Gründe:
Mit den angefochtenen Urteilen verhängte das Schöffengericht unter anderem über die nachangeführten Angeklagten wegen der gegen sie ergangenen Schuldsprüche in Heranziehung folgender Strafzumessungsgründe im einzelnen nachgenannte Strafen:
I. Mit dem Urteil vom 28.April 1978, ON. 476, über den Autospengler Heinz A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1römisch eins. Mit dem Urteil vom 28.April 1978, ON. 476, über den Autospengler Heinz A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins
und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGBund Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB
und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit. a WaffG. nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die auch den § 39 StGB rechtfertigen würden, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, der rasche Rückfall sowie der krasse Vertrauensbruch, daß A nach Entlassung gegen Gelöbnis wieder eine neue Tat beging, sowie der überaus hohe Schaden, der 100.000 S um ein Vielfaches übersteigt; mildernd: das umfassende Geständnis, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, sowie die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die auch den Paragraph 39, StGB rechtfertigen würden, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, der rasche Rückfall sowie der krasse Vertrauensbruch, daß A nach Entlassung gegen Gelöbnis wieder eine neue Tat beging, sowie der überaus hohe Schaden, der 100.000 S um ein Vielfaches übersteigt; mildernd: das umfassende Geständnis, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, sowie die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);
über den Hilfsarbeiter Rainer E wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1über den Hilfsarbeiter Rainer E wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins
und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGBund Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB
nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren (erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die auch den § 39nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren (erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die auch den Paragraph 39
StGB rechtfertigen würden, die mehrfache Qualifikation sowie der rasche Rückfall und der überaus hohe Schadensbetrag, der 100.000 S um ein Vielfaches übersteigt; mildernd:
das umfassende Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, sowie die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);
über den Kraftfahrer Herbert H wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB nach dem § 129 StGB in Anwendung der §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.August 1977 (AZ 2 Vr 942/77, womit über ihn wegen Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB eine - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr (erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Qualifikation sowie der Umstand, daß 5.000 S um ein Vielfaches überstiegen wird und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie der hohe Schaden beim Verbrechen der Hehlerei, der an 100.000 S nahe heranreicht;über den Kraftfahrer Herbert H wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, letzter Fall, StGB nach dem Paragraph 129, StGB in Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.August 1977 (AZ 2 römisch fünf r 942/77, womit über ihn wegen Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB eine - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr (erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Qualifikation sowie der Umstand, daß 5.000 S um ein Vielfaches überstiegen wird und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie der hohe Schaden beim Verbrechen der Hehlerei, der an 100.000 S nahe heranreicht;
mildernd: das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, sowie die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);
über den zuletzt beschäftigungslosen Paul B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 2, 129über den zuletzt beschäftigungslosen Paul B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, 128, Absatz 2, 129
Z 1, 130 und 12 sowie 15 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit. a WaffG. nach dem § 128 Abs 2 StGBZiffer eins, 130 und 12 sowie 15 StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB
unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren (erschwerend: die einschlägige Vorstrafe und die Beteiligung an den Taten des E während des gegen ihn anhängigen Verfahrens sowie der dadurch erfolgte rasche Rückfall, die mehrfache Qualifikation, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und der überaus hohe Schadensbetrag, der die Millionengrenze übersteigt; mildernd:unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren (erschwerend: die einschlägige Vorstrafe und die Beteiligung an den Taten des E während des gegen ihn anhängigen Verfahrens sowie der dadurch erfolgte rasche Rückfall, die mehrfache Qualifikation, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und der überaus hohe Schadensbetrag, der die Millionengrenze übersteigt; mildernd:
das umfassende Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);
über den Blumenhändler Josef D wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB nach dem § 128 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 31 und 40 StGBüber den Blumenhändler Josef D wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB in Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB
unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Oktober 1976, AZ 2 d E Vr 4873/76, sowie des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.März 1977, AZ 15 U 402/77, und vom 1. Februar 1978, AZ 12 U 3248/77, (womit über ihn wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB, bzw. zweimal wegen § 83 Abs 1 StGB Geldstrafen von 120, 30 und 40 Tagessätzen zu je 100 Schilling verhängt worden waren) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sieben Monaten (erschwerend: die mehrfache Qualifikation sowie die Tatwiederholung und der hohe Schadensbetrag; mildernd: das umfassende Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, sowie die teilweise Schadensgutmachung);unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Oktober 1976, AZ 2 d E römisch fünf r 4873/76, sowie des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.März 1977, AZ 15 U 402/77, und vom 1. Februar 1978, AZ 12 U 3248/77, (womit über ihn wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, bzw. zweimal wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Geldstrafen von 120, 30 und 40 Tagessätzen zu je 100 Schilling verhängt worden waren) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sieben Monaten (erschwerend: die mehrfache Qualifikation sowie die Tatwiederholung und der hohe Schadensbetrag; mildernd: das umfassende Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, sowie die teilweise Schadensgutmachung);
