Entscheidung 13 Os 34/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 93/14a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 93/14a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 6. September 2016 (ON 236) wies der Oberste Gerichtshof die rechtzeitig ausgeführte (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Arthur K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Oktober 2015 (ON 191c) zurück (§ 285d Abs 1 StPO).Mit Beschluss vom 6. September 2016 (ON 236) wies der Oberste Gerichtshof die rechtzeitig ausgeführte (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Arthur K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Oktober 2015 (ON 191c) zurück (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrte Arthur K***** (soweit hier von Bedeutung) hinsichtlich der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. Oktober 2015 (ON 191c) rechtzeitig ausgeführt wurde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber eine Fristversäumung voraussetzt (§ 364 Abs 1 StPO), war der Antrag zurückzuweisen.Da die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. Oktober 2015 (ON 191c) rechtzeitig ausgeführt wurde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber eine Fristversäumung voraussetzt (Paragraph 364, Absatz eins, StPO), war der Antrag zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00034.17Z.0517.000
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
JJT_20170517_OGH0002_0130OS00034_17Z0000_000