[5] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten F* A*, die sich gegen die Annahme der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet.
[6] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). [6] Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).
[7] Die von § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO geforderte Gefahr erschloss das Beschwerdegericht (ausgehend von der dargelegten dringenden Verdachtslage) aus den Modalitäten der Tat (zu I), die ein „auffallendes Maß an Kaltblütigkeit“ erfordere, den auf einen „bereits länger geplanten“ und in der „Ausführung, insbesondere aber seiner Vertuschung geradezu akribisch vorbereiteten Mord“ hinweisenden Erhebungs-ergebnissen (Internetrecherche des Beschuldigten zum Thema „ohnmächtig“ rund ein Monat vor der Tat [ON 58.2]) und dem „von einem hohen Maß an krimineller Energie“ zeugenden präsumtiven Nachtatverhalten, nämlich der monatelangen Täuschung der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit einschließlich der Auslobung von 30.000 Euro. Zudem berücksichtigte es eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO), zumal die Erkrankung des Opfers und die damit einhergehende Belastung für den Beschuldigten und die Familie (Open-Source-Intelligence-Bericht des Bundeskriminalamts zu den diesbezüglichen Online-Aktivitäten und den Social Media-Beiträgen des Beschuldigten und dessen Ehefrau [ON 38.21]) durch den Tod des L* A* wegfiel. Diese Änderung mindere die Tatbegehungsgefahr jedoch nicht ausreichend, weil auch die derzeitige Situation für den Beschuldigten im Hinblick auf die „drohenden strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen […] äußerst belastend“ sei und „angesichts des Persönlichkeitsbildes, wie es sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten vor und nach der Tat darstellt“, die Gefahr „durchaus gegeben“ sei, dass er auch darauf „mit massiver Gewalt gegen Mitmenschen reagiert“ (BS 11 f iVm BS 7 und BS 8 f). [7] Die von Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO geforderte Gefahr erschloss das Beschwerdegericht (ausgehend von der dargelegten dringenden Verdachtslage) aus den Modalitäten der Tat (zu römisch eins), die ein „auffallendes Maß an Kaltblütigkeit“ erfordere, den auf einen „bereits länger geplanten“ und in der „Ausführung, insbesondere aber seiner Vertuschung geradezu akribisch vorbereiteten Mord“ hinweisenden Erhebungs-ergebnissen (Internetrecherche des Beschuldigten zum Thema „ohnmächtig“ rund ein Monat vor der Tat [ON 58.2]) und dem „von einem hohen Maß an krimineller Energie“ zeugenden präsumtiven Nachtatverhalten, nämlich der monatelangen Täuschung der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit einschließlich der Auslobung von 30.000 Euro. Zudem berücksichtigte es eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ (Paragraph 173, Absatz 3, letzter Satz StPO), zumal die Erkrankung des Opfers und die damit einhergehende Belastung für den Beschuldigten und die Familie (Open-Source-Intelligence-Bericht des Bundeskriminalamts zu den diesbezüglichen Online-Aktivitäten und den Social Media-Beiträgen des Beschuldigten und dessen Ehefrau [ON 38.21]) durch den Tod des L* A* wegfiel. Diese Änderung mindere die Tatbegehungsgefahr jedoch nicht ausreichend, weil auch die derzeitige Situation für den Beschuldigten im Hinblick auf die „drohenden strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen […] äußerst belastend“ sei und „angesichts des Persönlichkeitsbildes, wie es sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten vor und nach der Tat darstellt“, die Gefahr „durchaus gegeben“ sei, dass er auch darauf „mit massiver Gewalt gegen Mitmenschen reagiert“ (BS 11 f in Verbindung mit BS 7 und BS 8 f).
[8] Diese Ableitung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).
[9] Soweit die Beschwerde einzelne Elemente der dargestellten Argumentationskette anhand eigener Plausibilitätserwägungen bekämpft, ohne sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0119370). [9] Soweit die Beschwerde einzelne Elemente der dargestellten Argumentationskette anhand eigener Plausibilitätserwägungen bekämpft, ohne sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0119370).
[10] Indem sie in Anschlag gebrachte bestimmte Tatsachen beweiswürdigend bestreitet, sie um eigene Auffassungen ergänzt und aus diesen Umständen für den Beschuldigten günstige Schlüsse zieht, behauptet sie keine Willkür der Prognoseentscheidung (erneut RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T11, T17, T28 und T30]).
[11] Da die Beschwerde hinsichtlich des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO (RIS-Justiz RS0061196). [11] Da die Beschwerde hinsichtlich des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO (RIS-Justiz RS0061196).
[12] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. [12] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.