Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a (gemeint: lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, in welcher er im wesentlichen geltend macht, es komme ihm infolge rechtzeitiger Erstattung einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) Straffreiheit zu. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß dem Beamten des Finanzamtes Ried im Innkreis Alois S*** am 16. Oktober 1987 ein Prüfungs- und Nachschauauftrag nach dem § 99 Abs 2 FinStrG erteilt wurde, der die Prüfung der im Betrieb des Angeklagten anfallenden Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Zeit von 1983 bis 1985 zum Gegenstand hatte. Über Verlangen des genannten Prüfers überreichte der Angeklagte am 19.Oktober 1987 in der Zeit zwischen 8 Uhr und 8.30 Uhr im Finanzamt Ried im Innkreis die Buchhaltungsunterlagen; gleichzeitig wurde mit der Prüfung begonnen. Dem Angeklagten wurde dieser Prüfungs- und Nachschauauftrag zur Kenntnis gebracht, er unterfertigte diesen und erklärte, keine Selbstanzeige iS des § 29 FinStrG zu erstatten. Um etwa 11 Uhr des gleichen Tages sprach der Beschwerdeführer beim Zeugen S*** neuerlich vor und gab nunmehr an, daß möglicherweise Einnahmen nicht erklärt wurden.Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (gemeint: Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, in welcher er im wesentlichen geltend macht, es komme ihm infolge rechtzeitiger Erstattung einer Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) Straffreiheit zu. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß dem Beamten des Finanzamtes Ried im Innkreis Alois S*** am 16. Oktober 1987 ein Prüfungs- und Nachschauauftrag nach dem Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG erteilt wurde, der die Prüfung der im Betrieb des Angeklagten anfallenden Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Zeit von 1983 bis 1985 zum Gegenstand hatte. Über Verlangen des genannten Prüfers überreichte der Angeklagte am 19.Oktober 1987 in der Zeit zwischen 8 Uhr und 8.30 Uhr im Finanzamt Ried im Innkreis die Buchhaltungsunterlagen; gleichzeitig wurde mit der Prüfung begonnen. Dem Angeklagten wurde dieser Prüfungs- und Nachschauauftrag zur Kenntnis gebracht, er unterfertigte diesen und erklärte, keine Selbstanzeige iS des Paragraph 29, FinStrG zu erstatten. Um etwa 11 Uhr des gleichen Tages sprach der Beschwerdeführer beim Zeugen S*** neuerlich vor und gab nunmehr an, daß möglicherweise Einnahmen nicht erklärt wurden.
Nach Ansicht des Erstgerichtes ist eine Straffreiheit nach dem § 29 Abs 3 lit c FinStrG nicht eingetreten, weil der Angeklagte die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn der Amtshandlung (also am 19. Oktober 1987, 8 Uhr bzw. 8.30 Uhr) erstattet habe. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die offenstehenden Beträge nicht umgehend entrichtet (§ 29 Abs 2 FinStrG); auch sei zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer behaupteten Selbstanzeige (19.Oktober 1987, 11 Uhr) bereits eine Verfolgungshandlung gegen ihn gesetzt worden, weshalb nach dem § 29 Abs 3 lit a FinStrG eine Straffreiheit nicht mehr eintrete.Nach Ansicht des Erstgerichtes ist eine Straffreiheit nach dem Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG nicht eingetreten, weil der Angeklagte die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn der Amtshandlung (also am 19. Oktober 1987, 8 Uhr bzw. 8.30 Uhr) erstattet habe. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die offenstehenden Beträge nicht umgehend entrichtet (Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG); auch sei zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer behaupteten Selbstanzeige (19.Oktober 1987, 11 Uhr) bereits eine Verfolgungshandlung gegen ihn gesetzt worden, weshalb nach dem Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG eine Straffreiheit nicht mehr eintrete.
In der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, wonach die Betriebsprüfung bereits am 19. Oktober 1987 zwischen 8 und 8.30 Uhr begonnen hat und der Prüfungs- und Nachschauauftrag ihm zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden ist, und verweist darauf, daß beim Prüfungs- und Nachschauauftrag (Beilage B) hinsichtlich des Zeitpunktes des Prüfungsbeginns keine Uhrzeit eingetragen sei. Insoweit schenkte das Erstgericht jedoch mit durchaus zureichender Begründung der Darstellung des Zeugen Alois S*** Glauben (S 344 f), dessen Angaben in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen aktengetreu wiedergegeben werden. Soweit sich die Rüge sinngemäß gegen die Ansicht des Erstgerichts wendet, daß einer Straffreiheit auch die Bestimmung des § 29 Abs 3 lit a FinStrG entgegenstünde, weil bereits Verfolgungshandlungen gegen den Angeklagten gesetzt wurden, betrifft sie keine entscheidende Tatsache, weil eine Straffreiheit schon wegen Fehlens der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (§ 29 Abs 3 lit c FinStrG) verneint wurde.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, wonach die Betriebsprüfung bereits am 19. Oktober 1987 zwischen 8 und 8.30 Uhr begonnen hat und der Prüfungs- und Nachschauauftrag ihm zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden ist, und verweist darauf, daß beim Prüfungs- und Nachschauauftrag (Beilage B) hinsichtlich des Zeitpunktes des Prüfungsbeginns keine Uhrzeit eingetragen sei. Insoweit schenkte das Erstgericht jedoch mit durchaus zureichender Begründung der Darstellung des Zeugen Alois S*** Glauben (S 344 f), dessen Angaben in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen aktengetreu wiedergegeben werden. Soweit sich die Rüge sinngemäß gegen die Ansicht des Erstgerichts wendet, daß einer Straffreiheit auch die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG entgegenstünde, weil bereits Verfolgungshandlungen gegen den Angeklagten gesetzt wurden, betrifft sie keine entscheidende Tatsache, weil eine Straffreiheit schon wegen Fehlens der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG) verneint wurde.
