Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 24.Mai 1988, U 42/88, wurde der am 20.Feber 1917 geborene Gottfried B*** des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 29.März 1988 in Mühlbach (den Privatankläger) Karl N*** nach Abschluß einer auf seinem Anwesen stattgefundenen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vor Dr. Franz S*** und Hermann H***, mithin in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise, durch die Äußerung "Einem Bürgermeister, der lügt, gibt man nicht die Hand" einer verächtlichen Eigenschaft geziehen.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 24.Mai 1988, U 42/88, wurde der am 20.Feber 1917 geborene Gottfried B*** des Vergehens der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 29.März 1988 in Mühlbach (den Privatankläger) Karl N*** nach Abschluß einer auf seinem Anwesen stattgefundenen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vor Dr. Franz S*** und Hermann H***, mithin in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise, durch die Äußerung "Einem Bürgermeister, der lügt, gibt man nicht die Hand" einer verächtlichen Eigenschaft geziehen.
Der Beschuldigte hatte sich in der Hauptverhandlung zu der inkriminierten Äußerung bekannt und den Wahrheitsbeweis angeboten. Seinem (auch zum Inhalt der erstgerichtlichen Feststellungen gemachten) Vorbringen nach habe er einen Zubau zu seinem Wirtschaftsgebäude errichten wollen, um landwirtschaftliche Maschinen einstellen zu können. Der Bürgermeister (und spätere Privatankläger) Karl N*** habe aber erklärt, es bestehe ein Bauverbot. Dies sei nicht richtig. Das Erstgericht hielt den Wahrheitsbeweis für mißlungen und stellte fest, der rechtskundige Beamte der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Dr. S*** habe dem Beschuldigten (entgegen dessen eine verbindliche Mitteilung behauptender Darstellung) gelegentlich einer Vorsprache erklärt, es könne sein, daß (infolge des geplanten geringen Bauausmaßes) eine Bewilligung des Bürgermeisters nicht erforderlich sei. Zum Bauverbot stellte das Bezirksgericht Mittersill lediglich fest, der Privatankläger habe bei dieser Verhandlung erklärt, auf der Parzelle bestehe ein Geh- und Fahrrecht, sie sei mit Bauverbot belegt. In seiner Berufung machte der Beschuldigte (sowohl als Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO als auch in der Schuldfrage) geltend, der angebotene Wahrheitsbeweis habe sich generell darauf erstreckt, daß die Aussage des Privatanklägers, auf dem Grundstück des Beschuldigten bestehe ein Bauverbot, wahrheitswidrig gewesen sei. Das Urteil treffe dazu keine Feststellungen. Die Entscheidung erfordere jedoch eine solche darüber, ob auf der fraglichen Parzelle ein Bauverbot bestehe oder nicht.Der Beschuldigte hatte sich in der Hauptverhandlung zu der inkriminierten Äußerung bekannt und den Wahrheitsbeweis angeboten. Seinem (auch zum Inhalt der erstgerichtlichen Feststellungen gemachten) Vorbringen nach habe er einen Zubau zu seinem Wirtschaftsgebäude errichten wollen, um landwirtschaftliche Maschinen einstellen zu können. Der Bürgermeister (und spätere Privatankläger) Karl N*** habe aber erklärt, es bestehe ein Bauverbot. Dies sei nicht richtig. Das Erstgericht hielt den Wahrheitsbeweis für mißlungen und stellte fest, der rechtskundige Beamte der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Dr. S*** habe dem Beschuldigten (entgegen dessen eine verbindliche Mitteilung behauptender Darstellung) gelegentlich einer Vorsprache erklärt, es könne sein, daß (infolge des geplanten geringen Bauausmaßes) eine Bewilligung des Bürgermeisters nicht erforderlich sei. Zum Bauverbot stellte das Bezirksgericht Mittersill lediglich fest, der Privatankläger habe bei dieser Verhandlung erklärt, auf der Parzelle bestehe ein Geh- und Fahrrecht, sie sei mit Bauverbot belegt. In seiner Berufung machte der Beschuldigte (sowohl als Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO als auch in der Schuldfrage) geltend, der angebotene Wahrheitsbeweis habe sich generell darauf erstreckt, daß die Aussage des Privatanklägers, auf dem Grundstück des Beschuldigten bestehe ein Bauverbot, wahrheitswidrig gewesen sei. Das Urteil treffe dazu keine Feststellungen. Die Entscheidung erfordere jedoch eine solche darüber, ob auf der fraglichen Parzelle ein Bauverbot bestehe oder nicht.
Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht schaffte zwar zunächst die in der Berufung als Beweismittel angebotenen Akten bei, sie wurden jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen. Diese beschränkte sich auf das Referat des Berichterstatters und die Vorträge der beiden Parteienvertreter. Mit Urteil vom 5. Oktober 1988, AZ 43 Bl 90/88, wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen. Dem Berufungsvorbringen, es fehle die entscheidende Feststellung, ob ein Bauverbot bestehe, wurde konkret nichts entgegengesetzt. Das Berufungsgericht erwog lediglich die dem Angeklagten von Dr. S*** erteilte Information, nicht aber die vom Angeklagten als unwahr bezeichneten Äußerung des Privatanklägers. Trotz unterbliebener Verlesung und Erörterung der Verwaltungsakten sowie der Cg-Akten des Landesgerichtes Salzburg über den anhängigen Rechtsstreit wegen der behaupteten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes in der Berufungsverhandlung wurden diese im Urteil verwertet und die Lösung der Tatfrage als unbedenklich erachtet. Guter Glaube des Angeklagten sei mangels objektiv hinreichender Gründe auszuschließen.