Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene, den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene, den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst Unvollständigkeit des Ausspruches über Mieteinkünfte und Taschengeld des Angeklagten. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß sich die Tatrichter eingehend damit auseinandergesetzt haben (US 3 f), allerdings in Abwägung der Einlassung des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 21 f) und seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (US 5 f) letztere als Schutzbehauptung zurückgewiesen haben und zum Schluß kamen, daß der Angeklagte bei seiner Tat keinen (allenfalls auch nur vermeintlichen) Anspruch durchzusetzen bestrebt war.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zunächst Unvollständigkeit des Ausspruches über Mieteinkünfte und Taschengeld des Angeklagten. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß sich die Tatrichter eingehend damit auseinandergesetzt haben (US 3 f), allerdings in Abwägung der Einlassung des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 21 f) und seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (US 5 f) letztere als Schutzbehauptung zurückgewiesen haben und zum Schluß kamen, daß der Angeklagte bei seiner Tat keinen (allenfalls auch nur vermeintlichen) Anspruch durchzusetzen bestrebt war.
Inwieweit im Zusammenhang mit der dem Tatopfer gegenüber gebrauchten Drohung und ihrer rechtlichen Wertung der Umstand, daß dieses erklärt habe, nicht die Gendarmerie rufen zu können, von entscheidungswesentlicher Bedeutung sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzustellen.
Mit dem Vorwurf unzureichender Begründung wird die aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe gelöste Feststellung, der Angeklagte habe "wohl" versucht, sich unrechtmäßig zu bereichern (US 6), bekämpft. Diese Konstatierung stellt jedoch lediglich eine Zusammenfassung der in subjektiver Hinsicht festgestellten Tatsachen dar, welche im gegebenen Kontext (US 3 f, 6) aus der Aussage des Angeklagten vor der Gendarmerie abgeleitet und aus seinem Gesamtverhalten erschlossen wurden (wiederholte an seine Großeltern gerichtete Geldforderungen zur Finanzierung seiner Drogensucht) und die auch in der Zeugenaussage der Großmutter des Angeklagten Deckung findet (S 93).
Ebensowenig liegt die dem Urteil vorgeworfene Aktenwidrigkeit vor, weil das Erstgericht nicht, wie die Beschwerde behauptet, schlechthin feststellte, der Angeklagte habe über kein ausreichendes Einkommen verfügt, sondern dies ausdrücklich dahin präzisiert, er verfüge "über kein so ausreichendes Einkommen, daß er damit seine Drogensucht finanzieren könnte", weswegen er immer wieder Geldbeträge von seinen Großeltern forderte, die er im wesentlichen auch bekam (US 3). Insgesamt übersieht die Mängelrüge im gegebenen Zusammenhang jedoch, daß auch das Vorhandensein eines Einkommens den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nicht ausschließt, wenn beispielsweise, wie im vorliegenden Fall, die Eigenmittel zur Finanzierung der Drogensucht des Angeklagten nicht ausreichen.
Soweit sich die Mängelrüge (lediglich) gegen die vom Erstgericht festgestellten tatsächlichen und vom Tatopfer subjektiv empfundenen Angstgefühle wendet, finden die entsprechenden Konstatierungen in dessen Aussage vor der Gendarmerie (völlig fertig gewesen zu sein, S 35), vor allem aber in seinem aus der Zeugenaussage der Ehegattin hervorgekommenen körperlichen und seelischen Verfassung zur Tatzeit (S 95) ausreichend Deckung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet einerseits neuerlich den festgestellten Bereicherungsvorsatz, andererseits wendet sie sich gegen die rechtliche Wertung der gegen das Tatopfer ausgesprochenen Drohung als eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und strebt (in Konsequenz des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a) den Freispruch des Angeklagten an (siehe Rechtsmittelantrag). Ihre Darstellung widerspricht damit insgesamt den prozessualen Voraussetzungen, weil sie einerseits den ausdrücklich festgestellten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung negiert und andererseits inhaltlich nicht als Subsumtionsrüge (Z 10) gewertet werden kann, weil sie kein anderes Strafgesetz angibt, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen (Mayerhofer, StPO4, § 281 Z 10 E 8).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet einerseits neuerlich den festgestellten Bereicherungsvorsatz, andererseits wendet sie sich gegen die rechtliche Wertung der gegen das Tatopfer ausgesprochenen Drohung als eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und strebt (in Konsequenz des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 9, Litera a,) den Freispruch des Angeklagten an (siehe Rechtsmittelantrag). Ihre Darstellung widerspricht damit insgesamt den prozessualen Voraussetzungen, weil sie einerseits den ausdrücklich festgestellten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung negiert und andererseits inhaltlich nicht als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gewertet werden kann, weil sie kein anderes Strafgesetz angibt, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 281, Ziffer 10, E 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deswegen insgesamt zu verwerfen.
