Gründe:
Gegen Günter M***** ist beim Landesgericht St. Pölten zum AZ 13 Hv 20/04k ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2, 148 erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG anhängig. Er befindet sich seit 21. Dezember 2002 in Untersuchungshaft.Gegen Günter M***** ist beim Landesgericht St. Pölten zum AZ 13 Hv 20/04k ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG anhängig. Er befindet sich seit 21. Dezember 2002 in Untersuchungshaft.
In der rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 12. Jänner 2004 (ON 10) wird ihm vorgeworfen, er habe AA) zwischen 2001 und Dezember 2002 in St. Margareten an der Sierning und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Brunhilde M***** als Mittäter in arbeitsteiliger Vorgangsweise nach gegenseitigem Bestärken mit übereinstimmendem, von gemeinsamer Planung getragenem Täterwillen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese bzw Dritte um insgesamt mehr als 40.000 Euro am Vermögen schädigten, bzw schädigen sollten,
A) verleitet, und zwar
I. 302 Interessenten für den Dienstposten eines Taxilenkers durch Vorspiegelung der tatsächlich bestehenden Aussicht auf eine Anstellung bei der Firma M***** zur Bezahlung bzw Überweisung eines "Kautionsbetrages für die Dienstkleidung";römisch eins. 302 Interessenten für den Dienstposten eines Taxilenkers durch Vorspiegelung der tatsächlich bestehenden Aussicht auf eine Anstellung bei der Firma M***** zur Bezahlung bzw Überweisung eines "Kautionsbetrages für die Dienstkleidung";
II. 34 Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Einschaltung von Inseraten;römisch zwei. 34 Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Einschaltung von Inseraten;
III. 13 Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Bereitstellung von Veranstaltungsräumlichkeiten sowie zur Ausfolgung von Speisen und Getränken;römisch drei. 13 Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Bereitstellung von Veranstaltungsräumlichkeiten sowie zur Ausfolgung von Speisen und Getränken;
IV. drei Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Lieferung bzw Ausfolgung von Waren;römisch vier. drei Personen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Lieferung bzw Ausfolgung von Waren;
V. vier Personen durch Vorspiegelung einer reellen Auftragserteilung und Inaussichtstellen einer lukrativen Geschäftsbeziehung zur Zahlung von "Werbekostenbeiträgen";römisch fünf. vier Personen durch Vorspiegelung einer reellen Auftragserteilung und Inaussichtstellen einer lukrativen Geschäftsbeziehung zur Zahlung von "Werbekostenbeiträgen";
VI. Verfügungsberechtigte einer Fahrzeugfirma zur Überlassung eines Leihwagens;römisch sechs. Verfügungsberechtigte einer Fahrzeugfirma zur Überlassung eines Leihwagens;
VII. Verfügungsberechtigte einer Softwarefirma zur Überlassung von Computerwaren als "Testgeräte";römisch sieben. Verfügungsberechtigte einer Softwarefirma zur Überlassung von Computerwaren als "Testgeräte";
B) zu verleiten versucht, und zwar
I. sieben Interessenten für den Dienstposten eines Taxilenkers durch Vorspiegelung der tatsächlich bestehenden Aussicht auf eine Anstellung bei der Firma M***** zur Bezahlung bzw Überweisung eines "Kautionsbetrages für Dienstkleidung";römisch eins. sieben Interessenten für den Dienstposten eines Taxilenkers durch Vorspiegelung der tatsächlich bestehenden Aussicht auf eine Anstellung bei der Firma M***** zur Bezahlung bzw Überweisung eines "Kautionsbetrages für Dienstkleidung";
II. drei Personen durch Vorspiegelung einer reellen Auftragserteilung und Inaussichtstellen einer lukrativen Geschäftsbeziehung zur Zahlung von "Werbekostenbeiträgen";römisch zwei. drei Personen durch Vorspiegelung einer reellen Auftragserteilung und Inaussichtstellen einer lukrativen Geschäftsbeziehung zur Zahlung von "Werbekostenbeiträgen";
BB) alleine zwischen März und April 2002 im Bereich des Finanzamtes St. Pölten als für die steuerlichen Belange verantwortlich Auftretender der Firma M***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er zu Unrecht durch Vorlage falscher Rechnungen und Vortäuschung von Geschäftsbewegungen wie Zahlungen und Erbringung von Leistungen Abgabengutschriften geltend machte und zwar hinsichtlich folgender UmsatzsteuervorauszahlungenBB) alleine zwischen März und April 2002 im Bereich des Finanzamtes St. Pölten als für die steuerlichen Belange verantwortlich Auftretender der Firma M***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er zu Unrecht durch Vorlage falscher Rechnungen und Vortäuschung von Geschäftsbewegungen wie Zahlungen und Erbringung von Leistungen Abgabengutschriften geltend machte und zwar hinsichtlich folgender Umsatzsteuervorauszahlungen
A) im Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 2,674.157,28 S (194.338,59 Euro);
B) im Jänner 2002 5.435,59 S (395,02 Euro);
C) im Februar 2002 112.036,94 S (8.142,04 Euro) und
D) im März 2002 18.716,90 S (1.360,21 Euro).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien u.a. der Beschwerde des Angeklagten gegen den am 12. Jänner 2004 gefassten Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St. Pölten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete deren Aufrechterhaltung gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO an.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien u.a. der Beschwerde des Angeklagten gegen den am 12. Jänner 2004 gefassten Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St. Pölten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete deren Aufrechterhaltung gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO an.