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Entscheidung 13 Os 34/06h×

Entscheidung 13 Os 34/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/06h

Entscheidungsdatum

14.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Dr. Kropiunig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2006, GZ 122 Hv 129/05t-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Elisabeth T***** wurde (richtig:) insgesamt 15 Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat sie als Geschäftsführerin der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft E***** GmbH für die E***** GmbH & Co KG in Wien vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, „indem sie keine bzw zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen meldete bzw entrichtete bzw unrechtmäßige Gutschriften bewirkte", und zwar für September bis Dezember 1995 in der Höhe von insgesamt 372.376 S (27.061,62 Euro) und für Jänner bis November 1996 in Höhe von insgesamt 2,012.276 S (146.237,80 Euro), mithin insgesamt in der Höhe von 173.303,19 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Nominell aus Ziffer 4, kritisiert die Beschwerdeführerin die „Übergehung eines Beweismittels", nämlich in einem Schriftsatz des Verteidigers zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gestellte Fragen an den beigezogenen Sachverständigen Prof. Dr. K***** (ON 69). Prof. Dr. K***** hatte zuvor ein schriftliches Gutachten erstattet, dieses in der mehrfach neu durchgeführten (Paragraph 276 a, StPO) Hauptverhandlung vorgetragen und sich im Zuge seiner mehrfachen Abhörung (auch) der Befragung durch die Angeklagte unterzogen.

In der Hauptverhandlung wurden die als „übergangen" reklamierten Fragen indes nicht gestellt und waren mithin auch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Schöffengerichtes, diese nicht zuzulassen, weswegen ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) von vornherein ausscheidet. Der Sachverständige hatte das in ON 69 enthaltene, ihm ersichtlich vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangte Vorbringen pauschal als irrelevant beurteilt (S 165 - 167/II). Sowohl das Gutachten des Sachverständigen als auch die Aussage der Angeklagten wurden, dem aus Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO erhellenden Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend, gar wohl erörtert (US 11 ff). Dabei ging das Schöffengericht von einer nicht ordnungsgemäß geführten Buchhaltung aus und erachtete die die subjektive Tatseite in Abrede stellenden Angaben der Angeklagten für widerlegt, sodass auch Nichtigkeit aus Ziffer 5, zweiter Fall, in welcher Richtung das Rechtsmittelvorbringen verstanden werden kann, nicht vorliegt. Die sich in den Worten „Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht wird der" aus Ziffer 4, gerügte „Sachverhalt auch unter dem Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Annahme der Subsumierbarkeit unter den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung geltend gemacht" erschöpfende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert nicht auf der Basis der getroffenen Feststellungen und verzichtet zudem auf eine methodengerechte Ableitung ihrer Rechtsbehauptung aus dem Gesetz. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81291 13Os34.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00034.06H.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20060614_OGH0002_0130OS00034_06H0000_000