Gründe:
[1] Der slowakische Staatsangehörige * D* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. November 2023 (ON 76) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche er in der Justizanstalt Leoben verbüßte (vgl ON 87). [1] Der slowakische Staatsangehörige * D* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. November 2023 (ON 76) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche er in der Justizanstalt Leoben verbüßte vergleiche ON 87).
[2] Unter Bezugnahme auf ein vom Bundesministerium für Justiz an die Slowakische Republik gestelltes Ersuchen um Anerkennung und Übernahme der Vollstreckung der Strafe begehrte das Landesgericht in Bratislava mit „[r]ichterliche[m] Brief“ vom 15. April 2024 die Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer, im Schreiben näher dargestellter, vor der Überstellung begangener Taten (siehe Art 18 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl L 2008/327, 27; im Folgenden kurz: RB Freiheitsstrafen) des * D*. Dabei machte es seinerseits diese Zustimmung im Sinn des Art 9 Abs 1 lit j RB Freiheitsstrafen zur Bedingung für die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion (vgl ON 92 S 6 f und 10 f). [2] Unter Bezugnahme auf ein vom Bundesministerium für Justiz an die Slowakische Republik gestelltes Ersuchen um Anerkennung und Übernahme der Vollstreckung der Strafe begehrte das Landesgericht in Bratislava mit „[r]ichterliche[m] Brief“ vom 15. April 2024 die Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer, im Schreiben näher dargestellter, vor der Überstellung begangener Taten (siehe Artikel 18, Absatz 3, des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 2008/327, 27; im Folgenden kurz: RB Freiheitsstrafen) des * D*. Dabei machte es seinerseits diese Zustimmung im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera j, RB Freiheitsstrafen zur Bedingung für die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion vergleiche ON 92 S 6 f und 10 f).
[3] Soweit im Folgenden von Relevanz bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (ON 96) die „Vollstreckung“ der „vom Landesgericht Bratislava als Berufungsgericht, Geschäftszahl 4To/148/2023 in Verbindung mit dem Strafverfahren beim Stadtgericht Bratislava I, Geschäftszahl B2-0T/187/2022 auferlegten Strafe (von acht Monaten)“. Dagegen erhob * D* sogleich nach Verkündung Beschwerde (ON 95). [3] Soweit im Folgenden von Relevanz bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (ON 96) die „Vollstreckung“ der „vom Landesgericht Bratislava als Berufungsgericht, Geschäftszahl 4To/148/2023 in Verbindung mit dem Strafverfahren beim Stadtgericht Bratislava römisch eins, Geschäftszahl B2-0T/187/2022 auferlegten Strafe (von acht Monaten)“. Dagegen erhob * D* sogleich nach Verkündung Beschwerde (ON 95).
[4] Dieser gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Juni 2024, AZ 22 Bs 154/24v, (ON 101) Folge und hob die dargestellte Bewilligung ersatzlos auf. Begründend führte es (unter allgemeinem Verweis auf Hinterhofer in WK² EU-JZG § 42f Rz 1) aus, dass § 42f EU-JZG nur in Bezug auf „eine an den Vollstreckungsstaat überstellte Person“ anzuwenden sei, was sich auch an der systematischen Einordnung dieser Bestimmung im Zweiten Unterabschnitt des EU-JZG, der die Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat regelt, zeige. Da die im Inland verhängte Freiheitsstrafe über * D* jedoch in der Justizanstalt Leoben vollstreckt werde, eine „Erwirkung der Vollstreckung“ in einem anderen Mitgliedstaat nicht aktenkundig sei und „somit eine Übergabe an die Slowakische Republik bis dato auch nicht stattfand“, liege kein Fall des § 42f EU-JZG vor. Vielmehr wären „allenfalls“ §§ 39 ff EU-JZG oder §§ 16 ff EU-JZG anzuwenden und demnach jeweils das Landesgericht Leoben zur Entscheidung berufen. [4] Dieser gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Juni 2024, AZ 22 Bs 154/24v, (ON 101) Folge und hob die dargestellte Bewilligung ersatzlos auf. Begründend führte es (unter allgemeinem Verweis auf Hinterhofer in WK² EU-JZG Paragraph 42 f, Rz 1) aus, dass Paragraph 42 f, EU-JZG nur in Bezug auf „eine an den Vollstreckungsstaat überstellte Person“ anzuwenden sei, was sich auch an der systematischen Einordnung dieser Bestimmung im Zweiten Unterabschnitt des EU-JZG, der die Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat regelt, zeige. Da die im Inland verhängte Freiheitsstrafe über * D* jedoch in der Justizanstalt Leoben vollstreckt werde, eine „Erwirkung der Vollstreckung“ in einem anderen Mitgliedstaat nicht aktenkundig sei und „somit eine Übergabe an die Slowakische Republik bis dato auch nicht stattfand“, liege kein Fall des Paragraph 42 f, EU-JZG vor. Vielmehr wären „allenfalls“ Paragraphen 39, ff EU-JZG oder Paragraphen 16, ff EU-JZG anzuwenden und demnach jeweils das Landesgericht Leoben zur Entscheidung berufen.
[5] Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 31 BE 315/24f-3, gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über * D* verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots vorläufig abgesehen worden war, zog das Bundesministerium für Justiz sein Ersuchen an das Landesgericht in Bratislava um Übernahme der weiteren Strafvollstreckung zurück (ON 111 S 5). [5] Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 31 BE 315/24f-3, gemäß Paragraph 133 a, StVG vom weiteren Vollzug der über * D* verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots vorläufig abgesehen worden war, zog das Bundesministerium für Justiz sein Ersuchen an das Landesgericht in Bratislava um Übernahme der weiteren Strafvollstreckung zurück (ON 111 S 5).