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Entscheidung 13 Os 34/25m×

Entscheidung 13 Os 34/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/25m

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Strafvollzugssache des * D* wegen Erwirkung der Vollstreckung in der Slowakischen Republik nach Paragraphen 42, ff EU-JZG, AZ 51 Hv 1/20v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Juni 2024, AZ 22 Bs 154/24v, (ON 101 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Gföller, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafvollzugssache des * D* wegen Erwirkung der Vollstreckung in der Slowakischen Republik nach Paragraphen 42, ff EU-JZG, AZ 51 Hv 1/20v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Juni 2024, AZ 22 Bs 154/24v, (ON 101 der Hv-Akten) Paragraph 42 f, EU-JZG.

Text

Gründe:

[1] Der slowakische Staatsangehörige * D* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. November 2023 (ON 76) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche er in der Justizanstalt Leoben verbüßte vergleiche ON 87).

[2] Unter Bezugnahme auf ein vom Bundesministerium für Justiz an die Slowakische Republik gestelltes Ersuchen um Anerkennung und Übernahme der Vollstreckung der Strafe begehrte das Landesgericht in Bratislava mit „[r]ichterliche[m] Brief“ vom 15. April 2024 die Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer, im Schreiben näher dargestellter, vor der Überstellung begangener Taten (siehe Artikel 18, Absatz 3, des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 2008/327, 27; im Folgenden kurz: RB Freiheitsstrafen) des * D*. Dabei machte es seinerseits diese Zustimmung im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera j, RB Freiheitsstrafen zur Bedingung für die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion vergleiche ON 92 S 6 f und 10 f).

[3] Soweit im Folgenden von Relevanz bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (ON 96) die „Vollstreckung“ der „vom Landesgericht Bratislava als Berufungsgericht, Geschäftszahl 4To/148/2023 in Verbindung mit dem Strafverfahren beim Stadtgericht Bratislava römisch eins, Geschäftszahl B2-0T/187/2022 auferlegten Strafe (von acht Monaten)“. Dagegen erhob * D* sogleich nach Verkündung Beschwerde (ON 95).

[4] Dieser gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Juni 2024, AZ 22 Bs 154/24v, (ON 101) Folge und hob die dargestellte Bewilligung ersatzlos auf. Begründend führte es (unter allgemeinem Verweis auf Hinterhofer in WK² EU-JZG Paragraph 42 f, Rz 1) aus, dass Paragraph 42 f, EU-JZG nur in Bezug auf „eine an den Vollstreckungsstaat überstellte Person“ anzuwenden sei, was sich auch an der systematischen Einordnung dieser Bestimmung im Zweiten Unterabschnitt des EU-JZG, der die Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat regelt, zeige. Da die im Inland verhängte Freiheitsstrafe über * D* jedoch in der Justizanstalt Leoben vollstreckt werde, eine „Erwirkung der Vollstreckung“ in einem anderen Mitgliedstaat nicht aktenkundig sei und „somit eine Übergabe an die Slowakische Republik bis dato auch nicht stattfand“, liege kein Fall des Paragraph 42 f, EU-JZG vor. Vielmehr wären „allenfalls“ Paragraphen 39, ff EU-JZG oder Paragraphen 16, ff EU-JZG anzuwenden und demnach jeweils das Landesgericht Leoben zur Entscheidung berufen.

[5] Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 31 BE 315/24f-3, gemäß Paragraph 133 a, StVG vom weiteren Vollzug der über * D* verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots vorläufig abgesehen worden war, zog das Bundesministerium für Justiz sein Ersuchen an das Landesgericht in Bratislava um Übernahme der weiteren Strafvollstreckung zurück (ON 111 S 5).

Rechtliche Beurteilung

[6]           Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der dargestellte Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[7] Paragraph 42 f, EU-JZG setzt die in Artikel 18, Absatz 2, Litera g, RB Freiheitsstrafen in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 3, RB Freiheitsstrafen normierten Durchbrechungen des Spezialitätsgrundsatzes in innerstaatliches Recht um vergleiche Hinterhofer in WK² EU-JZG Paragraph 42 f, Rz 2 und 4). Demnach bedarf die (hier zufolge Anhängigkeit des Berufungsverfahrens [vgl ON 92 S 11] richtig) Verfolgung der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, der Zustimmung jenes Gerichts des Ausstellungsstaats, dessen Strafe bei Einlangen eines entsprechenden Ersuchens „vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde“.

[8]                  Schon diese vom Gesetzgeber gewählte Formulierung zeigt, dass die Zustimmung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem die in Österreich verhängte Strafe noch im Inland vollstreckt wird, also auch vor der Übergabe an den Vollstreckungsstaat.

[9] Zudem ergibt sich aus der dem Vollstreckungsstaat in Artikel 9, Absatz eins, Litera j, RB Freiheitsstrafen eröffneten Möglichkeit, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion an eine (vorherige) Zustimmung des Ausstellungsstaats zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten zu knüpfen, dass ein Verfahren nach Paragraph 42 f, EU-JZG auch dann erfolgen kann, wenn dem Vollstreckungsstaat zwar bereits ein Ersuchen um Vollstreckung gemäß Paragraph 42 b, EU-JZG übermittelt wurde, er darüber aber noch nicht entschieden hat vergleiche Göth-Flemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht Paragraph 42 f, EU-JZG Rz 2).

[10] Zum Zeitpunkt der Zustimmung gemäß Paragraph 42 f, EU-JZG muss der Betroffene somit – entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien – noch nicht an den Vollstreckungsstaat überstellt worden sein.

[11] Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).

Textnummer

E144397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00034.25M.0430.000

Im RIS seit

21.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250430_OGH0002_0130OS00034_25M0000_000