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Entscheidung 13 Os 33/00×

Entscheidung 13 Os 33/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os33/00

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nermin K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Jänner 2000, GZ 4c römisch fünf r 10.953/99-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Nermin K***** wurde des als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er Anfang April 1996 in Wien und Bratislava zum vorschriftswidrigen Inverkehrsetzen von Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Absatz 6,) ausmachte, beigetragen, indem er Senad S***** an Muhadin E***** "zum Zwecke des Ankaufes von ca. 440 Gramm Heroin (ca 145 Gramm Reinsubstanz), welcher im Juni 1997 erfolgte, vermittelte".

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Angeklagte in seiner aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der Feststellung auf, er habe bereits im April 1996, als er S***** mit E***** bekanntmachte, die weitaus spätere, im Juli 1997 erfolgte Suchtgiftlieferung E***** an S***** fördern wollen. Allein in der der Aussage S*****, K***** habe ihm im Zuge einer Unterhaltung erzählt, "dass er jemanden in Bratislava kenne, von welchem S***** ohne Probleme Heroin bekommen würde" und diesen sodann im April 1996 "auf dessen Fahrt zu seinem Suchtgiftlieferanten nach Bratislava begleitet, damit er ihn kennenlerne für den Fall, dass er einmal Suchtgift für sich oder andere Personen brauchen würde" (US 5 und 7), findet die (demnach willkürliche; vergleiche EvBl 1999/166) Schlussfolgerung, der Angeklagte habe solcherart einen Beitrag für das etwa ein Jahr später geschehene Inverkehrsetzen des eingangs erwähnten Suchtgiftes an S***** leisten wollen, also die geförderte Tat ihrer Art nach und in groben Umrissen gekannt vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 93, Kienapfel/Höpfel AT8 E 5 RN 19, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 49), keine den (formalen) Erfordernissen der Ziffer 5, entsprechende Basis.

Der aufgezeigte Begründungsmangel führt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - zur Urteilsaufhebung und Rückverweisung (Paragraph 285 e, StPO).

Anmerkung

E57679 13D00330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00033..0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0130OS00033_0000000_000

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