Gemäß § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 StPO unter anderem den Angeklagten zu hören (vgl § 6 Abs 2 StPO). Von einer solchen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO erfolgt.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO unter anderem den Angeklagten zu hören vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, StPO). Von einer solchen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO erfolgt.
Fällt das Gericht – wie hier – ein Abwesenheitsurteil, ohne den Angeklagten zur Widerrufsfrage gehört (ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben) zu haben, kommt eine Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO dem sonst (nach § 495 Abs 1 StPO) zuständigen Gericht zu (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 8 und 10; RIS-Justiz RS0101961 [T1, T6, T8, T9], RS0111829 [T1, T2, T8]).Fällt das Gericht – wie hier – ein Abwesenheitsurteil, ohne den Angeklagten zur Widerrufsfrage gehört (ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben) zu haben, kommt eine Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO dem sonst (nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO) zuständigen Gericht zu (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 8 und 10; RIS-Justiz RS0101961 [T1, T6, T8, T9], RS0111829 [T1, T2, T8]).
Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Vom solcherart aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
Hinzugefügt sei, dass das Gericht die in § 53 StGB vorgesehenen Verfügungen wegen einer (wie hier) in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung innerhalb von sechs Monaten nach – hier mit Rechtskraft des dem Angeklagten am 17. Dezember 2018 zugestellten (ON 74) Abwesenheitsurteils eingetretener (vgl Jerabek in WK2 StGB § 56 Rz 4) – Beendigung des bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen kann (§ 56 StGB).Hinzugefügt sei, dass das Gericht die in Paragraph 53, StGB vorgesehenen Verfügungen wegen einer (wie hier) in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung innerhalb von sechs Monaten nach – hier mit Rechtskraft des dem Angeklagten am 17. Dezember 2018 zugestellten (ON 74) Abwesenheitsurteils eingetretener vergleiche Jerabek in WK2 StGB Paragraph 56, Rz 4) – Beendigung des bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen kann (Paragraph 56, StGB).