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Entscheidung 13 Os 35/01×

Entscheidung 13 Os 35/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os35/01

Entscheidungsdatum

04.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30. November 2000, GZ 40 römisch fünf r 2793/99-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mario M***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Oktober 1999 in St. Johann im Pongau Sabine P***** mit Gewalt, indem er sie zu Boden riss, sie mit seinen Händen bzw mit seinem Körpergewicht gegen den Untergrund drückte, ihr anschließend die Hose samt Unterhose in einer Weise herunterzog, dass die Hose im Bereich des Reissverschlusses riss und schließlich mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Verfahrensrüge moniert die Abweisung eines Beweisantrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten zur Tatzeit eine Erektionsunfähigkeit vorgelegen wäre, indes zu Unrecht. Zutreffend ist das Erstgericht nämlich davon ausgegangen, dass - entgegen der Beschwerde - weder der tatsächliche Alkoholkonsum des Angeklagten noch - dies besonders - das Ausmaß des psychischen Erregungszustandes rekonstruiert, sohin auch die Erektionsfähigkeit beim Angeklagten (der im Übrigen vor der Gendarmerie hinsichtlich einer Erektion und des Eindringens in die Scheide des Tatopfers geständig war - S 71/I) durch das beantragte Beweismittel nicht geklärt werden könne. Dass eine vaginale Penetration des Angeklagten zur Tatzeit denkunmöglich gewesen sei oder hiedurch hätte eine Verletzung entstehen müssen, ist Spekulation.

Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) bedarf es des grundsätzlichen Hinweises, dass sich diese auf entscheidungswesentliche Tatsachen zu beziehen hat, das sind solche, welche die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes betrifft, nicht jedoch bloß unwesentliche Details bzw Begleitumstände der Tat.

Wenn daher die Rüge - unter der Behauptung einer unvollständigen bzw unzureichenden Begründung - ins Treffen führt, die Zeugin Sabine P***** hätte vor Jahren mit dem Angeklagten einen Geschlechtsverkehr gehabt (was sie vorerst leugnete) und dieser im Freien stattgefunden hatte, weiters, sie hätte mit dem Angeklagten in der Tatnacht getanzt und "geschmust", schließlich, dass nach Angaben der Zeugin ihr Freund "den Beschwerdeführer erschlagen hätte, wenn in der Discothek etwas gewesen wäre", tatsächlich ein Bruder der Zeugin gegen den Angeklagten in der Discothek handgreiflich geworden wäre, und dennoch die Zeugin mit diesem später die Discothek gemeinsam verlassen hätte, wird dem Gebot der Bezugnahme auf entscheidungswesentliche Tatsachen nicht entsprochen. Im Übrigen sind die Tatrichter ohnehin auf Widersprüche und Unebenheiten in den Aussagen eingegangen (US 7 f).

Auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten bezüglich Aussagen der Zeugin P***** und betreffend Örtlichkeiten liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass auch hier keine entscheidungswesentlichen Tatsachen angesprochen werden, liegt eine Aktenwidrigkeit im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vor, wenn der Inhalt (unter anderem) einer Zeugenaussage unrichtig zitiert wird - was die Beschwerde gar nicht behauptet - und nicht, wenn aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse Schlüsse gezogen und Feststellungen getroffen werden, die einzelnen, isoliert betrachteten Aussageteilen nicht entsprechen.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet bloß spekulativ und nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert, sondern den festgestellten Vergewaltigungsvorsatz (siehe insbesondere US 5 unten) abstreitet.

Gleiches gilt für die einen den Vorsatz des Angeklagten ausschließenden Irrtum behauptetende Rechtsrüge (nominell nach Ziffer 9, Litera b,), weil sie die einen solchen Irrtum ausdrücklich verneinenden Urteilskonstatierungen (US 7) ignoriert.

Dies trifft auch für die das Nötigungsmittel der Gewalt bezweifelnden weiteren Ausführungen zu.

Die Beschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61301 13D00351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00035.01.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20010404_OGH0002_0130OS00035_0100000_000