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Entscheidung 13 Os 34/98×

Entscheidung 13 Os 34/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/98

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.November 1997, GZ 8 c römisch fünf r 4573/97-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (A), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B) und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er

A/ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Wien und Linz zwischen 13. August 1995 und 21.April 1997 durch Vortäuschen von Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit

in zwölf Fällen Speisen oder Getränke im Gesamtwert von 1.683 S herausgelockt (römisch eins und römisch zwei) sowie

in zwei Fällen Taxilenker zu einer Fahrt verleitet (römisch drei;

Gesamtschaden 245 S);

B/ am 26.Juli 1997 in Wr.Neustadt die Eingangstüre eines Geschäftslokals beschädigt (Schaden 1.701,60 S) und

C/ am 25.September 1997 in Haid einen Schraubenschlüssel im Wert von 169 S Gewahrsamsträgern der Firma M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) übersieht, daß der Beurteilung einer (der Sache nach behaupteten) Undeutlichkeit (zu A) Urteilsspruch und Entscheidungsgründe als ein untrennbares Ganzes zugrunde zu legen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 46). Aus US 3 und 16 ergibt sich jedoch zwanglos die Annahme einer durch wiederkehrende Begehung von Betrug beabsichtigten fortlaufenden Einnahme.

Indem die unrichtige Wiedergabe von Beweismitteln für die vom Schöffengericht (zu B) angenommene Zurechnungsfähigkeit gar nicht behauptet, vielmehr nur die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen wird, verfehlt die Beschwerde eine Ausrichtung an der Prozeßordnung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185). Der Wert des gestohlenen Schraubenschlüssels (C) ist keine schulderhebliche (Ziffer 5, a) Tatsache (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 26). Die substanzlos behauptete Undeutlichkeit der Feststellung des Diebstahlsvorsatzes zu C liegt nicht vor vergleiche US 15).

Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) kann das (behauptete) Motiv (Alkoholsucht) für die gewerbsmäßige Begehung (zu A) als nicht entscheidend dahinstehen. Zu B fehlt der Behauptung von Zurechnungsunfähigkeit ein aktenmäßiger Bezug. Die mangelnde Relevanz des Wertes des gestohlenen Schraubenschlüssels (C) aber wurde bereits erwähnt.

Indem die gegen A gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ohne Bezug auf das Gesetz (s. Paragraph 70, StGB) darzulegen unterläßt, woraus sie das Postulat ableitet, der Schaden jedes einzelnen zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme begangenen Betruges (Paragraph 148, erster Fall StGB) müsse die Bagatellgrenze übersteigen (anders nämlich:

Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5 und die dort zitierte Rechtsprechung), gelangt sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Die Zurückweisung der vom Verteidiger ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde (zum eigenen Aufsatz des Rechtsmittelwerbers [ON 76] vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, ENr 36) bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E49871 13D00348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00034.98.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19980318_OGH0002_0130OS00034_9800000_000