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Entscheidung 13 Os 34/21f×

Entscheidung 13 Os 34/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/21f (13Os35/21b)

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Waqar A***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 14. Dezember 2020, GZ 8 Hv 72/20t-48, sowie den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das genannte Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 14. Dezember 2020 (ON 48) wurde Waqar A***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch drei) schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) verurteilt.

[2]           Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der – durch einen Verteidiger vertretene – Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 47 S 50).

[3]           Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 (ON 59) beantragte Waqar A***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Dazu brachte er vor, sein Bruder sei am 15. Dezember 2020 getötet worden, weshalb er „bis vor wenigen Tagen“ nicht in der Lage gewesen sei, in Bezug auf eine Rechtsmittelanmeldung eine Entscheidung zu treffen.

[4]           Am 4. März 2021 langte die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 69).

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die (hier) Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

[6] Ein Ereignis im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung einzuhalten, stellt der vom Wiedereinsetzungswerber geltend gemachte Todesfall in der Familie per se nicht dar.

[7]                  Hinzugefügt sei, dass nach der Aktenlage der Verteidiger den DSA Martin T***** am 15. Dezember 2020 ersucht hat, Waqar A***** zu fragen, ob er gegen das Urteil ein Rechtsmittel erheben will. Hierauf habe dieser gegenüber DSA Martin T***** am 16. Dezember 2020 erklärt, das Urteil annehmen und auf Rechtsmittel verzichten zu wollen (ON 64).

[8]           Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu verweigern.

[9] Demzufolge waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung schon bei der nichtöffentlichen Beratung als verspätet zurückzuweisen (Paragraphen 284, Absatz eins, 285 a, Ziffer eins, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraphen 294, Absatz eins und 4, 296 Absatz 2, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Textnummer

E131757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00034.21F.0519.000

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210519_OGH0002_0130OS00034_21F0000_000