Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
Denn die Feststellung über die Täterschaft gründet das Gericht ersichtlich auf die 'spätere Verantwortung' des Angeklagten (vor dem erkennenden Gericht, wonach er erklärte, 'im Rauschzustand den Harald B geschlagen' zu haben und sich /sogar/ 'im Sinne der Anklage' schuldig bekannte /S. 121 d.A. in Verbindung mit S. 153 d. A./);
durch diese Verantwortung sah der Schöffensenat ebenso wie auch durch die Aussagen der Identifikationszeugen Christa D, Gertrude E und Harald B die zunächst selbst eine Anwesenheit am Tatort ableugnende Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei als widerlegt an (S. 175 d.A.).
Daß der Verletzte in seiner letzten Darstellung (in der Hauptverhandlung am 30.September 1977), es sei 'auf keinen Fall der Angeklagte gewesen, der ihn geschlagen habe' (S. 160 d.A.), die Täterschaft des Angeklagten wieder 'geradezu zweifelhaft werden ließ' (S. 177 d.A.), nachdem er ihn zuvor zweifelsfrei als Täter agnosziert hatte, wurde in den Urteilsgründen - wenn auch in unglücklicher Formulierung - bloß zur Charakterisierung des 'allgemeinen Bestrebens' der Zeugen erwähnt, den Angeklagten 'möglichst wenig zu belasten, wenn nicht gar tatsachenwidrig zu entlasten' (S. 177 d.A.), ist aber - auch nach der systematischen Gliederung der Urteilsgründe - nicht als eine gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gerichtete Tatsachenfeststellung zu werten. Daß diese vielmehr für das Erstgericht unzweifelhaft feststeht, ergibt sich unter anderem auch daraus, daß es der Aussage des Zeugen Hans F, der den Angeklagten - nach Ansicht des Gerichtes tatsachenwidrig - entlastete, rundweg den Glauben versagte (S. 177 d. A.).
Der Beschwerde kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß in - übrigens ohne Berücksichtigung der gesamten Aussage und daher mißverständlich aus dem Zusammenhang gelösten - Bekundungen des Zeugen Nikolaus G, wonach Harald B auf den Angeklagten, der ihn aus einem Lokal bis in einen Park verfolgt hatte, hingeschlagen hat und mit den Füßen 'zurückschlagen wollte' (S. 128 d.A. in Verbindung mit S. 165 d.A.), der vom Erstgericht zu Unrecht ignorierte Hinweis auf eine Notwehrsituation gefunden werden könne. Eine solche hat der Angeklagte in seiner Verantwortung niemals für sich in Anspruch genommen, weshalb das Erstgericht auch nicht verhalten war, in Ablehnung einer Notwehrsituation auf die - in ihrer Gesamtheit betrachtet - 'keinen Hinweis' auf eine solche bietende, den Angeklagten eher als Aggressor belastende Aussage des Zeugen Nikolaus G einzugehen, sodaß der hiezu erhobene Vorwurf einer unvollständigen Urteilsbegründung gleichfalls nicht standhält. Zum Schuldspruch wegen der Sachbeschädigung erblickt die Beschwerde eine Unvollständigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. darin, daß die Aussage der Zeugin Johanna C, sie glaube nicht, daß der damals sehr betrunken gewesene Angeklagte die Fensterscheiben mit Absicht zusammenschlagen wollte, in den Urteilsgründen unerörtert geblieben sei. Das Schöffengericht hat diesfalls das vorsätzliche Handeln des Angeklagten aus dem von der Zeugin Johanna C geschilderten Tatgeschehen - der Angeklagte war in Zorn geraten, hatte von einer nahegelegenen Parkanlage einen stockartigen Gegenstand geholt und damit die Fensterscheiben 'regelrecht' zerschlagen - abgeleitet und brauchte sich nicht eigenes mit der als Grundlage für eine Tatsachenfeststellung an sich ungeeigneten bloßen Vermutung der Zeugin über die Absichten des Täters auseinanderzusetzen, wozu noch kommt, daß absichtliches Handeln zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 125 StGB. gar nicht erforderlich ist.Der Beschwerde kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß in - übrigens ohne Berücksichtigung der gesamten Aussage und daher mißverständlich aus dem Zusammenhang gelösten - Bekundungen des Zeugen Nikolaus G, wonach Harald B auf den Angeklagten, der ihn aus einem Lokal bis in einen Park verfolgt hatte, hingeschlagen hat und mit den Füßen 'zurückschlagen wollte' (S. 128 d.A. in Verbindung mit S. 165 d.A.), der vom Erstgericht zu Unrecht ignorierte Hinweis auf eine Notwehrsituation gefunden werden könne. Eine solche hat der Angeklagte in seiner Verantwortung niemals für sich in Anspruch genommen, weshalb das Erstgericht auch nicht verhalten war, in Ablehnung einer Notwehrsituation auf die - in ihrer Gesamtheit betrachtet - 'keinen Hinweis' auf eine solche bietende, den Angeklagten eher als Aggressor belastende Aussage des Zeugen Nikolaus G einzugehen, sodaß der hiezu erhobene Vorwurf einer unvollständigen Urteilsbegründung gleichfalls nicht standhält. Zum Schuldspruch wegen der Sachbeschädigung erblickt die Beschwerde eine Unvollständigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. darin, daß die Aussage der Zeugin Johanna C, sie glaube nicht, daß der damals sehr betrunken gewesene Angeklagte die Fensterscheiben mit Absicht zusammenschlagen wollte, in den Urteilsgründen unerörtert geblieben sei. Das Schöffengericht hat diesfalls das vorsätzliche Handeln des Angeklagten aus dem von der Zeugin Johanna C geschilderten Tatgeschehen - der Angeklagte war in Zorn geraten, hatte von einer nahegelegenen Parkanlage einen stockartigen Gegenstand geholt und damit die Fensterscheiben 'regelrecht' zerschlagen - abgeleitet und brauchte sich nicht eigenes mit der als Grundlage für eine Tatsachenfeststellung an sich ungeeigneten bloßen Vermutung der Zeugin über die Absichten des Täters auseinanderzusetzen, wozu noch kommt, daß absichtliches Handeln zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph 125, StGB. gar nicht erforderlich ist.
