[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * Pe*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * Pe*.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 158.2, 46) der nachangeführten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 158.2, 46) der nachangeführten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[5] Denn die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung
- 56 (bzw 57) namentlich genannter Personen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „diese Arbeiter [...] niemals angestellt hat, niemals Vermögensverfügungen im Hinblick auf diese Personen getätigt hat, die überwiegende Anzahl dieser Personen auch gar nicht kennt“ (ON 158.2, 40), sie den Beschwerdeführer gar nicht kennen und er „sicher nicht für Sie verantwortlich war als Chef“ (ON 158.2, 46),
- 12 „Personen hiervon“ bzw zehn namentlich genannter Personen zum Beweis dafür, dass er „Baumaterialien und diese Vermögensverfügungen, die ihm angelastet werden [...] ausschließlich für firmeninterne Zwecke und nicht firmenfremde Zwecke verwendet hat“ (ON 158.2, 40), und zum Beweis dafür, dass der Mitangeklagte * P* „die Löhne ausgezahlt hat und Chef bzw. Geschäftsführer war“ und es „nur einen einzigen faktischen Geschäftsführer“ gegeben habe, und das nicht der Beschwerdeführer gewesen sei (ON 158.2, 46),
zeigten – soweit überhaupt ein Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennbar war (§ 55 Abs 1 und 2 StPO) – nicht auf, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T4] und RS0099453).zeigten – soweit überhaupt ein Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennbar war (Paragraph 55, Absatz eins und 2 StPO) – nicht auf, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330, RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T4] und RS0099453).
[6] Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung von * R* „von der O* als jedenfalls damals für das Bankkonto der U* zuständige Mitarbeiterin“ als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „niemals faktisch die Möglichkeit hatte, Überweisungen zu tätigen, zumal er keine elektronischen Zugangsdaten zum Bankkonto hatte“, er also „die ihm angelasteten Vermögensverfügungen und Vermögensverringerungen […] nicht getätigt hat und nicht getätigt haben kann“ (ON 158.2, 40 f).
[7] Im Rechtsmittel nachgetragenes, die Anträge ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[8] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch IV 4 entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens (seit 28. April 2020) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der spätestens zum 30. Juni 2020 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (US 11 und 14) grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der Gesellschaft vereitelte oder schmälerte (US 9 iVm US 15 f). Das gegen „den hier inkriminierten Zeitraum 2016 bis 18. 2. 2021“ gerichtete Vorbringen geht daher schon im Ansatz ins Leere. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zum Schuldspruch IV 4 entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens (seit 28. April 2020) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der spätestens zum 30. Juni 2020 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (US 11 und 14) grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der Gesellschaft vereitelte oder schmälerte (US 9 in Verbindung mit US 15 f). Das gegen „den hier inkriminierten Zeitraum 2016 bis 18. 2. 2021“ gerichtete Vorbringen geht daher schon im Ansatz ins Leere.
[9] Soweit sich die Beschwerdekritik (auch) auf den gegenständlich relevanten Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis zum 18. Februar 2021 (US 14 ff) bezieht, orientiert sie sich mit dem nicht näher substantiierten Einwand, die vom Erstgericht „vorgenommenen (pauschalen) Verweise auf Beweismittel“ ließen „eine gesetzmäßige nähere Begründung bzw. Konkretisierung vermissen“, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 17 f und 19 f). Solcherart ist die Mängelrüge ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[10] Bezüglich der Stellung des Beschwerdeführers im Unternehmen gingen die Tatrichter davon aus, dass er ab Sommer 2019 gemeinsam mit * P* für die Buchführung, Rechnungslegung und Abwicklung der Geschäfte verantwortlich war und es „seit 28. 04. 2020 als Geschäftsführer [...] auch formell mitführte“ (US 8 f).
[11] Die Mängelrüge zum Schuldspruch I 1 und V 5 verfehlt schon deshalb von vornherein ihr Ziel, weil sie nicht die angeführte Konstatierung bekämpft, sondern sich gegen die – hier irrelevante – im ersten Rechtsgang getroffene Urteilsfeststellung wendet, wonach der Beschwerdeführer die U* GmbH & Co KG „seit Jänner 2020 als Kommanditist und Verantwortlicher der Komplementärgesellschaft I* auch formell mitführte“ (ON 137.4, 13).
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch IV 4 erklärt nicht, weshalb die dazu getroffenen – eingangs referierten – Feststellungen die Subsumtion nach § 159 Abs 2 StGB nicht tragen sollten (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch IV 4 erklärt nicht, weshalb die dazu getroffenen – eingangs referierten – Feststellungen die Subsumtion nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB nicht tragen sollten (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[13] Zudem übergeht die Rüge die Urteilsfeststellungen, wonach durch diese Handlungen des Beschwerdeführers das F* und die Ö* – jeweils als Gläubiger des Unternehmens – einen Schaden im Sinn eines Befriedigungsausfalls (US 5 iVm US 15 f und US 17 [RIS-Justiz RS0114639]; vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 159 Rz 78) erlitten. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Zudem übergeht die Rüge die Urteilsfeststellungen, wonach durch diese Handlungen des Beschwerdeführers das F* und die Ö* – jeweils als Gläubiger des Unternehmens – einen Schaden im Sinn eines Befriedigungsausfalls (US 5 in Verbindung mit US 15 f und US 17 [RIS-Justiz RS0114639]; vergleiche Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 159, Rz 78) erlitten. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[14] Die bloße Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch IV 4, wonach der Beschwerdeführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens die Erhöhung der Verbindlichkeiten durch sein auf ungewöhnliche und auffällige Weise jene Sorgfalt, zu dem er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war, außer Acht lassendes Verhalten, ernstlich für möglich hielt, dies aber nicht wollte (US 16), vermögen „die erforderlichen konkreten Feststellungen keineswegs zu ersetzen“, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (erneut RIS-Justiz RS0116565).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[16] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.