Daß die eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen geeignet waren, eine Gemeingefahr herbeizuführen, kann im Hinblick auf die bei Heroin nur 0,5 Gramm betragende (LSK 1977/149 = EvBl 1977/200) sogenannte Grenzmenge (durch die 30 bis 50 Personen der Heroinabhängigkeit zugeführt werden können) nicht zweifelhaft sein. Das Erstgericht hat auch zur subjektiven Tatseite die nötigen Feststellungen getroffen und - den Beschwerdebehauptungen zuwider - mängelfrei konstatiert, daß die beiden Angeklagten zumindest eventualiter den Umstand in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dieses Suchtgift könnte (ohne ihnen verbleibende weitere Einflußmöglichkeit in bezug auf dessen weitere Verwendung) in einem größeren Personenkreis Verwendung finden (S. 325). Die Angeklagte B hat in der Hauptverhandlung selbst zugegeben, nicht nur von den Suchtgiftverkäufen des Mitangeklagten A gewußt, sondern zum Teil selbst Suchtmittel verkauft zu haben und auch sonst bei Verkäufen dabei gewesen zu sein (S. 298). Das Gericht konnte daher in Anbetracht der Menge des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts sowie im Hinblick auf die Vielzahl und die - sehr wohl festgestellte (S. 324) -
Art der Verkäufe (auch an zahlreiche unbekannte Abnehmer), nicht zuletzt auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten B (und des Mitangeklagten A), zu dem denkrichtigen Schluß gelangen, daß die beiden selbst süchtigen und darum mit der Wirkungsweise von Heroin vertrauten Angeklagten mit Gefährdungsvorsatz im Sinn des § 6 Abs 1 SuchtgiftG.Art der Verkäufe (auch an zahlreiche unbekannte Abnehmer), nicht zuletzt auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten B (und des Mitangeklagten A), zu dem denkrichtigen Schluß gelangen, daß die beiden selbst süchtigen und darum mit der Wirkungsweise von Heroin vertrauten Angeklagten mit Gefährdungsvorsatz im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.
gehandelt haben.
Ähnliches gilt für die - von der Angeklagten B gleichfalls bekämpfte - Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung.
Aus der im wesentlichen von der Beschwerdeführerin zugegebenen (S. 297) Verabredung der beiden Angeklagten, wiederholt nach Berlin zu fahren, um dort Heroin zu kaufen und nach Österreich einzuschmuggeln sowie aus der Tatsache, daß B, dieser Vereinbarung entsprechend, in der Folge tatsächlich derartige Schmuggelfahrten unternommen hat, die nur durch einen regelmäßigen Weiterverkauf des Suchtgifts zu finanzieren waren, konnte das Erstgericht auch in dieser Beziehung sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht mängelfrei die Absicht der Angeklagten B ableiten, sich durch Wiederholung des Schmuggels und des Suchtgiftverkaufs eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen, zumal die Beschwerdeführerin mangels ausreichender sonstiger Einkünfte auf diese Einnahmen schon zur Befriedigung des ständigen eigenen Drogenbedarfs angewiesen war. Ebensowenig zielführend sind jene weiteren Beschwerdeausführungen, mit denen die Nichtigkeitswerberin darzutun sucht, an den in den Punkten I 1 und 4 des Urteilssatzes beschriebenen Taten nicht beteiligt gewesen zu sein. Nach den - durch die Angaben des A in der Hauptverhandlung (insbesondere S. 292, 294) sowie zum Teil auch durch die eigenen Angaben (insbesondere S. 298) der B gedeckten - Urteilsfeststellungen waren die beiden Angeklagten übereingekommen, abwechselnd nach Berlin zu fahren, dort Heroin zu kaufen und dieses nach Österreich zu schmuggeln (vgl. S. 322), um es - zumindest zum Teil - hier gemeinsam zu veräußern (S. 324), und auch die Übersendung von Heroin in Luftpostbriefen (I 4) geschah mit Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin (S. 323). B hat daher, ihren Beschwerdebehauptungen zuwider, auch zu den in den Schuldsprüchen I 1 und 4 individualisierten Taten - wenigstens mittels Bestärkung und Förderung des Tatentschlusses ihres Komplizen A (3. Fall des § 12 StGB.) - einen Beitrag, nämlich intellektuelle Beihilfe, geleistet. Dadurch, daß sie ausschließlich als Haupttäterin (Mittäterin) statt - daneben auch - als Gehilfin (3. Fall des § 12 StGB.) verurteilt wurde, ist ihr im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB.Aus der im wesentlichen von der Beschwerdeführerin zugegebenen (S. 297) Verabredung der beiden Angeklagten, wiederholt nach Berlin zu fahren, um dort Heroin zu kaufen und nach Österreich einzuschmuggeln sowie aus der Tatsache, daß B, dieser Vereinbarung entsprechend, in der Folge tatsächlich derartige Schmuggelfahrten unternommen hat, die nur durch einen regelmäßigen Weiterverkauf des Suchtgifts zu finanzieren waren, konnte das Erstgericht auch in dieser Beziehung sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht mängelfrei die Absicht der Angeklagten B ableiten, sich durch Wiederholung des Schmuggels und des Suchtgiftverkaufs eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen, zumal die Beschwerdeführerin mangels ausreichender sonstiger Einkünfte auf diese