Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian I***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB, über das „Rechtsmittel der Nichtigkeit zur Wahrung des Gesetzes“ und den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Mai 2009, AZ 504 Hv 18/09y, sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian I***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB, über das „Rechtsmittel der Nichtigkeit zur Wahrung des Gesetzes“ und den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, StPO gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Mai 2009, AZ 504 Hv 18/09y, sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das „Rechtsmittel der Nichtigkeit zur Wahrung des Gesetzes“ wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO und jener auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden abgewiesen.Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO und jener auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Mai 2009, AZ 504 Hv 18/09y, wurde Christian I***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Mai 2009, AZ 504 Hv 18/09y, wurde Christian I***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Die dagegen gerichtete, vom Verurteilten selbst verfasste Eingabe vom 20. März 2010 war, da die Legitimation zur Ergreifung der in Anspruch genommenen Rechtsbehelfe jeweils ausschließlich der Generalprokuratur zukommt (§§ 23 Abs 1, 362 Abs 1 Z 2 StPO), zurückzuweisen, im Umfang des Antrags auf außerordentliche Wiederaufnahme - ohne meritorische Prüfung - abzuweisen (§ 362 Abs 3 StPO).Die dagegen gerichtete, vom Verurteilten selbst verfasste Eingabe vom 20. März 2010 war, da die Legitimation zur Ergreifung der in Anspruch genommenen Rechtsbehelfe jeweils ausschließlich der Generalprokuratur zukommt (Paragraphen 23, Absatz eins, 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), zurückzuweisen, im Umfang des Antrags auf außerordentliche Wiederaufnahme - ohne meritorische Prüfung - abzuweisen (Paragraph 362, Absatz 3, StPO).
Da die angestrebten Prozesshandlungen somit offenkundig aussichtslos waren, war auch der Antrag auf - solcherart nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderliche (vgl § 61 Abs 2 StPO) - Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen.Da die angestrebten Prozesshandlungen somit offenkundig aussichtslos waren, war auch der Antrag auf - solcherart nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderliche vergleiche Paragraph 61, Absatz 2, StPO) - Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00034.10I.0617.000
Dokumentnummer
JJT_20100617_OGH0002_0130OS00034_10I0000_000