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Entscheidung 13 Os 33/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os33/04

Entscheidungsdatum

03.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 20/04k des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Februar 2004, AZ 23 Bs 30/04 (ON 115 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Günter M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Günter M***** ist beim Landesgericht St. Pölten zum AZ 13 Hv 20/04k ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG anhängig. Er befindet sich seit 21. Dezember 2002 in Untersuchungshaft.

In der rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 12. Jänner 2004 (ON 10) wird ihm vorgeworfen, er habe AA) zwischen 2001 und Dezember 2002 in St. Margareten an der Sierning und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Brunhilde M***** als Mittäter in arbeitsteiliger Vorgangsweise nach gegenseitigem Bestärken mit übereinstimmendem, von gemeinsamer Planung getragenem Täterwillen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese bzw Dritte um insgesamt mehr als 40.000 Euro am Vermögen schädigten, bzw schädigen sollten,

A) verleitet, und zwar

römisch eins. 302 Interessenten für den Dienstposten eines Taxilenkers durch Vorspiegelung der tatsächlich bestehenden Aussicht auf eine Anstellung bei der Firma M***** zur Bezahlung bzw Überweisung eines "Kautionsbetrages für die Dienstkleidung";

römisch zwei. 34 Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Einschaltung von Inseraten;

römisch drei. 13 Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Bereitstellung von Veranstaltungsräumlichkeiten sowie zur Ausfolgung von Speisen und Getränken;

römisch vier. drei Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Lieferung bzw Ausfolgung von Waren;

römisch fünf. vier Personen durch Vorspiegelung einer reellen Auftragserteilung und Inaussichtstellen einer lukrativen Geschäftsbeziehung zur Zahlung von "Werbekostenbeiträgen";

römisch sechs. Verfügungsberechtigte einer Fahrzeugfirma zur Überlassung eines Leihwagens;

römisch sieben. Verfügungsberechtigte einer Softwarefirma zur Überlassung von Computerwaren als "Testgeräte";

B) zu verleiten versucht, und zwar

römisch eins. sieben Interessenten für den Dienstposten eines Taxilenkers durch Vorspiegelung der tatsächlich bestehenden Aussicht auf eine Anstellung bei der Firma M***** zur Bezahlung bzw Überweisung eines "Kautionsbetrages für Dienstkleidung";

römisch zwei. drei Personen durch Vorspiegelung einer reellen Auftragserteilung und Inaussichtstellen einer lukrativen Geschäftsbeziehung zur Zahlung von "Werbekostenbeiträgen";

BB) alleine zwischen März und April 2002 im Bereich des Finanzamtes St. Pölten als für die steuerlichen Belange verantwortlich Auftretender der Firma M***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er zu Unrecht durch Vorlage falscher Rechnungen und Vortäuschung von Geschäftsbewegungen wie Zahlungen und Erbringung von Leistungen Abgabengutschriften geltend machte und zwar hinsichtlich folgender Umsatzsteuervorauszahlungen

A) im Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 2,674.157,28 S (194.338,59 Euro);

B) im Jänner 2002 5.435,59 S (395,02 Euro);

C) im Februar 2002 112.036,94 S (8.142,04 Euro) und

D) im März 2002 18.716,90 S (1.360,21 Euro).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien u.a. der Beschwerde des Angeklagten gegen den am 12. Jänner 2004 gefassten Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St. Pölten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete deren Aufrechterhaltung gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz vom 13. Februar 2004 erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit sie die angenommene Tatbegehungsgefahr mit dem Hinweis bekämpft, dass eine weitere Betätigung des Angeklagten im Geschäftsverkehr infolge der Einleitung des Strafverfahrens und des medialen Interesses sehr erschwert bzw gar nicht mehr möglich sei, wiederholt sie lediglich die Argumente der gegen den untersuchungsrichterlichen Beschluss erhobenen Beschwerde (ON 112), legt aber nicht dar, inwieweit die Begründung der Rechtsmittelentscheidung, welche den angenommen Haftgrund aus der Verdachtslage einer aufwändigen Vorbereitung der angelasteten Straftaten, deren gewerbsmäßiger Abwicklung, dem Fehlen sonstiger Einkünfte des Angeklagten, der oftmaligen Tatwiederholung sowie aus zwei massiv einschlägigen Vorstrafen ableitete (ON 115 in Verbindung mit ON 54), mangelhaft geblieben sei, zumal sich das Beschwerdegericht auch mit der Beschlagnahme von Unterlagen, der Verständigung der vom Angeklagten angesprochenen Geschäftspartner und Stellenbewerber und der medialen Präsenz des Falles auseinandergesetzt hatte (S 51 bis 53/II in Verbindung mit ON 115).

Gleiches gilt für die in der Beschwerde umfangreich dargestellten, vom Oberlandesgericht aber im angefochtenen Beschluss ebenso berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen seiner Handlungsfähigkeit, die nach den Annahmen des Rechtsmittelgerichtes jedenfalls kein Ausmaß erreichen, welches die Gefahr neuerlicher Delinquenz im Sinne des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO entscheidend verringert (S 51 bis 53/II in Verbindung mit ON 115). Der Einwand schließlich, wonach die "Verhängung" (gemeint offenbar die Fortsetzung) der Untersuchungshaft zum Zweck dieser Zwangsmaßnahme außer Verhältnis stehe und der Haftzweck im vorliegenden Fall auch durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden könnte, bleibt völlig unsubstanziiert und übergeht überdies die dazu angestellten Erwägungen in der bekämpften Entscheidung (S 157 bis 159/XVI in Verbindung mit ON 54).

Günter M***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch abzuweisen (Paragraph 8, GRBG).

Anmerkung

E73202 13Os33.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00033.04.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20040503_OGH0002_0130OS00033_0400000_000