Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Mit Recht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Begründung des die Strafdrohung bestimmenden und nach § 53 FinStrG für die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in die Gerichtszuständigkeit fallen, den Ausschlag gebenden strafbestimmenden Wertbetrags im Sinn des ersten Falles der Z 5 undeutlich geblieben ist. Hinsichtlich der festgestellten Mengen geschmuggelter und verhandelter Zigaretten beschränken sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nämlich darauf, „die unbedenklichen, anhand der Angaben des Zweitangeklagten bei der Einvernahme am 27. 07. 2005 und der Einlassung des Erstangeklagten vom 07. 08. 2005 nachvollziehbar und jeweils zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen Berechnungen des Zollamtes Linz den Feststellungen zugrunde zu legen" (US 19 f), ohne dass daraus ersichtlich wäre, welche Rechenansätze zur Annahme geführt haben, dass der Beschwerdeführer insgesamt 1.724,5 Stangen Zigaretten nach Österreich geschmuggelt und diese auch zur Gänze an Zoltan S***** verkauft hat.Mit Recht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Begründung des die Strafdrohung bestimmenden und nach Paragraph 53, FinStrG für die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in die Gerichtszuständigkeit fallen, den Ausschlag gebenden strafbestimmenden Wertbetrags im Sinn des ersten Falles der Ziffer 5, undeutlich geblieben ist. Hinsichtlich der festgestellten Mengen geschmuggelter und verhandelter Zigaretten beschränken sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nämlich darauf, „die unbedenklichen, anhand der Angaben des Zweitangeklagten bei der Einvernahme am 27. 07. 2005 und der Einlassung des Erstangeklagten vom 07. 08. 2005 nachvollziehbar und jeweils zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen Berechnungen des Zollamtes Linz den Feststellungen zugrunde zu legen" (US 19 f), ohne dass daraus ersichtlich wäre, welche Rechenansätze zur Annahme geführt haben, dass der Beschwerdeführer insgesamt 1.724,5 Stangen Zigaretten nach Österreich geschmuggelt und diese auch zur Gänze an Zoltan S***** verkauft hat.
Dazu kommt übrigens, dass nach Maßgabe des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) der Verkauf an Zoltan S***** just „durch die zu I/1 genannten Tathandlungen", mithin den Schmuggel, geschehen sein soll. Aufgrund des Erfolgs der Mängelrüge bedarf die Tatsachenrüge (Z 5a) keiner Erörterung.Dazu kommt übrigens, dass nach Maßgabe des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) der Verkauf an Zoltan S***** just „durch die zu I/1 genannten Tathandlungen", mithin den Schmuggel, geschehen sein soll. Aufgrund des Erfolgs der Mängelrüge bedarf die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keiner Erörterung.
Urteilsaufhebung hinsichtlich des Beschwerdeführers - einschließlich der diesen betreffenden, vom Sanktionsausspruch abhängigen (entgegen § 494 Abs 1 StPO nicht in Beschlussform ergangenen) Weisungen - und Rückverweisung an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sind die Folge (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Vor Durchführung der neuen Hauptverhandlung wird das Oberlandesgericht Linz über Berufung und Beschwerde des Angeklagten Zoltan S***** zu entscheiden haben.Urteilsaufhebung hinsichtlich des Beschwerdeführers - einschließlich der diesen betreffenden, vom Sanktionsausspruch abhängigen (entgegen Paragraph 494, Absatz eins, StPO nicht in Beschlussform ergangenen) Weisungen - und Rückverweisung an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sind die Folge (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Vor Durchführung der neuen Hauptverhandlung wird das Oberlandesgericht Linz über Berufung und Beschwerde des Angeklagten Zoltan S***** zu entscheiden haben.