Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Verfahrensrüge moniert die Abweisung eines Beweisantrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten zur Tatzeit eine Erektionsunfähigkeit vorgelegen wäre, indes zu Unrecht. Zutreffend ist das Erstgericht nämlich davon ausgegangen, dass - entgegen der Beschwerde - weder der tatsächliche Alkoholkonsum des Angeklagten noch - dies besonders - das Ausmaß des psychischen Erregungszustandes rekonstruiert, sohin auch die Erektionsfähigkeit beim Angeklagten (der im Übrigen vor der Gendarmerie hinsichtlich einer Erektion und des Eindringens in die Scheide des Tatopfers geständig war - S 71/I) durch das beantragte Beweismittel nicht geklärt werden könne. Dass eine vaginale Penetration des Angeklagten zur Tatzeit denkunmöglich gewesen sei oder hiedurch hätte eine Verletzung entstehen müssen, ist Spekulation.
Zur Mängelrüge (Z 5) bedarf es des grundsätzlichen Hinweises, dass sich diese auf entscheidungswesentliche Tatsachen zu beziehen hat, das sind solche, welche die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes betrifft, nicht jedoch bloß unwesentliche Details bzw Begleitumstände der Tat.Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) bedarf es des grundsätzlichen Hinweises, dass sich diese auf entscheidungswesentliche Tatsachen zu beziehen hat, das sind solche, welche die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes betrifft, nicht jedoch bloß unwesentliche Details bzw Begleitumstände der Tat.
Wenn daher die Rüge - unter der Behauptung einer unvollständigen bzw unzureichenden Begründung - ins Treffen führt, die Zeugin Sabine P***** hätte vor Jahren mit dem Angeklagten einen Geschlechtsverkehr gehabt (was sie vorerst leugnete) und dieser im Freien stattgefunden hatte, weiters, sie hätte mit dem Angeklagten in der Tatnacht getanzt und "geschmust", schließlich, dass nach Angaben der Zeugin ihr Freund "den Beschwerdeführer erschlagen hätte, wenn in der Discothek etwas gewesen wäre", tatsächlich ein Bruder der Zeugin gegen den Angeklagten in der Discothek handgreiflich geworden wäre, und dennoch die Zeugin mit diesem später die Discothek gemeinsam verlassen hätte, wird dem Gebot der Bezugnahme auf entscheidungswesentliche Tatsachen nicht entsprochen. Im Übrigen sind die Tatrichter ohnehin auf Widersprüche und Unebenheiten in den Aussagen eingegangen (US 7 f).
Auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten bezüglich Aussagen der Zeugin P***** und betreffend Örtlichkeiten liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass auch hier keine entscheidungswesentlichen Tatsachen angesprochen werden, liegt eine Aktenwidrigkeit im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vor, wenn der Inhalt (unter anderem) einer Zeugenaussage unrichtig zitiert wird - was die Beschwerde gar nicht behauptet - und nicht, wenn aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse Schlüsse gezogen und Feststellungen getroffen werden, die einzelnen, isoliert betrachteten Aussageteilen nicht entsprechen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet bloß spekulativ und nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet bloß spekulativ und nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert, sondern den festgestellten Vergewaltigungsvorsatz (siehe insbesondere US 5 unten) abstreitet.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert, sondern den festgestellten Vergewaltigungsvorsatz (siehe insbesondere US 5 unten) abstreitet.
Gleiches gilt für die einen den Vorsatz des Angeklagten ausschließenden Irrtum behauptetende Rechtsrüge (nominell nach Z 9 lit b), weil sie die einen solchen Irrtum ausdrücklich verneinenden Urteilskonstatierungen (US 7) ignoriert.Gleiches gilt für die einen den Vorsatz des Angeklagten ausschließenden Irrtum behauptetende Rechtsrüge (nominell nach Ziffer 9, Litera b,), weil sie die einen solchen Irrtum ausdrücklich verneinenden Urteilskonstatierungen (US 7) ignoriert.
Dies trifft auch für die das Nötigungsmittel der Gewalt bezweifelnden weiteren Ausführungen zu.
Die Beschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Beschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.