Der aus Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) übersieht, daß der Beurteilung einer (der Sache nach behaupteten) Undeutlichkeit (zu A) Urteilsspruch und Entscheidungsgründe als ein untrennbares Ganzes zugrunde zu legen sind (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 46). Aus US 3 und 16 ergibt sich jedoch zwanglos die Annahme einer durch wiederkehrende Begehung von Betrug beabsichtigten fortlaufenden Einnahme.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) übersieht, daß der Beurteilung einer (der Sache nach behaupteten) Undeutlichkeit (zu A) Urteilsspruch und Entscheidungsgründe als ein untrennbares Ganzes zugrunde zu legen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 46). Aus US 3 und 16 ergibt sich jedoch zwanglos die Annahme einer durch wiederkehrende Begehung von Betrug beabsichtigten fortlaufenden Einnahme.
Indem die unrichtige Wiedergabe von Beweismitteln für die vom Schöffengericht (zu B) angenommene Zurechnungsfähigkeit gar nicht behauptet, vielmehr nur die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen wird, verfehlt die Beschwerde eine Ausrichtung an der Prozeßordnung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 185). Der Wert des gestohlenen Schraubenschlüssels (C) ist keine schulderhebliche (Z 5 a) Tatsache (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 26). Die substanzlos behauptete Undeutlichkeit der Feststellung des Diebstahlsvorsatzes zu C liegt nicht vor (vgl US 15).Indem die unrichtige Wiedergabe von Beweismitteln für die vom Schöffengericht (zu B) angenommene Zurechnungsfähigkeit gar nicht behauptet, vielmehr nur die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen wird, verfehlt die Beschwerde eine Ausrichtung an der Prozeßordnung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185). Der Wert des gestohlenen Schraubenschlüssels (C) ist keine schulderhebliche (Ziffer 5, a) Tatsache (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 26). Die substanzlos behauptete Undeutlichkeit der Feststellung des Diebstahlsvorsatzes zu C liegt nicht vor vergleiche US 15).
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a) kann das (behauptete) Motiv (Alkoholsucht) für die gewerbsmäßige Begehung (zu A) als nicht entscheidend dahinstehen. Zu B fehlt der Behauptung von Zurechnungsunfähigkeit ein aktenmäßiger Bezug. Die mangelnde Relevanz des Wertes des gestohlenen Schraubenschlüssels (C) aber wurde bereits erwähnt.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) kann das (behauptete) Motiv (Alkoholsucht) für die gewerbsmäßige Begehung (zu A) als nicht entscheidend dahinstehen. Zu B fehlt der Behauptung von Zurechnungsunfähigkeit ein aktenmäßiger Bezug. Die mangelnde Relevanz des Wertes des gestohlenen Schraubenschlüssels (C) aber wurde bereits erwähnt.
Indem die gegen A gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) ohne Bezug auf das Gesetz (s. § 70 StGB) darzulegen unterläßt, woraus sie das Postulat ableitet, der Schaden jedes einzelnen zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme begangenen Betruges (§ 148 erster Fall StGB) müsse die Bagatellgrenze übersteigen (anders nämlich:Indem die gegen A gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ohne Bezug auf das Gesetz (s. Paragraph 70, StGB) darzulegen unterläßt, woraus sie das Postulat ableitet, der Schaden jedes einzelnen zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme begangenen Betruges (Paragraph 148, erster Fall StGB) müsse die Bagatellgrenze übersteigen (anders nämlich:
Leukauf-Steininger Komm3 § 70 RN 5 und die dort zitierte Rechtsprechung), gelangt sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5 und die dort zitierte Rechtsprechung), gelangt sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.
Die Zurückweisung der vom Verteidiger ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde (zum eigenen Aufsatz des Rechtsmittelwerbers [ON 76] vgl Mayerhofer StPO4 § 285 ENr 36) bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285 i StPO).Die Zurückweisung der vom Verteidiger ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde (zum eigenen Aufsatz des Rechtsmittelwerbers [ON 76] vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, ENr 36) bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.