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Entscheidung 13 Os 34/05g×

Entscheidung 13 Os 34/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/05g

Entscheidungsdatum

27.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried L***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Jänner 2005, GZ 8 Hv 151/03z-54, sowie über die (implizierte) Beschwerde gegen den zugleich gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im dritten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Siegfried L***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 28, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.

Nach dem nunmehr gefällten Schuldspruch hat er Ende Oktober 2001 in Graz dadurch, dass er 188 Gramm Kokain (131,6 Gramm Reinsubstanz) an Johann F***** übergab, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

1. in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich in Bezug auf 171,43 Gramm Kokain (120 Gramm Reinsubstanz) in Verkehr gesetzt und

2. in Bezug auf die Restmenge von ca 16,57 Gramm Kokain (11,6 Gramm Reinsubstanz) einem anderen überlassen,

wobei er selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft der Angeklagte unter Hinweis auf die nunmehr getroffenen, von ihm als zutreffend bezeichneten Feststellungen zu dem beim Inverkehrsetzen von Suchtgift angenommenen Gewöhnungsprivileg iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG bzw Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz SMG (US 9, 11 in ON 54) die negativen Feststellungen zu dem bereits im ersten Rechtsgang gefällten und rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend den vor der nunmehr erfassten Weitergabe von Suchtgift liegenden zweifachen Schmuggel (Ein- und Ausfuhr von Kokain, unter anderem auch die nach dem angefochtenen Schuldspruch in Verkehr gesetzte Menge), bei dem dieses Gewöhnungsprivileg ausdrücklich verneint worden war (US 14 in ON 35). Damit bekämpft der Rechtsmittelwerber gar nicht den jetzt ergangenen Schuldspruch.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77298 13Os34.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00034.05G.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20050427_OGH0002_0130OS00034_05G0000_000