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Entscheidung 13 Os 35/05d×

Entscheidung 13 Os 35/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os35/05d

Entscheidungsdatum

27.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dragan P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Salija I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 20. Jänner 2005, GZ 13 Hv 131/04h-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch andere Schuldsprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Salija I*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt (A.II., römisch drei. und römisch vier.). Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Zusammenwirken mit teils abgesondert verfolgten Mittätern die im Urteil (zu A.II., römisch drei. und römisch vier.) genannten Personen im Zusammenhang mit mehrfacher Umwechslung von Geld in rascher Abfolge (US 16) „durch Vortäuschen der Rückgabe des gesamten soeben gewechselten Geldbetrages bei Wechselgeschäften" zu Handlungen, nämlich „zur Auszahlung des gesamten Wechselbetrages", verleitet und zu verleiten versucht, durch welche die Genannten oder ihre Dienstgeber um einen insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden oder werden sollten.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem allein auf die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB abstellenden Einwand, „die die Strafhöhe bestimmende Qualifikation" werde „in unzulässiger Weise zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen", ist der dem Angeklagten zur Last liegende Betrug auch nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB qualifiziert, was vom Erstgericht zu Recht als erschwerend gewertet wurde (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 10).

Von der behaupteten Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung der Strafe kann demnach keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77299 13Os35.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00035.05D.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20050427_OGH0002_0130OS00035_05D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung