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Entscheidung 13 Os 34/17z×

Entscheidung 13 Os 34/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/17z

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 93/14a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 6. September 2016 (ON 236) wies der Oberste Gerichtshof die rechtzeitig ausgeführte (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Arthur K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Oktober 2015 (ON 191c) zurück (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Mit dem gegenständlichen Antrag begehrte Arthur K***** (soweit hier von Bedeutung) hinsichtlich der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. Oktober 2015 (ON 191c) rechtzeitig ausgeführt wurde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber eine Fristversäumung voraussetzt (Paragraph 364, Absatz eins, StPO), war der Antrag zurückzuweisen.

Textnummer

E118447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00034.17Z.0517.000

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170517_OGH0002_0130OS00034_17Z0000_000