Die Mängelrüge hält nicht stand.
Der einleitende Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte in den Urteilsgründen die in der letzten Hauptverhandlung verlesene Aussage des zweiten Geschäftsführers eines 'E'-Filialkaufhauses in Wien - Peter B -
einer gesonderten Erörterung unterziehen müssen, weil dieser Zeuge (nur) von zwei gestohlenen Pelzmänteln gesprochen habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil in der bezogenen Aussage ausdrücklich davon die Rede ist, daß in der in Rede stehenden Filiale mehr als zwei Mäntel fehlten und unbekannt sei, ob in einer anderen - Pelzmäntel führenden - Wiener 'E'-Filiale ein entsprechender Fehlbestand auftrat (S. 423 f./II. Band des Aktes).
Die Aussage des Zeugen Peter B stand darum - den Beschwerdeausführungen zuwider - den einschlägigen erstgerichtlichen Urteilsannahmen zum Sachverhalt ersichtlich nicht entgegen; sie bedurfte demnach auch keiner besonderen Würdigung in den Urteilsgründen.
Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, wenn sie behauptet, das Erstgericht habe sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit den - polizeilichen bzw. gerichtlichen - Aussagen des Karl A, des Erich C und der Lydia D bloß unzureichend befaßt: Wie eine überprüfung der Urteilsgründe zeigt, wurde auf die in Rede stehenden Verfahrensergebnisse hinlänglich ausführlich Bedacht genommen. Von einer entscheidungswichtigen Unvollständigkeit der Urteilsgründe kann darum im behaupteten Umfang nicht die Rede sein.
In Wahrheit richten sich die Beschwerdeausführungen nach Inhalt und Zielsetzung in erster Linie gegen die jeder Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entrückte freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. aufzuzeigen. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.In Wahrheit richten sich die Beschwerdeausführungen nach Inhalt und Zielsetzung in erster Linie gegen die jeder Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entrückte freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufzuzeigen. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
liegt daher nicht vor.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Isabella A teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z. 1Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Isabella A teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins
StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.StPO. in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO. wird über die Berufung der Angeklagten ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Gemäß dem Paragraph 296, Absatz 3, StPO. wird über die Berufung der Angeklagten ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.