Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Feststellungen zum "Vorsatz" des Angeklagten auf die fortlaufende Einnahmegewinnung durch den gewinnbringenden Verkauf großer Suchtgiftmengen (durch deren bewusst kontinuierliche Inverkehrsetzung in Teilmengen) als mit dem bloßen Hinweis auf das planvolle organisierte und professionelle Vorgehen des Angeklagten, dessen einzige Einnahmequelle im Deliktszeitraum der Verkauf von Suchtgift war, nicht ausreichend begründet, weil Ausführungen fehlen würden, worin ein solches Vorgehen nämlich zu erblicken sei. Überdies sei ein solches Verhalten nicht aktenkundig.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Feststellungen zum "Vorsatz" des Angeklagten auf die fortlaufende Einnahmegewinnung durch den gewinnbringenden Verkauf großer Suchtgiftmengen (durch deren bewusst kontinuierliche Inverkehrsetzung in Teilmengen) als mit dem bloßen Hinweis auf das planvolle organisierte und professionelle Vorgehen des Angeklagten, dessen einzige Einnahmequelle im Deliktszeitraum der Verkauf von Suchtgift war, nicht ausreichend begründet, weil Ausführungen fehlen würden, worin ein solches Vorgehen nämlich zu erblicken sei. Überdies sei ein solches Verhalten nicht aktenkundig.
Entgegen dieser Behauptung sind die Gründe zureichend; auf die ohnedies umfassenden Ausführungen des Urteils hiezu (US 4 ff) ist zu verweisen. Im Übrigen vermag die Beschwerde nicht darzulegen, welche konkrete weitere Begründung des konstatierten Verhaltens sie vermisst.
Bei ihrem Einwand einer Aktenwidrigkeit übersieht die Beschwerde, dass eine solche im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Solches behauptet die Beschwerde indes nicht, sondern zieht nur aus den Beweismitteln gezogene Schlüsse des Erstgerichtes über die Suchtgiftmenge in Zweifel, wobei sie überdies die Worte "bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte" (US 7) zufolge isolierter Betrachtung missversteht: Gemeint ist das vorsätzliche (wiederholte) Erreichen der "Grenzmenge" durch die Summierung einzelner Teilakte (sh nächster Satz im Urteil).
Die Subsumtionsrüge vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten, und zwar einerseits zum Vorsatz zum (wiederholten) Erreichen einer (jeweils) großen Menge sowie zur Absichtlichkeit betreffend die gewerbsmäßige Tatbegehung.
Zu ersterem Vorbringen meint die Rüge, dass die Annahme des bedingten Vorsatzes nach dessen Legaldefinition des § 5 Abs 2 StGB (gemeint: § 5 Abs 1 zweiter Fall StGB) die Feststellungen sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente erfordere, was jedoch unterblieben sei. Dem ist zu entgegnen, dass das Urteil nicht nur in seiner rechtlichen Beurteilung einen zumindest bedingten Tätervorsatz zum Additionseffekt erwähnt (US 7), sondern darüber hinaus - siehe den weiteren Wortlaut (US 7) sowie die Feststellungen (US 4) des Urteils - ausdrücklich dem Angeklagten sowohl zum Additionseffekt betreffend die Zusammenrechnung von kleineren Teilmengen zu jeweils großen Mengen, und zur wiederholten Weitergabe solcher Mengen, Vorsatz (§ 5 Abs 1 erster Fall StGB) anlastet, was die Beschwerde jedoch ignoriert.Zu ersterem Vorbringen meint die Rüge, dass die Annahme des bedingten Vorsatzes nach dessen Legaldefinition des Paragraph 5, Absatz 2, StGB (gemeint: Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Fall StGB) die Feststellungen sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente erfordere, was jedoch unterblieben sei. Dem ist zu entgegnen, dass das Urteil nicht nur in seiner rechtlichen Beurteilung einen zumindest bedingten Tätervorsatz zum Additionseffekt erwähnt (US 7), sondern darüber hinaus - siehe den weiteren Wortlaut (US 7) sowie die Feststellungen (US 4) des Urteils - ausdrücklich dem Angeklagten sowohl zum Additionseffekt betreffend die Zusammenrechnung von kleineren Teilmengen zu jeweils großen Mengen, und zur wiederholten Weitergabe solcher Mengen, Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, erster Fall StGB) anlastet, was die Beschwerde jedoch ignoriert.
Entgegen der Beschwerde wurde aber auch die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in Richtung fortlaufender Einnahmegewinnung durch den gewinnbringenden Verkauf (durch Zusammenrechnung) großer Suchtgiftmengen konstatiert ("um sich ... zu verschaffen", "beabsichtigte" - US 4).Entgegen der Beschwerde wurde aber auch die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in Richtung fortlaufender Einnahmegewinnung durch den gewinnbringenden Verkauf (durch Zusammenrechnung) großer Suchtgiftmengen konstatiert ("um sich ... zu verschaffen", "beabsichtigte" - US 4).
Die Rechtsrüge entspricht somit nicht dem Gebot des Festhaltens am gesamten Urteilssubstrat und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.