Zu Unrecht moniert die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung der Anträge auf Vernehmung des Masseverwalters Dr. T***** sowie auf Durchführung eines Ortsaugenscheines.Zu Unrecht moniert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung der Anträge auf Vernehmung des Masseverwalters Dr. T***** sowie auf Durchführung eines Ortsaugenscheines.
Wie das Erstgericht einerseits im abweislichen Zwischenerkenntnis (S 181/VI), andererseits ergänzend in den Urteilsgründen zutreffend darlegt, konnte die angestrebte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Der Antrag auf (neuerliche) Vernehmung des Masseverwalters Dr. T***** "zur näheren Erläuterung und Erklärung der vorgelegten Unterlagen" lässt jeglichen Hinweis vermissen, welche für die Klärung der Schuldfrage bedeutsamen Ergebnisse durch die begehrte Beweisaufnahme erbracht werden sollte und stellt sich somit - in Ermangelung eines tauglichen Beweisthemas - als unzulässiger Erkundungsbeweis dar.
Gleiches gilt für das Begehren auf Durchführung eines Lokalaugenscheines in der M*****gesellschaft mbH. Dieser sollte zum Beweis dafür dienen, dass "Peter H***** über ein Jahr hindurch erhebliche Vorleistungen im Museum erbracht hat und jedenfalls zur weiteren Illustration des gesamten Verfahrens und auch als Bestätigung seiner Verantwortung" (S 391 ff/IV).
Abgesehen davon, dass der Beweisantrag nicht einmal behauptet, die (nach der Aktenlage ebenfalls konkursverfangene) Einrichtung sei seit 1998 unverändert geblieben und das Erstgericht ohnedies zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er gewisse Vorleistungen erbracht hat (US 20), gebricht es auch dazu an der erforderlichen Klarstellung der zu erwartenden Verbreiterung der Beweisgrundlage, sodass dieser Antrag, wie sich aus der Formulierung "zur weiteren Illustration des gesamten Verfahrens" vielmehr unschwer ableiten lässt, ebenfalls auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung des Antrags stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist.
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht stütze die Urteilskonstatierungen betreffend die Zahlung von Lizenzgebühren ausschließlich auf die Aussage des Zeugen F*****, die in den unbedenklichen Urkunden (gemeint wohl: Vereinbarung vom 10. März 1998 und Vertrag vom 12. März 1998) keine Deckung fänden und deren Inhalt nicht erörtert worden sei, übergeht zum einen die diesbezüglichen Urteilsannahmen S 19 und 20 sowie die dazu gehörigen, sich auf den Inhalt der Urkunden beziehenden, damit auseinandersetzenden beweiswürdigenden Erwägungen US 32 und bleibt zum anderen mit der Behauptung, "die Urteilsfeststellungen" seien zum Teil aktenwidrig und widersprüchlich, unsubstantiiert, sodass der Nichtigkeitsgrund insofern nicht deutlich und bestimmt bezeichnet ist (§ 285a Z 2 StPO).Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht stütze die Urteilskonstatierungen betreffend die Zahlung von Lizenzgebühren ausschließlich auf die Aussage des Zeugen F*****, die in den unbedenklichen Urkunden (gemeint wohl: Vereinbarung vom 10. März 1998 und Vertrag vom 12. März 1998) keine Deckung fänden und deren Inhalt nicht erörtert worden sei, übergeht zum einen die diesbezüglichen Urteilsannahmen S 19 und 20 sowie die dazu gehörigen, sich auf den Inhalt der Urkunden beziehenden, damit auseinandersetzenden beweiswürdigenden Erwägungen US 32 und bleibt zum anderen mit der Behauptung, "die Urteilsfeststellungen" seien zum Teil aktenwidrig und widersprüchlich, unsubstantiiert, sodass der Nichtigkeitsgrund insofern nicht deutlich und bestimmt bezeichnet ist (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf selektiv herausgegriffene und damit sinnverändert wiedergegebene Teile der Verträge vom 10. und 12. März 1998 sowie aus dem Kontext gelöster Aussagedetails von Depositionen des Zeugen F***** eigene Beweiswerterwägungen anstellt, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).