Entgegen der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vertretenen Auffassung bestehen gegen die Richtigkeit der auf Grund der Zeugenaussage des Alois S*** getroffenen Feststellungen, nach denen der Angeklagte bei Beginn der Amtshandlung keine Selbstanzeige erstattete, auch bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken; die Erwägungen, auf Grund deren das Gericht der Darstellung des genannten Zeugen gegenüber der Verantwortung des Angeklagten den Vorzug gegeben hat, sind plausibel und intersubjektiv überzeugend. Die (vermeintliche) Rechtsrüge macht der Sache nach einen Begründungsmangel (Z 5) des Urteils geltend, wenn behauptet wird, das Gericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe "die ganzen Summen (der von ihm nicht deklarierten Beträge) zusammengeschrieben" gehabt, zu einer Offenlegung der Verfehlungen sei es nur deshalb nicht gekommen, weil ihn der Zeuge S*** weggeschickt habe, nicht befaßt und die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm mit der Finanzbehörde behauptete Zahlungsvereinbarung ebensowenig erörtert wie die - für die Annahme einer Verfolgungshandlung nach Ansicht des Beschwerdeführers wichtige - Frage, ob der Zeuge S*** die vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen noch in dessen Anwesenheit durchsah. Damit betrifft die Rüge, wie bereits oben dargestellt, auch hier keine entscheidende Tatsache, weil davon der vom Erstgericht angenommene Ausschluß der Straffreiheit nach dem § 29 Abs 3 lit c FinStrG nicht berührt wird.Entgegen der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vertretenen Auffassung bestehen gegen die Richtigkeit der auf Grund der Zeugenaussage des Alois S*** getroffenen Feststellungen, nach denen der Angeklagte bei Beginn der Amtshandlung keine Selbstanzeige erstattete, auch bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken; die Erwägungen, auf Grund deren das Gericht der Darstellung des genannten Zeugen gegenüber der Verantwortung des Angeklagten den Vorzug gegeben hat, sind plausibel und intersubjektiv überzeugend. Die (vermeintliche) Rechtsrüge macht der Sache nach einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) des Urteils geltend, wenn behauptet wird, das Gericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe "die ganzen Summen (der von ihm nicht deklarierten Beträge) zusammengeschrieben" gehabt, zu einer Offenlegung der Verfehlungen sei es nur deshalb nicht gekommen, weil ihn der Zeuge S*** weggeschickt habe, nicht befaßt und die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm mit der Finanzbehörde behauptete Zahlungsvereinbarung ebensowenig erörtert wie die - für die Annahme einer Verfolgungshandlung nach Ansicht des Beschwerdeführers wichtige - Frage, ob der Zeuge S*** die vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen noch in dessen Anwesenheit durchsah. Damit betrifft die Rüge, wie bereits oben dargestellt, auch hier keine entscheidende Tatsache, weil davon der vom Erstgericht angenommene Ausschluß der Straffreiheit nach dem Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG nicht berührt wird.
Mit dem Vorbringen aber, das Gericht hätte bei Ausschöpfung sämtlicher Beweismittel dazu kommen müssen, daß "der Angeklagte
tatsächlich nur einmal beim Finanamt .... war und dabei ....
Selbstanzeige erstatten hätte wollen und daß .... die hinterzogenen
Beträge" die Wertgrenze des § 53 Abs 1 lit b FinStrG "nicht annähernd erreichen würden", so daß die gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei, entfernt sich der Beschwerdeführer - in unzulässiger Weise (s. Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 30 zu § 281) - vom Urteilssachverhalt.Beträge" die Wertgrenze des Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG "nicht annähernd erreichen würden", so daß die gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei, entfernt sich der Beschwerdeführer - in unzulässiger Weise (s. Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 30 zu Paragraph 281,) - vom Urteilssachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).