Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 35/23f×

Entscheidung 13 Os 35/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

13Os35/23f

Entscheidungsdatum

10.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin OKontr. Kolar in der Strafsache gegen F* A* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 32 HR 284/22z des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27. März 2023, AZ 6 Bs 55/23y, (ON 66 der HR-Akten) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Das Landesgericht Innsbruck verhängte (auf Antrag der Staatsanwaltschaft [ON 1.19, 1]) mit Beschluss vom 2. März 2023 über F* A* die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO (ON 52).

[2]           Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des F* A* nicht Folge und ordnete aus denselben Haftgründen die Fortsetzung der Untersuchungshaft an.

[3] Dabei ging das Beschwerdegericht vom dringenden Verdacht (Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz StPO) aus, F* A* habe am 28. August 2022 in S*

(römisch eins) seinen 6-jährigen Sohn L* A* vorsätzlich getötet, indem er ihn in einen hochwasserführenden Fluss warf, wodurch das Kind ertrank, und (nicht hafttragend)

(römisch zwei) im Anschluss an die zu (römisch eins) angeführte Tat zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er sich mit einer an den Tatort mitgebrachten Glasflasche auf den Hinterkopf schlug, wodurch eine oberflächliche Quetsch-Rissverletzung entstand, und sich geringfügige Verletzungen im Gesichtsbereich zufügte, die Flasche am Asphaltboden zerschlug, sich sodann auf den Boden fallen ließ und dort liegend verharrte, bis ihn ein Passant entdeckte.

[4] In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins) und dem Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

[5]           Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten F* A*, die sich gegen die Annahme der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet.

[6] Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).

[7] Die von Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO geforderte Gefahr erschloss das Beschwerdegericht (ausgehend von der dargelegten dringenden Verdachtslage) aus den Modalitäten der Tat (zu römisch eins), die ein „auffallendes Maß an Kaltblütigkeit“ erfordere, den auf einen „bereits länger geplanten“ und in der „Ausführung, insbesondere aber seiner Vertuschung geradezu akribisch vorbereiteten Mord“ hinweisenden Erhebungs-ergebnissen (Internetrecherche des Beschuldigten zum Thema „ohnmächtig“ rund ein Monat vor der Tat [ON 58.2]) und dem „von einem hohen Maß an krimineller Energie“ zeugenden präsumtiven Nachtatverhalten, nämlich der monatelangen Täuschung der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit einschließlich der Auslobung von 30.000 Euro. Zudem berücksichtigte es eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ (Paragraph 173, Absatz 3, letzter Satz StPO), zumal die Erkrankung des Opfers und die damit einhergehende Belastung für den Beschuldigten und die Familie (Open-Source-Intelligence-Bericht des Bundeskriminalamts zu den diesbezüglichen Online-Aktivitäten und den Social Media-Beiträgen des Beschuldigten und dessen Ehefrau [ON 38.21]) durch den Tod des L* A* wegfiel. Diese Änderung mindere die Tatbegehungsgefahr jedoch nicht ausreichend, weil auch die derzeitige Situation für den Beschuldigten im Hinblick auf die „drohenden strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen […] äußerst belastend“ sei und „angesichts des Persönlichkeitsbildes, wie es sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten vor und nach der Tat darstellt“, die Gefahr „durchaus gegeben“ sei, dass er auch darauf „mit massiver Gewalt gegen Mitmenschen reagiert“ (BS 11 f in Verbindung mit BS 7 und BS 8 f).

[8]           Diese Ableitung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).

[9] Soweit die Beschwerde einzelne Elemente der dargestellten Argumentationskette anhand eigener Plausibilitätserwägungen bekämpft, ohne sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0119370).

[10]                Indem sie in Anschlag gebrachte bestimmte Tatsachen beweiswürdigend bestreitet, sie um eigene Auffassungen ergänzt und aus diesen Umständen für den Beschuldigten günstige Schlüsse zieht, behauptet sie keine Willkür der Prognoseentscheidung (erneut RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T11, T17, T28 und T30]).

[11] Da die Beschwerde hinsichtlich des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO (RIS-Justiz RS0061196).

[12] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E138231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00035.23F.0510.000

Im RIS seit

26.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230510_OGH0002_0130OS00035_23F0000_000