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Entscheidung 13 Os 34/00×

Entscheidung 13 Os 34/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/00

Entscheidungsdatum

05.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario F***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 16. August 1999, GZ 16 römisch fünf r 1165/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zum Tatzeitpunkt jugendliche Mario F***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und des Verbrechens (irrig: Vergehens) des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. Mai 1997 in P*****, wiederholt versucht,

zu römisch eins) die am 21. September 1983 geborene Kerstin P***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie an den Oberarmen erfasste, wuchtig gegen eine Sitzbank stieß, festhielt, gegen die Lehne drückte, sie an den Brüsten betastete und abschleckte und versuchte, ihren Unterkörper zu entkleiden, anschließend die Flüchtende wiederholt festhielt und diese mit den Worten bedrohte, er werde sie schlagen bis sie "hin sei", ferner, wenn sie noch einmal weglaufe, dann sei "was los";

zu römisch zwei) durch die zu römisch eins) angeführte Tathandlung versucht, mit einer unmündigen Person, nämlich der am 21. September 1983 geborenen Kerstin P***** den außerehelichen Beischlaf zu unternehmen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten erhobene, nominell auf die Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und Litera b, (inhaltlich auch Ziffer 4 und 10) des Paragraph 281, (1) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Nichtigkeitsgründe undifferenziert vermengt, daher einer sachbezogenen Erörterung nur eingeschränkt zugänglich und auch nicht berechtigt ist.

Die Formalrügen richten sich vorerst gegen die Ablehnung der beantragten Vernehmung der Zeugen Desiree Ka*****, Gerald Kl*****, Ulrike M***** und Christine Kr*****.

Vorweg:

Rechtliche Beurteilung

Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe setzt unabdingbar voraus, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen. Außerdem ist ein Urteil nach Ziffer 5, (unter anderem) nur dann nichtig, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig würdigt, nicht aber wenn es die möglichen Beweisquellen unvollständig ausgeschöpft hat. Eine solche Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus dem Grund der Ziffer 4 und 5 a gerügt, liegt hier jedoch nicht vor. Wie das Erstgericht zu den Beweisanträgen nämlich zutreffend ausgeführt hat, zielen diese auf unwesentliche Details und/oder unzulässige Erkundungsbeweise sowie gar nicht den Gegenstand von Zeugenaussagen darstellenden Schlussfolgerungen ab (siehe S 3 unten der Rechtsmittelschrift). Dies betrifft sowohl die beantragte Zeugin Desiree Ka*****, welche angeben sollte, dass der Zeuge Klaus L***** entgegen seinen Behauptungen den Angeklagten und das Tatopfer am Tatort gesehen hätte, sowie die Zeugin Ulrike M***** und Christine Kr***** zum im Wesentlichen gleichen Thema, obwohl von der Wohnung L***** ohnedies kein Sichtkontakt zu dem vom Tatopfer behaupteten Tatort bestand. Die Anordnung der dort befindlichen Sitzgarnitur ist gleichfalls nicht von entscheidender Bedeutung, wird doch vom Tatopfer selbst eine Änderung in der Folgezeit zugestanden; dass der beantragte Zeuge Gerald Kl***** am Tag nach der Tat an Kerstin P***** keine offene Verletzung gesehen haben soll, ist ebenfalls für die Lösung der Schuldfrage nicht wesentlich, sind doch die Tatrichter ohnedies hievon ausgegangen.

Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere, desgleichen die undifferenziert gebliebene, eine gravierende Verletzung der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit gar nicht darlegende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekennt sich offen (S 3 oben der Rechtsmittelschrift) als unzulässige Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung. Diese (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigt das Gericht nicht nur "zwingende", sondern nach Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt richterlicher Beweiswürdigung vor. Wenn die Beschwerde daher nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung den Konstatierungen des Erstgerichtes entgegenstehende bzw ergänzende - durchwegs für die Lösung der Schuldfrage unwesentliche - Feststellungen zugefügt haben möchte, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf.

Nicht prozessordnungsgemäß dargetan wird auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), wenn - wie hier - ihre Ausführung allein darin besteht, dass auf Grund der Beschwerdeausführungen nach Ziffer 5, auch Nichtigkeit nach Ziffer 5 a, vorliegen würde, ohne deutlich und bestimmt zu bezeichnen, inwieweit die Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes gegeben wären.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a,, welche das Fehlen einer "wie immer gearteten" Feststellung zu einem auf die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gerichteten Vorsatz behauptet und das Vorliegen eines Vergewaltigungsversuchs an einer Unmündigen - bestreitet, ignoriert zur Gänze die Urteilsfeststellungen (insbesondere US 3 und 7).

Aus welchen Gründen eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vorliegen soll, bleibt unausgeführt (und unerfindlich).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58145 13D00340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00034..0505.000

Dokumentnummer

JJT_20000505_OGH0002_0130OS00034_0000000_000