Den Beschwerdeausführungen zuwider (Z 5a, inhaltlich auch Z 5) hat das Erstgericht den bei Begehung des Deliktes nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (fälschlich idF vor dem StRÄG 1998, BGBl I Nr 153 - vgl Art V leg. cit. - jedoch ohne Nachteil für den Angeklagten) zur Verwirklichung der inneren Tatseite geforderten Vorsatz (wobei dolus eventualis genügt, vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 207 RN 12) aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten - fallbezogen - weder unlogisch noch völlig lebensfremd erschlossen (US 6, 7, 8).Den Beschwerdeausführungen zuwider (Ziffer 5 a,, inhaltlich auch Ziffer 5,) hat das Erstgericht den bei Begehung des Deliktes nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (fälschlich in der Fassung vor dem StRÄG 1998, BGBl römisch eins Nr 153 - vergleiche Artikel römisch fünf, leg. cit. - jedoch ohne Nachteil für den Angeklagten) zur Verwirklichung der inneren Tatseite geforderten Vorsatz (wobei dolus eventualis genügt, vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 12) aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten - fallbezogen - weder unlogisch noch völlig lebensfremd erschlossen (US 6, 7, 8).
Die Behauptung, die Annahme des Erstgerichtes, die Enthemmung des Angeklagten ließe sich - auch - durch den Alkoholeinfluß erklären (US 7), verkennt ebenso wie der Einwand, "die dem Angeklagten vorgeworfene innere Tat sei begründet daher alleine auf Vermutungen des Erstgerichtes", daß eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs im (im übrigen unzutreffenden) Vorbringen bestehen kann, die Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) des Gerichts von einer (inneren) Tatsache, beruhe auf Vermutungen. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen bloß die ihm nicht genehme Beweiswürdigung und vermag mit obigen Argumenten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Behauptung, die Annahme des Erstgerichtes, die Enthemmung des Angeklagten ließe sich - auch - durch den Alkoholeinfluß erklären (US 7), verkennt ebenso wie der Einwand, "die dem Angeklagten vorgeworfene innere Tat sei begründet daher alleine auf Vermutungen des Erstgerichtes", daß eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs im (im übrigen unzutreffenden) Vorbringen bestehen kann, die Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) des Gerichts von einer (inneren) Tatsache, beruhe auf Vermutungen. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen bloß die ihm nicht genehme Beweiswürdigung und vermag mit obigen Argumenten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Angeklagten wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Angeklagten wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).