Die dagegen von der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und (sachlich) 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und (sachlich) 9 Litera a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die Angeklagte zur Tatzeit wegen lang- fristigen Rohypnol- und Alkoholmißbrauchs, der Angst und Panikattacken verursachte, nicht in der Lage gewesen sei, eine Situation hinreichend einzuschätzen und zu beurteilen. Die Rüge verfehlt ihr Ziel. Einerseits mangelt es an der formalen Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung. Der davor gestellte schriftliche Antrag (ON 25) wurde in der Hauptverhandlung weder verlesen noch wiederholt (S 419; Mayerhofer/Rieder StPO3, § 281 Z 4 E 1). Zum anderen hat sich jedoch der im Beweisverfahren beigezogene psychiatrische Sachverständige auch mit der in der Beschwerde relevierten Frage auseinandergesetzt (ON 5, S 415 ff), die Annahme des dort behaupteten Zustandes der Angeklagten jedoch aus medizinischer Sicht dezidiert verneint (S 417), sodaß Verteidigungsrechte der Angeklagten keinesfalls beeinträchtigt wurden.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die Angeklagte zur Tatzeit wegen lang- fristigen Rohypnol- und Alkoholmißbrauchs, der Angst und Panikattacken verursachte, nicht in der Lage gewesen sei, eine Situation hinreichend einzuschätzen und zu beurteilen. Die Rüge verfehlt ihr Ziel. Einerseits mangelt es an der formalen Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung. Der davor gestellte schriftliche Antrag (ON 25) wurde in der Hauptverhandlung weder verlesen noch wiederholt (S 419; Mayerhofer/Rieder StPO3, Paragraph 281, Ziffer 4, E 1). Zum anderen hat sich jedoch der im Beweisverfahren beigezogene psychiatrische Sachverständige auch mit der in der Beschwerde relevierten Frage auseinandergesetzt (ON 5, S 415 ff), die Annahme des dort behaupteten Zustandes der Angeklagten jedoch aus medizinischer Sicht dezidiert verneint (S 417), sodaß Verteidigungsrechte der Angeklagten keinesfalls beeinträchtigt wurden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und b) behauptet, der Angeklagten wäre Totschlagvorsatz nicht nachzuweisen, das Erstgericht hätte darüber hinaus Notwehr oder Putativnotwehr annehmen müssen, allenfalls wäre die Tat als fahrlässige Notwehrüberschreitung zu qualifizieren gewesen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und b) behauptet, der Angeklagten wäre Totschlagvorsatz nicht nachzuweisen, das Erstgericht hätte darüber hinaus Notwehr oder Putativnotwehr annehmen müssen, allenfalls wäre die Tat als fahrlässige Notwehrüberschreitung zu qualifizieren gewesen.
Das erfolgreiche Geltendmachen einer Rechtsrüge setzt das Festhalten am Urteilssachverhalt und den nur auf dieser Basis geführten Nachweis seiner rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht voraus. Dieses hat jedoch eindeutige Feststellungen zum Tatvorsatz der Angeklagten (US 7 und 9) getroffen, das Vorliegen einer Notwehr- bzw Putativnotwehrsituation (beweiswürdigend und formal mängelfrei begründet) ausgeschlossen (nochmals US 9) und mit den Vorsatzfeststellungen zum der Angeklagten angelasteten Verbrechen zugleich für Feststellungen in Richtung einer anderen Tatsubsumtion keinen Raum gelassen. Die Rechtsrüge verläßt die dargestellten Urteilskonstatierungen und somit den Boden des relevanten Entscheidungssachverhalts, sie gelangt damit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).