über den Tischler Norbert I wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB, des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147über den Tischler Norbert römisch eins wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB, des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147
Abs 3 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1, zweiter Fall, StGB nach dem § 128 Abs 2Absatz 3, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB nach dem Paragraph 128, Absatz 2
StGB in Anwendung der §§ 28, 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.September 1976, AZ 1 a E Vr 3180/76, (womit er wegen §§ 15, 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129StGB in Anwendung der Paragraphen 28, 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.September 1976, AZ 1 a E römisch fünf r 3180/76, (womit er wegen Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129
Z 1 StGB /zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100 Schilling / zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, der überaus hohe Schadensbetrag sowohl bei den Diebstahlsfakten wie auch beim Betrug, wobei die Grenze von 100.000 S in beiden Fällen überschritten wird, bei den Diebstahlsfakten sogar beträchtlich;Ziffer eins, StGB /zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100 Schilling / zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, der überaus hohe Schadensbetrag sowohl bei den Diebstahlsfakten wie auch beim Betrug, wobei die Grenze von 100.000 S in beiden Fällen überschritten wird, bei den Diebstahlsfakten sogar beträchtlich;
mildernd: das teilweise Geständnis zu den Diebstahlsfakten und zum Verleumdungsfaktum, die teilweise Schadensgutmachung, sowie der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);
über den keiner Beschäftigung nachgehenden Georg F wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit. a WaffG. nach dem § 164 Abs 3über den keiner Beschäftigung nachgehenden Georg F wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, letzter Fall, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. nach dem Paragraph 164, Absatz 3
StGB in Anwendung der §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.Juni 1976, AZ 6 U 1030/76 (womit über ihn wegen § 5StGB in Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.Juni 1976, AZ 6 U 1030/76 (womit über ihn wegen Paragraph 5
vorl. Abs Landstreichereigesetz, § 8 StG., § 146 StGB /zu einer Zusatzstrafe von 10 Tagen Arrest und einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je 50 Schilling / eine zusätzliche Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr (erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die auch den § 39 StGB rechtfertigen würden, der rasche Rückfall, die mehrfache Qualifikation und der Umstand, daß die verhehlten Gegenstände die Wertgrenze von 5.000 S um ein Vielfaches übersteigen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; mildernd:vorl. Abs Landstreichereigesetz, Paragraph 8, StG., Paragraph 146, StGB /zu einer Zusatzstrafe von 10 Tagen Arrest und einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je 50 Schilling / eine zusätzliche Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr (erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die auch den Paragraph 39, StGB rechtfertigen würden, der rasche Rückfall, die mehrfache Qualifikation und der Umstand, daß die verhehlten Gegenstände die Wertgrenze von 5.000 S um ein Vielfaches übersteigen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; mildernd:
die teilweise Schadensgutmachung);
über den Hilfsarbeiter Adolf G wegen des Verbrechens des schweren
Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB nach dem § 128 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 31 und 40 StGBDiebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB in Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB
unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 29.April 1976, AZ 9 a E Vr 410/76 (womit über ihn wegen § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die mehrfache Qualifikation, die Tatwiederholung und der überaus hohe Schadensbetrag; mildernd: die teilweise Schadensgutmachung);unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 29.April 1976, AZ 9 a E römisch fünf r 410/76 (womit über ihn wegen Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die mehrfache Qualifikation, die Tatwiederholung und der überaus hohe Schadensbetrag; mildernd: die teilweise Schadensgutmachung);
über den Hilfsarbeiter Erikos C wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 StGB nach dem § 164 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die auch den § 39 StGB rechtfertigen würden, die mehrfache Qualifikation und der Umstand, daß der Schadensbetrag 5.000 S bei weitem übersteigt; mildernd: seine tatsächlichen Angaben, die zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen haben, sowie die teilweise Schadensgutmachung); II. mit dem Urteil vom 13.Oktober 1978, ON. 507 a, über den Angestellten Hans J wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1über den Hilfsarbeiter Erikos C wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, StGB nach dem Paragraph 164, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die auch den Paragraph 39, StGB rechtfertigen würden, die mehrfache Qualifikation und der Umstand, daß der Schadensbetrag 5.000 S bei weitem übersteigt; mildernd: seine tatsächlichen Angaben, die zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen haben, sowie die teilweise Schadensgutmachung); römisch zwei. mit dem Urteil vom 13.Oktober 1978, ON. 507 a, über den Angestellten Hans J wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins
und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, welche gemäß dem § 43 StGBund Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, letzter Fall, StGB nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, welche gemäß dem Paragraph 43, StGB
unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (erschwerend: der hohe Schaden, der die 100.000 S Grenze wesentliche übersteigt, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation der Taten; mildernd:
das reumütige Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb und die bisherige Unbescholtenheit).
