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Entscheidung 13 Os 33/01×

Entscheidung 13 Os 33/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os33/01

Entscheidungsdatum

04.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lamin J***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 6. Dezember 2000, GZ 4 römisch fünf r 2090/00-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Lamin J***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt, weil er von Mai 2000 bis 16. Juli 2000 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hat, indem er insgesamt zumindest 123 Gramm Heroin und fünf Gramm Kokain in mehreren Angriffen an mehrere im Ersturteil namentlich genannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Feststellungen zum "Vorsatz" des Angeklagten auf die fortlaufende Einnahmegewinnung durch den gewinnbringenden Verkauf großer Suchtgiftmengen (durch deren bewusst kontinuierliche Inverkehrsetzung in Teilmengen) als mit dem bloßen Hinweis auf das planvolle organisierte und professionelle Vorgehen des Angeklagten, dessen einzige Einnahmequelle im Deliktszeitraum der Verkauf von Suchtgift war, nicht ausreichend begründet, weil Ausführungen fehlen würden, worin ein solches Vorgehen nämlich zu erblicken sei. Überdies sei ein solches Verhalten nicht aktenkundig.

Entgegen dieser Behauptung sind die Gründe zureichend; auf die ohnedies umfassenden Ausführungen des Urteils hiezu (US 4 ff) ist zu verweisen. Im Übrigen vermag die Beschwerde nicht darzulegen, welche konkrete weitere Begründung des konstatierten Verhaltens sie vermisst.

Bei ihrem Einwand einer Aktenwidrigkeit übersieht die Beschwerde, dass eine solche im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Solches behauptet die Beschwerde indes nicht, sondern zieht nur aus den Beweismitteln gezogene Schlüsse des Erstgerichtes über die Suchtgiftmenge in Zweifel, wobei sie überdies die Worte "bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte" (US 7) zufolge isolierter Betrachtung missversteht: Gemeint ist das vorsätzliche (wiederholte) Erreichen der "Grenzmenge" durch die Summierung einzelner Teilakte (sh nächster Satz im Urteil).

Die Subsumtionsrüge vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten, und zwar einerseits zum Vorsatz zum (wiederholten) Erreichen einer (jeweils) großen Menge sowie zur Absichtlichkeit betreffend die gewerbsmäßige Tatbegehung.

Zu ersterem Vorbringen meint die Rüge, dass die Annahme des bedingten Vorsatzes nach dessen Legaldefinition des Paragraph 5, Absatz 2, StGB (gemeint: Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Fall StGB) die Feststellungen sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente erfordere, was jedoch unterblieben sei. Dem ist zu entgegnen, dass das Urteil nicht nur in seiner rechtlichen Beurteilung einen zumindest bedingten Tätervorsatz zum Additionseffekt erwähnt (US 7), sondern darüber hinaus - siehe den weiteren Wortlaut (US 7) sowie die Feststellungen (US 4) des Urteils - ausdrücklich dem Angeklagten sowohl zum Additionseffekt betreffend die Zusammenrechnung von kleineren Teilmengen zu jeweils großen Mengen, und zur wiederholten Weitergabe solcher Mengen, Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, erster Fall StGB) anlastet, was die Beschwerde jedoch ignoriert.

Entgegen der Beschwerde wurde aber auch die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in Richtung fortlaufender Einnahmegewinnung durch den gewinnbringenden Verkauf (durch Zusammenrechnung) großer Suchtgiftmengen konstatiert ("um sich ... zu verschaffen", "beabsichtigte" - US 4).

Die Rechtsrüge entspricht somit nicht dem Gebot des Festhaltens am gesamten Urteilssubstrat und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61300 13D00331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00033.01.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20010404_OGH0002_0130OS00033_0100000_000