Insoweit sich der Angeklagte - ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützt - gegen die Urteilsannahme wendet, er habe die ihm vorgeworfenen Taten - entgegen seiner Verantwortung -Insoweit sich der Angeklagte - ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützt - gegen die Urteilsannahme wendet, er habe die ihm vorgeworfenen Taten - entgegen seiner Verantwortung -
nicht im Zustand voller Berauschung begangen, erweist sich seine Rüge allerdings als berechtigt: denn mit dem Ausspruch, daß sich das Gericht 'nicht überzeugen' konnte, 'daß die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten so weit gediehen war, daß seine Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen war' (S. 178 d.A.), wird im Ersturteil bloß zum Ausdruck gebracht, daß eine Volltrunkenheit des Angeklagten und damit seine Zurechnungsunfähigkeit zur jeweiligen Tatzeit nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden könne. über eine für den angefochtenen Schuldspruch vorausgesetzte (positive) überzeugung des Gerichtes, daß der Angeklagte damals zurechnungsfähig war, ist damit allerdings noch nichts ausgesagt. Für eine solche Annahme reicht auch die Begründung des Erstgerichtes zu dieser Frage (S. 376 d.A.) nicht aus, weil auch sie im Ergebnis nur darauf hinausläuft, daß sich das Gericht von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht überzeugen konnte, damit aber die Frage nach seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit als Zweifelsfall an sich offen ließ.
Da sich das angefochtene Urteil sohin im Ausspruch über entscheidende Tatsachen mit einem Feststellungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. behaftet erweist, der eine abschließende materiellrechtliche Beurteilung der Sache nicht zuläßt und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich macht, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 c StPO. wie im Spruche zu entscheiden, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf das die Frage der Zurechnungsfähigkeit betreffende Vorbringen in der Mängelrüge einzugehen.Da sich das angefochtene Urteil sohin im Ausspruch über entscheidende Tatsachen mit einem Feststellungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. behaftet erweist, der eine abschließende materiellrechtliche Beurteilung der Sache nicht zuläßt und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich macht, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, c StPO. wie im Spruche zu entscheiden, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf das die Frage der Zurechnungsfähigkeit betreffende Vorbringen in der Mängelrüge einzugehen.
Sollte das Erstgericht im erneuerten Verfahren abermals zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten gelangen, so wird es - wenn es nicht überhaupt zu einem Schuldspruch wegen Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 StGB. (in einem oder beiden Fakten) kommen sollte - von einer richtigen Auffassung über die Beweislast ausgehend, für jede Tatzeit gesondert die formal zureichend begründete Feststellung zu treffen haben, daß es nicht nur auf Grund einer erhaltenen Diskretionsfähigkeit des Angeklagten (für welche das angefochtene Urteil Belege aus dessen Verhalten anführt), sondern auch auf Grund seiner Dispositionsfähigkeit (ÖJZ-LSK. 1976/81) von seiner Zurechnungsfähigkeit überzeugt sei. Anders als bei fehlender überzeugung des Gerichtes von der Zurechnungsfähigkeit des Täters, die sohin im Zweifel - bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen - als für den Angeklagten günstiger zu einer Unterstellung seines Tatverhaltens unter die Norm des § 287 StGB. statt unter die des Grunddeliktes führen müßte, reicht nämlich die mangelnde Überzeugung des Gerichtes von der Zurechnungsunfähigkeit des Täters als Grundlage für die (zur subjektiven Tatseite gebotene) Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit (als den Angeklagten im Zweifelsfall ohne zureichenden Beweis belastend) nicht aus.Sollte das Erstgericht im erneuerten Verfahren abermals zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten gelangen, so wird es - wenn es nicht überhaupt zu einem Schuldspruch wegen Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, StGB. (in einem oder beiden Fakten) kommen sollte - von einer richtigen Auffassung über die Beweislast ausgehend, für jede Tatzeit gesondert die formal zureichend begründete Feststellung zu treffen haben, daß es nicht nur auf Grund einer erhaltenen Diskretionsfähigkeit des Angeklagten (für welche das angefochtene Urteil Belege aus dessen Verhalten anführt), sondern auch auf Grund seiner Dispositionsfähigkeit (ÖJZ-LSK. 1976/81) von seiner Zurechnungsfähigkeit überzeugt sei. Anders als bei fehlender überzeugung des Gerichtes von der Zurechnungsfähigkeit des Täters, die sohin im Zweifel - bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen - als für den Angeklagten günstiger zu einer Unterstellung seines Tatverhaltens unter die Norm des Paragraph 287, StGB. statt unter die des Grunddeliktes führen müßte, reicht nämlich die mangelnde Überzeugung des Gerichtes von der Zurechnungsunfähigkeit des Täters als Grundlage für die (zur subjektiven Tatseite gebotene) Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit (als den Angeklagten im Zweifelsfall ohne zureichenden Beweis belastend) nicht aus.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.