[5] Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die (hier) Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. [5] Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die (hier) Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
[6] Ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung einzuhalten, stellt der vom Wiedereinsetzungswerber geltend gemachte Todesfall in der Familie per se nicht dar. [6] Ein Ereignis im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung einzuhalten, stellt der vom Wiedereinsetzungswerber geltend gemachte Todesfall in der Familie per se nicht dar.
[7] Hinzugefügt sei, dass nach der Aktenlage der Verteidiger den DSA Martin T***** am 15. Dezember 2020 ersucht hat, Waqar A***** zu fragen, ob er gegen das Urteil ein Rechtsmittel erheben will. Hierauf habe dieser gegenüber DSA Martin T***** am 16. Dezember 2020 erklärt, das Urteil annehmen und auf Rechtsmittel verzichten zu wollen (ON 64).
[8] Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu verweigern.
[9] Demzufolge waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung schon bei der nichtöffentlichen Beratung als verspätet zurückzuweisen (§§ 284 Abs 1, 285a Z 1, 285d Abs 1 Z 1 sowie §§ 294 Abs 1 und 4, 296 Abs 2 StPO). [9] Demzufolge waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung schon bei der nichtöffentlichen Beratung als verspätet zurückzuweisen (Paragraphen 284, Absatz eins, 285 a, Ziffer eins, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraphen 294, Absatz eins und 4, 296 Absatz 2, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.