Entgegen einer prozeßordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern von ihrer Verantwortung und jenen, keineswegs ungewürdigt gebliebenen, Beweisergebnissen, welche diese zu stützen scheinen:
So wurde die Verantwortung der Angeklagten, daß sie der Meinung gewesen sei, der überwiesene Geldbetrag stehe ihr als Arbeitslosenunterstützung zu, ausdrücklich als Schutzbehauptung gewertet (S. 163). Die Angaben der Zeugin Dr. B*** waren, wie allein schon die Versicherungszeiten zeigen (S. 145), nicht fallbezogen (S. 151). Sprachliche Schwierigkeiten der Angeklagten erkannte der Schöffensenat keine (S. 164) und die als Amtsmißbrauch zu wertenden Manipulationen des Ehegatten der Angeklagten wurden umfänglich und detailliert im angefochtenen Urteil beschrieben (S. 161). Auch das Wissen der Angeklagten darum ist im Urteil festgestellt und daß sie spätetens im Zeitpunkt der Erlangung des Geldbetrags um die Vortat des Gatten wußte (S. 161). Dabei blieben weder die finanzielle Situation der Angeklagten (S. 166) unerörtert, noch die Möglichkeit einer gewissen persönlichen Entfremdung der Angeklagten zu ihrem Ehegatten (S. 165).
Die sowohl in der Beschwerde als auch im Urteil erwähnte Polizeibefragung durch die "tägliche Funkwagenstreife", welche vordergründig für die Verantwortung der Angeklagten sprechen würde, wurde in den Urteilsgründen umfassend, jedoch als nicht beweismachend gewertet (S. 167 f.).
Darauf ist die Beschwerde (Z. 9 lit. a) zu verweisen, welche einen Tatvorsatz der Angeklagten unter Erwähnung der vorgenannten Umstände negiert. Gleiches gilt für die weiteren Beschwerdeausführungen (Z. 10): Denn im Urteil ist auch ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte nicht nur um das konkrete Vorgehen ihres Gatten (§ 302 Abs. 1 StGB.) wußte, sondern auch um die Höhe der davon betroffenen Geldbeträge (von weit über 5.000 S), an denen sie zur Gänze partizipierte (S. 161 f.). Es sind dies die qualifikationsbegründenden Umstände (§ 164 Abs. 2 und 3, letzter Fall, StGB.). Die Kenntnis der rechtlichen Zuordnung ist hingegen von der Angeklagten zutreffend nicht verlangt worden (Leukauf-Steininger 2 RN. 30 zu § 164 StGB.).Darauf ist die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) zu verweisen, welche einen Tatvorsatz der Angeklagten unter Erwähnung der vorgenannten Umstände negiert. Gleiches gilt für die weiteren Beschwerdeausführungen (Ziffer 10,): Denn im Urteil ist auch ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte nicht nur um das konkrete Vorgehen ihres Gatten (Paragraph 302, Absatz eins, StGB.) wußte, sondern auch um die Höhe der davon betroffenen Geldbeträge (von weit über 5.000 S), an denen sie zur Gänze partizipierte (S. 161 f.). Es sind dies die qualifikationsbegründenden Umstände (Paragraph 164, Absatz 2 und 3, letzter Fall, StGB.). Die Kenntnis der rechtlichen Zuordnung ist hingegen von der Angeklagten zutreffend nicht verlangt worden (Leukauf-Steininger 2 RN. 30 zu Paragraph 164, StGB.).
Damit bringt die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Damit bringt die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).