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Entscheidung 13 Os 35/00×

Entscheidung 13 Os 35/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os35/00

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, im selbständigen Verfahren gegen den Betroffenen Wernfried S***** wegen Einziehung nach Paragraph 26, StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29. Dezember 1999, AZ 7 Bs 641/99 (16 U 315/97z-36 des Bezirksgerichtes Bregenz), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen eines selbständigen Verfahrens wegen Einziehung einer Waffe nach Paragraph 26, StGB betreffend Wernfried S***** hat das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht einer Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz, womit die Einziehung der Waffe angeordnet worden war, keine Folge gegeben.

Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29. Dezember 1999, AZ 7 Bs 641/99 (ON 36 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil ein weiteres Rechtsmittel gegen Beschlüsse der zweiten Instanz im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist.

Die vom Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.

Da die Strafprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E57680 13D00350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00035..0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0130OS00035_0000000_000