Der aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gegen die Unterstellung des Tatverhaltens unter § 28 Abs 4 Z 3 SMG erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael B***** kommt schon im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gegen die Unterstellung des Tatverhaltens unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael B***** kommt schon im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest, der Genannte habe gewusst, dass Herbert R***** die erwähnten Geldbeträge zum Ankauf von Drogen benötigte. Beweiswürdigung und Feststellungen verknüpfend heißt es im Urteil, "angesichts des niedrigen Einkaufspreises" ergebe sich, "dass B***** wusste, dass sich seine Beitragshandlungen durch Zur-Verfügung-Stellung des Geldes auf eine übergroße Menge bezogen, nämlich auf solche Mengen Kokain, die das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls überstiegen" (US 17, 26).
In einer Vermengung von Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung wird weiters ausgeführt, wenn man dazu noch bedenke, "dass er auch vier Schuhstrecker gefüllt mit Kokain (also 960 Gramm Kokain) übernahm und zwischenlagerte, ist jedenfalls die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG objektiv und subjektiv verwirklicht worden" (US 26). Den Urteilsannahmen zufolge fanden nach den Geldübergaben von B***** an R***** noch sechs Lieferungen von durchschnittlich 240 Gramm Kokain mit 40 bis 50 % Reinheitsgrad statt (US 9), was einer Quantität von mehr als 375 g Reinsubstanz, also mehr als dem 25-fachen der Grenzmenge entspricht.In einer Vermengung von Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung wird weiters ausgeführt, wenn man dazu noch bedenke, "dass er auch vier Schuhstrecker gefüllt mit Kokain (also 960 Gramm Kokain) übernahm und zwischenlagerte, ist jedenfalls die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG objektiv und subjektiv verwirklicht worden" (US 26). Den Urteilsannahmen zufolge fanden nach den Geldübergaben von B***** an R***** noch sechs Lieferungen von durchschnittlich 240 Gramm Kokain mit 40 bis 50 % Reinheitsgrad statt (US 9), was einer Quantität von mehr als 375 g Reinsubstanz, also mehr als dem 25-fachen der Grenzmenge entspricht.
Wie der Angeklagte zu Recht bemängelt, ist die ihn betreffende Konstatierung einer die "übergroße" Menge erfassenden Willensausrichtung nur offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall).Wie der Angeklagte zu Recht bemängelt, ist die ihn betreffende Konstatierung einer die "übergroße" Menge erfassenden Willensausrichtung nur offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall).
Die Entscheidungsgründe bieten - ungeachtet der vorgenannten objektiven Gegebenheiten, auf die einzugehen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist - keinen Hinweis, dass der Einkaufspreis von etwa 50 S pro Gramm Kokain außer dem Angeklagten Herbert R***** (US 10) auch dem Beschwerdeführer bekannt war. Der genannte Schluss vom Preis auf das Wissen des Angeklagten B***** ist daher, wie zu Recht bemängelt wird, nicht nachvollziehbar.
Welche Vorstellungen der Angeklagte Michael B***** von Menge und Qualität des Kokains in den von ihm übernommenen Schuhstreckern hatte, ist dem Urteil ebensowenig zu entnehmen. Auch insoweit findet sich also, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, keine Fundierung des (dennoch) konstatierten Wissens.
Weil schon die aufgezeigten Begründungsmängel (Z 5 vierter Fall) die im Spruch genannte Teilkassation und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang erforderten, bedurfte das ebenfalls die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG betreffende weitere Vorbringen (Z 10) keiner Erörterung.Weil schon die aufgezeigten Begründungsmängel (Ziffer 5, vierter Fall) die im Spruch genannte Teilkassation und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang erforderten, bedurfte das ebenfalls die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG betreffende weitere Vorbringen (Ziffer 10,) keiner Erörterung.
Die auf § 285e StPO beruhende Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** hat die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Herbert R***** und Patricia D***** zur Folge (§ 285i StPO).Die auf Paragraph 285 e, StPO beruhende Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** hat die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Herbert R***** und Patricia D***** zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).