Den Beschwerdeausführungen ist schon insofern beizupflichten, als darin - sachlich in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 9 lit a, zum Teil auch unter Anrufung jenes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite aufgezeigt werden.Den Beschwerdeausführungen ist schon insofern beizupflichten, als darin - sachlich in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Ziffer 9, Litera a,, zum Teil auch unter Anrufung jenes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite aufgezeigt werden.
In objektiver Beziehung ist den Urteilsfeststellungen zwar mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte einen Blankowechsel, den er (ausschließlich) zur Absicherung eines bestimmten Darlehens erhalten hatte, zu einem Zeitpunkt (auf einen Betrag von 204.227 S) ausfüllte und zur Abedeckung einer eigenen Schuld weitergab, als dieses Darlehen bereits zurückbezahlt war, und dadurch nicht nur die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, die Aussteller des Blankowechsels (unter bestimmten, im Innenverhältnis auf das erwähnte Darlehen beschränkten, Bedingungen) zu verpflichten, mit Wirksamkeit im Außenverhältnis mißbrauchte (vgl. u.a. SSt 39/24), sondern den Ausstellern durch die Belastung mit dieser (vermögensschädigenden) Verpflichtung auch einen Vermögensschaden zufügte (vgl. LSK 1976/303).In objektiver Beziehung ist den Urteilsfeststellungen zwar mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte einen Blankowechsel, den er (ausschließlich) zur Absicherung eines bestimmten Darlehens erhalten hatte, zu einem Zeitpunkt (auf einen Betrag von 204.227 S) ausfüllte und zur Abedeckung einer eigenen Schuld weitergab, als dieses Darlehen bereits zurückbezahlt war, und dadurch nicht nur die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, die Aussteller des Blankowechsels (unter bestimmten, im Innenverhältnis auf das erwähnte Darlehen beschränkten, Bedingungen) zu verpflichten, mit Wirksamkeit im Außenverhältnis mißbrauchte vergleiche u.a. SSt 39/24), sondern den Ausstellern durch die Belastung mit dieser (vermögensschädigenden) Verpflichtung auch einen Vermögensschaden zufügte vergleiche LSK 1976/303).
Um dem Beschwerdeführer deswegen das Verbrechen der Untreue anlasten zu können, wäre jedoch darüber hinaus auch erforderlich, daß er in subjektiver Beziehung die erwähnte Verpflichtungsbefugnis wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) mißbraucht und die Zufügung des Vermögensnachteils zumindest (dolo eventuali) für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hätte, wozu aber das Urteil ausreichendeUm dem Beschwerdeführer deswegen das Verbrechen der Untreue anlasten zu können, wäre jedoch darüber hinaus auch erforderlich, daß er in subjektiver Beziehung die erwähnte Verpflichtungsbefugnis wissentlich (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) mißbraucht und die Zufügung des Vermögensnachteils zumindest (dolo eventuali) für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hätte, wozu aber das Urteil ausreichende
Konstatierungen vermissen läßt.
Derartiger Feststellungen hätte es unbeschadet des Umstands bedurft, daß nach Lage des Falls, insbesondere auch im Hinblick auf die die äußere Tatseite betreffenden (tatsächlichen) Urteilsannahmen, keineswegs von der Hand zu weisen ist, daß sich der Angeklagte dessen gewiß war, durch die Ausfüllung und Weitergabe des intern für andere Zwecke gebundenen Blankowechsels die ihm eingeräumte Befugnis zu mißbrauchen und daß sich sein (Eventual-)Vorsatz auch auf eine aus diesem Mißbrauch folgende Vermögensschädigung erstreckte. Denn die erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale können nicht ohneweiters (nur) aus dem objektiven Tatbestand abgeleitet werden und die Möglichkeit, daß es unter Umständen doch am erforderlichen Vorsatz gefehlt haben mochte, kann nach Lage des Falls nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Angesichts des Umstands, daß Urteilserörterungen in dieser Richtung fehlen, erscheint es nämlich insbesondere (auch) denkbar, daß die Zufügung eines Vermögensschadens doch nicht vom (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten (der dem Sinn nach stets leugnete, den Blankowechsel zum Nachteil seiner Machtgeber ausgefüllt und begeben zu haben) umfaßt war, wogegen das Urteil in Ansehung der Wissentlichkeit des Verpflichtungsmißbrauchs im Hinblick auf deren ausdrückliche Erwähnung im Urteilsspruch im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die Verantwortung des Angeklagten, der in Rede stehende Wechsel hätte auch zur Besicherung anderer (als der zur Tatzeit bereits getilgten) Darlehen dienen sollen, in der Urteilsbegründung ausdrücklich als widerlegt bezeichnet wird, wenigstens Ansätze entsprechender (wenngleich auch in dieser Beziehung unzureichender) Konstatierungen enthält.
Da eine Erneuerung des Verfahrens bereits wegen dieser (die innere Tatseite betreffenden) Feststellungsmängel unumgänglich erscheint, erübrigt es sich, auch noch auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.