Gründe:
Mit dem angefochtenen, im dritten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Siegfried L***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und des Vergehens des § 50 Abs 1 Z 2 WaffG unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 28 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen, im dritten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Siegfried L***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 28, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.
Nach dem nunmehr gefällten Schuldspruch hat er Ende Oktober 2001 in Graz dadurch, dass er 188 Gramm Kokain (131,6 Gramm Reinsubstanz) an Johann F***** übergab, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
1. in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich in Bezug auf 171,43 Gramm Kokain (120 Gramm Reinsubstanz) in Verkehr gesetzt und1. in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich in Bezug auf 171,43 Gramm Kokain (120 Gramm Reinsubstanz) in Verkehr gesetzt und
2. in Bezug auf die Restmenge von ca 16,57 Gramm Kokain (11,6 Gramm Reinsubstanz) einem anderen überlassen,
wobei er selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.