Aus ihrem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet hat (§ 290 Abs 1 StPO).Aus ihrem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet hat (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Mag auch bei der zur Eignung der eingesetzten Drohung in Beziehung auf § 142 Abs 1 StGB, nämlich ob sie eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben darstellt, anzulegende objektiv-individuelle Maßstab (Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 142 E 13 a), in individueller Hinsicht wegen des Zustandes des Opfers in Richtung einer Raubdrohung weisen, so ist doch im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht in den Worten "Wenn du mir kein Geld gibst, schlage ich alles (damit hier nicht gemeint auch das Opfer selbst) zusammen" keine Ankündigung eines unmittelbar zu gewärtigenden Angriffs auf Leib und Leben gelegen.Mag auch bei der zur Eignung der eingesetzten Drohung in Beziehung auf Paragraph 142, Absatz eins, StGB, nämlich ob sie eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben darstellt, anzulegende objektiv-individuelle Maßstab (Mayerhofer/Rieder, StGB4, Paragraph 142, E 13 a), in individueller Hinsicht wegen des Zustandes des Opfers in Richtung einer Raubdrohung weisen, so ist doch im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht in den Worten "Wenn du mir kein Geld gibst, schlage ich alles (damit hier nicht gemeint auch das Opfer selbst) zusammen" keine Ankündigung eines unmittelbar zu gewärtigenden Angriffs auf Leib und Leben gelegen.
Auf der Basis der Feststellungen wurde damit vielmehr eine Verletzung am Vermögen angedroht, die geeignet war, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB).Auf der Basis der Feststellungen wurde damit vielmehr eine Verletzung am Vermögen angedroht, die geeignet war, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit begründete Besorgnis einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB).
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, daß bei Beachtung des (begründet) festgestellten unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten und richtiger rechtlicher Beurteilung des Tatgeschehens nicht das Verbrechen des versuchten Raubes, sondern das (mit geringerer Strafe bedrohte) Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB vorliegt, weil als Nötigungsmittel keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sondern eine mit der Verletzung am Vermögen (§ 74 Z 5 StGB) eingesetzt wurde (Mayerhofer/Rieder, aaO, § 142 E 27).Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, daß bei Beachtung des (begründet) festgestellten unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten und richtiger rechtlicher Beurteilung des Tatgeschehens nicht das Verbrechen des versuchten Raubes, sondern das (mit geringerer Strafe bedrohte) Verbrechen der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB vorliegt, weil als Nötigungsmittel keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sondern eine mit der Verletzung am Vermögen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) eingesetzt wurde (Mayerhofer/Rieder, aaO, Paragraph 142, E 27).
Da der Schuldspruch somit mit dem in dieser Weise von der Beschwerde nicht geltend gemachten, von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, war mit der aus dem Spruch ersichtlichen Kassierung vorzugehen und auf Grundlage der bereits vom Schöffengericht festgestellten Tatsachen sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Da der Schuldspruch somit mit dem in dieser Weise von der Beschwerde nicht geltend gemachten, von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, war mit der aus dem Spruch ersichtlichen Kassierung vorzugehen und auf Grundlage der bereits vom Schöffengericht festgestellten Tatsachen sogleich in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Bei der solchermaßen notwendigen Strafneubemessung fiel als erschwerend kein Umstand ins Gewicht, als mildernd war jedoch der bisher ordentliche Lebenswandel, daß es beim Versuch geblieben war sowie das Tatsachengeständnis des Angeklagten zu werten. Die verhängte Strafe ist somit tatschuldangemessen.
Die Anordnung bedingter Strafnachsicht war aus der angefochtenen Entscheidung zu übernehmen (§ 290 Abs 2 StPO).Die Anordnung bedingter Strafnachsicht war aus der angefochtenen Entscheidung zu übernehmen (Paragraph 290, Absatz 2, StPO).