherigen unbescholtenen Wandel in Österreich und die teilweise Sicherstellung der Beute.

Die Berufung führt lediglich aus, daß der Angeklagte nach der Hauptverhandlung ein Geständnis in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, "oder" 3 StGB. abgelegt habe und die Strafe "in Anlehnung" an diese Bestimmung auf achtzehn Monate herabgesetzt werden möge.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß zwar im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot nicht gilt, daß jedoch der Urteilssachverhalt durch den Schuldspruch unverrückbar vorgegeben ist und daher nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung möglich wäre (Paragraph 353, Ziffer 2, StPO.). Wenn der Angeklagte daher diese in Richtung einer von ihm zu verantwortenden Hehlerei geänderte Verantwortung als Geständnis gewertet wissen will, kann ihm nicht gefolgt werden.

Für die Gewichtung der der Strafzumessung zugrundezulegenden Schuld war aber ausschlaggebend, daß es sich bei der hier abgeurteilten Tat um einen sorgfältig geplanten und professionell ausgeführten Einbruch in ein Warenlager handelte, sohin um eine Tatbegehung, die auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten zumindest gleichgültige Einstellung hinweist (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB.). Wenngleich der Schaden nicht als übermäßig hoch bezeichnet werden kann, ist - worauf das Erstgericht ebenfalls hinweist - dem Berufungswerber, unabhängig von der erst im Berufungsverfahren bekanntgewordenen (geringfügigen) Vorstrafe wegen Paragraph 134, Absatz eins, StGB., ein bisher untadeliger Wandel schon deshalb nicht zugutezuhalten, weil er sich, wie er im Gerichtstag zugeben mußte, während seines bisherigen Aufenthalts in Europa jedenfalls nicht gesetzeskonform verhalten hat (Leukauf-Steininger 2 , RN. 6, 7 zu Paragraph 34, StGB.).

Der Oberste Gerichtshof sah sich daher nicht veranlaßt, dem Berufungsbegehren näherzutreten.

Anmerkung

E10658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00032.87.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19870402_OGH0002_0130OS00032_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090891 Rechtssatz 1978 – zuletzt 26.05.1987Strafrecht
Nach Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde ist und bleibt unerschütterliche Grundlage für die Straffrage der Urteilssachverhalt.
RS0091436 Rechtssatz 1984 – zuletzt 17.06.2014Strafrecht
Unbescholtenheit stellt für sich allein keinen Milderungsumstand dar.
RS0091448 Rechtssatz 1986 – zuletzt 11.02.2003Strafrecht
Eine "Unbescholtenheit in Österreich" ist kein Milderungsgrund. Auch (mehrfache) Trunkenheitsdelikte, selbst wenn sie nach österreichischem Recht als Verwaltungsübertretungen zu qualifizieren wären, hindern die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels.
RS0091506 Rechtssatz 1976 – zuletzt 23.07.1991Strafrecht
Dem Umstand, daß die Tat zum sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht, kommt nur unter der weiteren Voraussetzung eines bisher ordentlichen Lebenswandels Bedeutung zu.
RS0093755 Rechtssatz 1971 – zuletzt 22.06.1995Strafrecht
Der Wert der gestohlenen Sache muß vom wenigstens bedingten Vorsatz des Diebs umfaßt sein, dh dieser muß die Überschreitung der Wertgrenze zumindest als möglich in Kauf genommen haben.
RS0093779 Rechtssatz 1952 – zuletzt 11.06.2013Zivilrecht; Strafrecht
Beim Diebstahl von Handelswaren oder Kaufmannsgut ist der Verkaufspreis (Marktpreis) der Wertberechnung zugrunde zu legen, das ist der Anschaffungswert, vermehrt um einen entsprechenden Anteil an den Regien und die Gewinnspanne.
RS0093975 Rechtssatz 1971 – zuletzt 08.11.1994Strafrecht
Die Höhe des Schadens im Sinne des §§ 173, 179 StG (nunmehr § 128 Abs 1 Z 4, Abs 2 StGB) muß vom Vorsatz des Täters umschlossen, dh dem zumindest bedingten oder insofern unbestimmten dolus zurechenbar sein. Unter dieser Voraussetzung verantwortet der Dieb d …
RS0099513 Rechtssatz 1971 – zuletzt 14.05.2003Zivilrecht; Strafrecht
Übersteigt auch bei Wegfall der vom Beschwerdeführer bestrittenen Geldbeträge der Schadensbetrag noch immer ein Vielfaches der den Strafsatz begründenden Wertgrenze (hier § 179 StG), betreffen die behaupteten Mängel bezüglich der bestrittenen Geldbeträge ke …