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Entscheidung 13 Os 32/99×

Entscheidung 13 Os 32/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os32/99-6 (13Os33/99)

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Günther H***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. Dezember 1998, GZ 26 römisch fünf r 1631/98-33, sowie über eine Beschwerde des Angeklagten (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) gegen den unter einem gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Harald Günther H***** wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 12. August 1998 in Traun dadurch, daß er die am 20. November 1988 geborene Carina S***** aufforderte, den Reißverschluß seiner Jeans aufzumachen, ihr seinen entblößten Penis zeigte und sie aufforderte, seinen Penis anzugreifen, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen versucht hat.

Die dagegen aus Ziffer 5 a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Den Beschwerdeausführungen zuwider (Ziffer 5 a,, inhaltlich auch Ziffer 5,) hat das Erstgericht den bei Begehung des Deliktes nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (fälschlich in der Fassung vor dem StRÄG 1998, BGBl römisch eins Nr 153 - vergleiche Artikel römisch fünf, leg. cit. - jedoch ohne Nachteil für den Angeklagten) zur Verwirklichung der inneren Tatseite geforderten Vorsatz (wobei dolus eventualis genügt, vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 12) aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten - fallbezogen - weder unlogisch noch völlig lebensfremd erschlossen (US 6, 7, 8).

Die Behauptung, die Annahme des Erstgerichtes, die Enthemmung des Angeklagten ließe sich - auch - durch den Alkoholeinfluß erklären (US 7), verkennt ebenso wie der Einwand, "die dem Angeklagten vorgeworfene innere Tat sei begründet daher alleine auf Vermutungen des Erstgerichtes", daß eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs im (im übrigen unzutreffenden) Vorbringen bestehen kann, die Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) des Gerichts von einer (inneren) Tatsache, beruhe auf Vermutungen. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen bloß die ihm nicht genehme Beweiswürdigung und vermag mit obigen Argumenten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Angeklagten wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E53489 13D00329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00032.99.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0130OS00032_9900000_000