Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe setzt unabdingbar voraus, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen. Außerdem ist ein Urteil nach Z 5 (unter anderem) nur dann nichtig, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig würdigt, nicht aber wenn es die möglichen Beweisquellen unvollständig ausgeschöpft hat. Eine solche Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus dem Grund der Z 4 und 5a gerügt, liegt hier jedoch nicht vor. Wie das Erstgericht zu den Beweisanträgen nämlich zutreffend ausgeführt hat, zielen diese auf unwesentliche Details und/oder unzulässige Erkundungsbeweise sowie gar nicht den Gegenstand von Zeugenaussagen darstellenden Schlussfolgerungen ab (siehe S 3 unten der Rechtsmittelschrift). Dies betrifft sowohl die beantragte Zeugin Desiree Ka*****, welche angeben sollte, dass der Zeuge Klaus L***** entgegen seinen Behauptungen den Angeklagten und das Tatopfer am Tatort gesehen hätte, sowie die Zeugin Ulrike M***** und Christine Kr***** zum im Wesentlichen gleichen Thema, obwohl von der Wohnung L***** ohnedies kein Sichtkontakt zu dem vom Tatopfer behaupteten Tatort bestand. Die Anordnung der dort befindlichen Sitzgarnitur ist gleichfalls nicht von entscheidender Bedeutung, wird doch vom Tatopfer selbst eine Änderung in der Folgezeit zugestanden; dass der beantragte Zeuge Gerald Kl***** am Tag nach der Tat an Kerstin P***** keine offene Verletzung gesehen haben soll, ist ebenfalls für die Lösung der Schuldfrage nicht wesentlich, sind doch die Tatrichter ohnedies hievon ausgegangen.Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe setzt unabdingbar voraus, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen. Außerdem ist ein Urteil nach Ziffer 5, (unter anderem) nur dann nichtig, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig würdigt, nicht aber wenn es die möglichen Beweisquellen unvollständig ausgeschöpft hat. Eine solche Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus dem Grund der Ziffer 4 und 5 a gerügt, liegt hier jedoch nicht vor. Wie das Erstgericht zu den Beweisanträgen nämlich zutreffend ausgeführt hat, zielen diese auf unwesentliche Details und/oder unzulässige Erkundungsbeweise sowie gar nicht den Gegenstand von Zeugenaussagen darstellenden Schlussfolgerungen ab (siehe S 3 unten der Rechtsmittelschrift). Dies betrifft sowohl die beantragte Zeugin Desiree Ka*****, welche angeben sollte, dass der Zeuge Klaus L***** entgegen seinen Behauptungen den Angeklagten und das Tatopfer am Tatort gesehen hätte, sowie die Zeugin Ulrike M***** und Christine Kr***** zum im Wesentlichen gleichen Thema, obwohl von der Wohnung L***** ohnedies kein Sichtkontakt zu dem vom Tatopfer behaupteten Tatort bestand. Die Anordnung der dort befindlichen Sitzgarnitur ist gleichfalls nicht von entscheidender Bedeutung, wird doch vom Tatopfer selbst eine Änderung in der Folgezeit zugestanden; dass der beantragte Zeuge Gerald Kl***** am Tag nach der Tat an Kerstin P***** keine offene Verletzung gesehen haben soll, ist ebenfalls für die Lösung der Schuldfrage nicht wesentlich, sind doch die Tatrichter ohnedies hievon ausgegangen.
Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere, desgleichen die undifferenziert gebliebene, eine gravierende Verletzung der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit gar nicht darlegende Tatsachenrüge (Z 5a).Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere, desgleichen die undifferenziert gebliebene, eine gravierende Verletzung der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit gar nicht darlegende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,).
Die Mängelrüge (Z 5) bekennt sich offen (S 3 oben der Rechtsmittelschrift) als unzulässige Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung. Diese (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt das Gericht nicht nur "zwingende", sondern nach Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt richterlicher Beweiswürdigung vor. Wenn die Beschwerde daher nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung den Konstatierungen des Erstgerichtes entgegenstehende bzw ergänzende - durchwegs für die Lösung der Schuldfrage unwesentliche - Feststellungen zugefügt haben möchte, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekennt sich offen (S 3 oben der Rechtsmittelschrift) als unzulässige Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung. Diese (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigt das Gericht nicht nur "zwingende", sondern nach Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt richterlicher Beweiswürdigung vor. Wenn die Beschwerde daher nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung den Konstatierungen des Erstgerichtes entgegenstehende bzw ergänzende - durchwegs für die Lösung der Schuldfrage unwesentliche - Feststellungen zugefügt haben möchte, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf.
Nicht prozessordnungsgemäß dargetan wird auch die Tatsachenrüge (Z 5a), wenn - wie hier - ihre Ausführung allein darin besteht, dass auf Grund der Beschwerdeausführungen nach Z 5 auch Nichtigkeit nach Z 5a vorliegen würde, ohne deutlich und bestimmt zu bezeichnen, inwieweit die Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes gegeben wären.Nicht prozessordnungsgemäß dargetan wird auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), wenn - wie hier - ihre Ausführung allein darin besteht, dass auf Grund der Beschwerdeausführungen nach Ziffer 5, auch Nichtigkeit nach Ziffer 5 a, vorliegen würde, ohne deutlich und bestimmt zu bezeichnen, inwieweit die Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes gegeben wären.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a, welche das Fehlen einer "wie immer gearteten" Feststellung zu einem auf die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gerichteten Vorsatz behauptet und das Vorliegen eines Vergewaltigungsversuchs an einer Unmündigen - bestreitet, ignoriert zur Gänze die Urteilsfeststellungen (insbesondere US 3 und 7).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a,, welche das Fehlen einer "wie immer gearteten" Feststellung zu einem auf die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gerichteten Vorsatz behauptet und das Vorliegen eines Vergewaltigungsversuchs an einer Unmündigen - bestreitet, ignoriert zur Gänze die Urteilsfeststellungen (insbesondere US 3 und 7).
Aus welchen Gründen eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorliegen soll, bleibt unausgeführt (und unerfindlich).Aus welchen Gründen eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vorliegen soll, bleibt unausgeführt (und unerfindlich).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.