Verurteilt und bestraft wurden ferner auch die Angeklagten Richard L und Herbert M.
Gegen die sie betreffenden Schuld- und Strafaussprüche haben die Angeklagten B, D, F, G, L und C Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, gegen die sie betreffenden Strafaussprüche die Angeklagten A, E und M Berufung ergriffen; die Staatsanwaltschaft ihrerseits bekämpft die die Angeklagten D, H, I und J betreffenden Strafaussprüche gleichfalls mit Berufung.Gegen die sie betreffenden Schuld- und Strafaussprüche haben die Angeklagten B, D, F, G, L und C Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, gegen die sie betreffenden Strafaussprüche die Angeklagten A, E und M Berufung ergriffen; die Staatsanwaltschaft ihrerseits bekämpft die die Angeklagten D, H, römisch eins und J betreffenden Strafaussprüche gleichfalls mit Berufung.
Die von den Angeklagten F, G, L und D ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, die letztgenannte, soweit sie nicht nurmehr im Gerichtstag erledigt wurde, sowie die von den Angeklagten L und M erhobenen Berufungen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 26.April 1979, GZ 13 Os 34/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten B, C und D, soweit letztere nicht schon mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.April 1979, GZ 13 Os 34/79-4, zurückgewiesen wurde, ferner die Berufungen der Angeklagten A, E, D,
F und G und schließlich die Berufungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten D, H, I und J.F und G und schließlich die Berufungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten D, H, römisch eins und J.
I. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:römisch eins. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
Die Angeklagten Paul B und Erikos C bekämpfen den gegen sie ergangenen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei Paul B die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit. a, 10 und 11 StPO geltend macht und Erikos C die des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit. a StPODie Angeklagten Paul B und Erikos C bekämpfen den gegen sie ergangenen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei Paul B die Nichtigkeitsgründe nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO geltend macht und Erikos C die des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO
Paul B wurde neben der Täterschaft bei zahlreichen Diebstählen, die er entweder allein oder in Gesellschaft verschiedener, zum Teil gesondert verfolgter Beteiligter begangen hat, auch selbst Beteiligung im Sinne des § 12 StGB an zahlreichen von Rainer E zum Teil in Gesellschaft anderer begangener Diebstähle angelastet. Der Sache nach nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich seine undifferenziert formell gegen das Urteil in seiner Gänze ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.Paul B wurde neben der Täterschaft bei zahlreichen Diebstählen, die er entweder allein oder in Gesellschaft verschiedener, zum Teil gesondert verfolgter Beteiligter begangen hat, auch selbst Beteiligung im Sinne des Paragraph 12, StGB an zahlreichen von Rainer E zum Teil in Gesellschaft anderer begangener Diebstähle angelastet. Der Sache nach nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich seine undifferenziert formell gegen das Urteil in seiner Gänze ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.
