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Entscheidung 13 Os 33/26s×

Entscheidung 13 Os 33/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Wirtschaftsstrafsachen

Geschäftszahl

13Os33/26s

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Finanzstrafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Pe* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2026, GZ 51 Hv 53/25s-158.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * Pe* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Pe* im zweiten Rechtsgang (zum ersten siehe 13 Os 43/25k) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB (I 1) sowie je eines Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB (IV 4) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,) StGB (V 5) schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in W* als leitender Angestellter (Paragraph 74, Absatz 3, StGB) der U* GmbH & Co KG, nämlich teils als faktisch Verantwortlicher und (ab 28. April 2020 [US 9]) als Geschäftsführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit * P*

I 1) vom Jänner 2020 bis zum Februar 2021 Bestandteile des Vermögens des Unternehmens verheimlicht und beiseite geschafft sowie nicht bestehende Verbindlichkeiten anerkannt oder sonst dessen Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er

a) * S* rechtsgrundlos 136.522,54 Euro aus dem Gesellschaftsvermögen übergab und

b) zumindest 74.000 Euro vom Konto und aus der Kasse des Unternehmens für tatsächlich nicht bestehende Forderungen und unternehmensfremde Zwecke verwendete, sowie

IV 4) grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) durch kridaträchtiges Handeln (Paragraph 159, Absatz 5, StGB) vom 30. Juni 2020 (US 14 f) bis zum 18. Februar 2021 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der Gesellschaft vereitelt oder geschmälert, indem er

- fortlaufend im Vergleich zum Umsatz unverhältnismäßige Aufwendungen tätigte, Bargeld aus dem Kassenbestand für unternehmerisch nicht nachvollziehbare Zwecke verwendete und erhöhte Lohnauszahlungen tätigte, somit übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB),

- bei nicht werthaltigen Forderungen gegen bulgarische Vertragspartner im Rechenwerk keinerlei Wertberichtigung vornahm und sowohl die (nur bis Oktober 2020 geführte) Buchhaltung als auch die Lohnverrechnung so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB), und

- die erforderliche Erstellung eines Jahresabschlusses per 31. Mai 2020 unterließ, somit Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen unterließ oder auf solche Weise oder so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erheblich erschwert wurde (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 5, StGB), weiters

römisch fünf) vom Februar 2020 bis zum Jänner 2021 Beiträge von 56 Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt 60.396,98 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Ö*, vorenthalten.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * Pe*.

[4]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 158.2, 46) der nachangeführten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[5]                 Denn die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung

- 56 (bzw 57) namentlich genannter Personen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „diese Arbeiter [...] niemals angestellt hat, niemals Vermögensverfügungen im Hinblick auf diese Personen getätigt hat, die überwiegende Anzahl dieser Personen auch gar nicht kennt“ (ON 158.2, 40), sie den Beschwerdeführer gar nicht kennen und er „sicher nicht für Sie verantwortlich war als Chef“ (ON 158.2, 46),

- 12 „Personen hiervon“ bzw zehn namentlich genannter Personen zum Beweis dafür, dass er „Baumaterialien und diese Vermögensverfügungen, die ihm angelastet werden [...] ausschließlich für firmeninterne Zwecke und nicht firmenfremde Zwecke verwendet hat“ (ON 158.2, 40), und zum Beweis dafür, dass der Mitangeklagte * P* „die Löhne ausgezahlt hat und Chef bzw. Geschäftsführer war“ und es „nur einen einzigen faktischen Geschäftsführer“ gegeben habe, und das nicht der Beschwerdeführer gewesen sei (ON 158.2, 46),

zeigten – soweit überhaupt ein Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennbar war (Paragraph 55, Absatz eins und 2 StPO) – nicht auf, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330, RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T4] und RS0099453).

[6]                 Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung von * R* „von der O* als jedenfalls damals für das Bankkonto der U* zuständige Mitarbeiterin“ als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „niemals faktisch die Möglichkeit hatte, Überweisungen zu tätigen, zumal er keine elektronischen Zugangsdaten zum Bankkonto hatte“, er also „die ihm angelasteten Vermögensverfügungen und Vermögensverringerungen […] nicht getätigt hat und nicht getätigt haben kann“ (ON 158.2, 40 f).

[7]                 Im Rechtsmittel nachgetragenes, die Anträge ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).

[8]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zum Schuldspruch IV 4 entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens (seit 28. April 2020) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der spätestens zum 30. Juni 2020 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (US 11 und 14) grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der Gesellschaft vereitelte oder schmälerte (US 9 in Verbindung mit US 15 f). Das gegen „den hier inkriminierten Zeitraum 2016 bis 18. 2. 2021“ gerichtete Vorbringen geht daher schon im Ansatz ins Leere.

[9]                 Soweit sich die Beschwerdekritik (auch) auf den gegenständlich relevanten Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis zum 18. Februar 2021 (US 14 ff) bezieht, orientiert sie sich mit dem nicht näher substantiierten Einwand, die vom Erstgericht „vorgenommenen (pauschalen) Verweise auf Beweismittel“ ließen „eine gesetzmäßige nähere Begründung bzw. Konkretisierung vermissen“, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 17 f und 19 f). Solcherart ist die Mängelrüge ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

[10]               Bezüglich der Stellung des Beschwerdeführers im Unternehmen gingen die Tatrichter davon aus, dass er ab Sommer 2019 gemeinsam mit * P* für die Buchführung, Rechnungslegung und Abwicklung der Geschäfte verantwortlich war und es „seit 28. 04. 2020 als Geschäftsführer [...] auch formell mitführte“ (US 8 f).

[11]          Die Mängelrüge zum Schuldspruch I 1 und V 5 verfehlt schon deshalb von vornherein ihr Ziel, weil sie nicht die angeführte Konstatierung bekämpft, sondern sich gegen die – hier irrelevante – im ersten Rechtsgang getroffene Urteilsfeststellung wendet, wonach der Beschwerdeführer die U* GmbH & Co KG „seit Jänner 2020 als Kommanditist und Verantwortlicher der Komplementärgesellschaft I* auch formell mitführte“ (ON 137.4, 13).

[12]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch IV 4 erklärt nicht, weshalb die dazu getroffenen – eingangs referierten – Feststellungen die Subsumtion nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB nicht tragen sollten (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[13]       Zudem übergeht die Rüge die Urteilsfeststellungen, wonach durch diese Handlungen des Beschwerdeführers das F* und die Ö* – jeweils als Gläubiger des Unternehmens – einen Schaden im Sinn eines Befriedigungsausfalls (US 5 in Verbindung mit US 15 f und US 17 [RIS-Justiz RS0114639]; vergleiche Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 159, Rz 78) erlitten. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[14]          Die bloße Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch IV 4, wonach der Beschwerdeführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens die Erhöhung der Verbindlichkeiten durch sein auf ungewöhnliche und auffällige Weise jene Sorgfalt, zu dem er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war, außer Acht lassendes Verhalten, ernstlich für möglich hielt, dies aber nicht wollte (US 16), vermögen „die erforderlichen konkreten Feststellungen keineswegs zu ersetzen“, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (erneut RIS-Justiz RS0116565).

[15]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[16]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[17]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00033.26S.0624.000

Im RIS seit

27.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0130OS00033_26S0000_000