Zu dem angefochtenen Teil des Schuldspruches stellte das Erstgericht, insbesondere gestützt auf die Angaben des Rainer E vor der Polizei und das Schuldbekenntnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung fest, daß der Angeklagte B, der bei seinen Einbrüchen ganz bestimmte Werkzeuge, nämlich eine besonders zugerichtete Eisenstange, einen sogenannten Eisenstempel, zum Herausbrechen von Zylinderschlössern, und ein Rundeisenstück, einen sogenannten Würger, verwendet hatte, von Rainer E, der dies wußte, ersucht worden war, ihm derartige Werkzeuge zur Verwendung bei Einbrüchen zu verschaffen. Diesem Ersuchen entsprechend ließ er von einem ihm bekannten Schlossermeister solche Geräte anfertigen, übergab sie Rainer E und zeigte ihm auch die Handhabung. Dabei wurde als Gegenleistung vereinbart, daß E die Hälfte der Beute aus den mit diesen Gegenständen zu begehenden Diebstählen ihm überlasse, mindestens aber 10.000 S zahle. Das Interesse des Beschwerdeführers ging wegen der vereinbarten Gewinnbeteiligung dahin, daß E möglichst viele Einbrüche mit diesen Werkzeugen verüben sollte. In der Folge blieben sie zumindest in loser Verbindung, wobei beide im selben Espresso verkehrten und der Beschwerdeführer von den mit dem von ihm beschafften Einbruchswerkzeug verübten Diebstählen Kenntnis erlangte. Welchen Anteil an der Beute aus diesen Diebstählen er als Gegenleistung erhielt, konnte nicht festgestellt werden. In Ausführung des erstangerufenen Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO macht der Beschwerdeführer Unvollständigkeit, offenbar unzureichende Begründung, Undeutlichkeit und einen inneren Widerspruch des Urteiles geltend. Der letzterwähnte Vorwurf richtet sich sachlich nur gegen den Ausspruch über die Privatbeteiligtenansprüche, womit er zur Zahlung von 9.800 S an Berta K verurteilt wurde; dazu wird an sich zutreffend gerügt, daß er zur Bezahlung dieses Schadenersatzbetrages verurteilt wurde, obwohl nach den Urteilsfeststellungen der Einbruch zum Nachteil der Genannten ohne seine Beteiligung nur von dem Mitangeklagten Rainer E und dem gesondert verfolgten Herbert N begangen worden ist und insbesondere dabei auch nicht die von ihm beschafften Werkzeuge verwendet wurden. Mit diesem Einwand zeigt er jedoch keine Nichtigkeit auf, sondern macht nur einen Berufungsgrund geltend (§ 283 Abs 1 und Abs 6 StPO), auf den bei Erledigung seiner Berufung noch eingegangen werden wird.Zu dem angefochtenen Teil des Schuldspruches stellte das Erstgericht, insbesondere gestützt auf die Angaben des Rainer E vor der Polizei und das Schuldbekenntnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung fest, daß der Angeklagte B, der bei seinen Einbrüchen ganz bestimmte Werkzeuge, nämlich eine besonders zugerichtete Eisenstange, einen sogenannten Eisenstempel, zum Herausbrechen von Zylinderschlössern, und ein Rundeisenstück, einen sogenannten Würger, verwendet hatte, von Rainer E, der dies wußte, ersucht worden war, ihm derartige Werkzeuge zur Verwendung bei Einbrüchen zu verschaffen. Diesem Ersuchen entsprechend ließ er von einem ihm bekannten Schlossermeister solche Geräte anfertigen, übergab sie Rainer E und zeigte ihm auch die Handhabung. Dabei wurde als Gegenleistung vereinbart, daß E die Hälfte der Beute aus den mit diesen Gegenständen zu begehenden Diebstählen ihm überlasse, mindestens aber 10.000 S zahle. Das Interesse des Beschwerdeführers ging wegen der vereinbarten Gewinnbeteiligung dahin, daß E möglichst viele Einbrüche mit diesen Werkzeugen verüben sollte. In der Folge blieben sie zumindest in loser Verbindung, wobei beide im selben Espresso verkehrten und der Beschwerdeführer von den mit dem von ihm beschafften Einbruchswerkzeug verübten Diebstählen Kenntnis erlangte. Welchen Anteil an der Beute aus diesen Diebstählen er als Gegenleistung erhielt, konnte nicht festgestellt werden. In Ausführung des erstangerufenen Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO macht der Beschwerdeführer Unvollständigkeit, offenbar unzureichende Begründung, Undeutlichkeit und einen inneren Widerspruch des Urteiles geltend. Der letzterwähnte Vorwurf richtet sich sachlich nur gegen den Ausspruch über die Privatbeteiligtenansprüche, womit er zur Zahlung von 9.800 S an Berta K verurteilt wurde; dazu wird an sich zutreffend gerügt, daß er zur Bezahlung dieses Schadenersatzbetrages verurteilt wurde, obwohl nach den Urteilsfeststellungen der Einbruch zum Nachteil der Genannten ohne seine Beteiligung nur von dem Mitangeklagten Rainer E und dem gesondert verfolgten Herbert N begangen worden ist und insbesondere dabei auch nicht die von ihm beschafften Werkzeuge verwendet wurden. Mit diesem Einwand zeigt er jedoch keine Nichtigkeit auf, sondern macht nur einen Berufungsgrund geltend (Paragraph 283, Absatz eins und Absatz 6, StPO), auf den bei Erledigung seiner Berufung noch eingegangen werden wird.