Einnahmen schon zur Befriedigung des ständigen eigenen Drogenbedarfs angewiesen war. Ebensowenig zielführend sind jene weiteren Beschwerdeausführungen, mit denen die Nichtigkeitswerberin darzutun sucht, an den in den Punkten römisch eins 1 und 4 des Urteilssatzes beschriebenen Taten nicht beteiligt gewesen zu sein. Nach den - durch die Angaben des A in der Hauptverhandlung (insbesondere S. 292, 294) sowie zum Teil auch durch die eigenen Angaben (insbesondere S. 298) der B gedeckten - Urteilsfeststellungen waren die beiden Angeklagten übereingekommen, abwechselnd nach Berlin zu fahren, dort Heroin zu kaufen und dieses nach Österreich zu schmuggeln vergleiche S. 322), um es - zumindest zum Teil - hier gemeinsam zu veräußern (S. 324), und auch die Übersendung von Heroin in Luftpostbriefen (römisch eins 4) geschah mit Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin (S. 323). B hat daher, ihren Beschwerdebehauptungen zuwider, auch zu den in den Schuldsprüchen römisch eins 1 und 4 individualisierten Taten - wenigstens mittels Bestärkung und Förderung des Tatentschlusses ihres Komplizen A (3. Fall des Paragraph 12, StGB.) - einen Beitrag, nämlich intellektuelle Beihilfe, geleistet. Dadurch, daß sie ausschließlich als Haupttäterin (Mittäterin) statt - daneben auch - als Gehilfin (3. Fall des Paragraph 12, StGB.) verurteilt wurde, ist ihr im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB.
kein Nachteil erwachsen (LSK 1979/116, 1976/116 u.a.). Ins Leere geht der Beschwerdeeinwand, es läge keine gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung der Finanzvergehen vor, weil der strafbestimmende Wertbetrag weit unter der maßgebenden Wertgrenze bleibe. Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich nämlich beim Schmuggel gemäß § 53 Abs 1kein Nachteil erwachsen (LSK 1979/116, 1976/116 u.a.). Ins Leere geht der Beschwerdeeinwand, es läge keine gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung der Finanzvergehen vor, weil der strafbestimmende Wertbetrag weit unter der maßgebenden Wertgrenze bleibe. Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich nämlich beim Schmuggel gemäß Paragraph 53, Absatz eins
lit a FinStrG. aus der gewerbsmäßigen Tatbegehung und bei der Abgabenhehlerei aus der subjektiven Konnexität (§ 53 Abs 3 FinStrG.).Litera a, FinStrG. aus der gewerbsmäßigen Tatbegehung und bei der Abgabenhehlerei aus der subjektiven Konnexität (Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG.).
Den Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei (VI) bekämpft B mit dem Einwand, die Urteilsargumentation, daß die von den Angeklagten in Österreich erworbenen Suchtmittel zuvor von unbekannten Personen eingeschmuggelt worden sein müssen (S. 331), sei 'keinesfalls zwingend logisch'.Den Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei (römisch sechs) bekämpft B mit dem Einwand, die Urteilsargumentation, daß die von den Angeklagten in Österreich erworbenen Suchtmittel zuvor von unbekannten Personen eingeschmuggelt worden sein müssen (S. 331), sei 'keinesfalls zwingend logisch'.
Einen formellen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) vermag sie jedoch in diesem Zusammenhang nicht darzutun. Der von ihr gebrauchte Hinweis darauf, daß Haschisch (gemeint Hanf zur Haschischerzeugung) in geringen Mengen privat auch in Österreich gepflanzt werde, geht schon deshalb fehl, weil ihr die Abgabenhehlerei nur in bezug auf das Suchtgift Heroin zur Last liegt. Ebensowenig schlägt aber angesichts der Tatsache, daß Heroin in Österreich derzeit weder industriell verwertet noch sonstwie zu medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen erlaubten Zwecken verwendet wird, der Einwand durch, Suchtgifte könnten auch in Apotheken durch Diebstahl oder Veruntreuung erworben werden. Im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Mangel einer (selbst illegalen) Erzeugung von Heroin in Österreich hat das Erstgericht vielmehr durchaus denkrichtig angenommen, daß dieses Suchtgift (auch in geringen Mengen) nur im Weg des Schmuggels nach Österreich gelangt sein konnte.Einen formellen Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) vermag sie jedoch in diesem Zusammenhang nicht darzutun. Der von ihr gebrauchte Hinweis darauf, daß Haschisch (gemeint Hanf zur Haschischerzeugung) in geringen Mengen privat auch in Österreich gepflanzt werde, geht schon deshalb fehl, weil ihr die Abgabenhehlerei nur in bezug auf das Suchtgift Heroin zur Last liegt. Ebensowenig schlägt aber angesichts der Tatsache, daß Heroin in Österreich derzeit weder industriell verwertet noch sonstwie zu medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen erlaubten Zwecken verwendet wird, der Einwand durch, Suchtgifte könnten auch in Apotheken durch Diebstahl oder Veruntreuung erworben werden. Im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Mangel einer (selbst illegalen) Erzeugung von Heroin in Österreich hat das Erstgericht vielmehr durchaus denkrichtig angenommen, daß dieses Suchtgift (auch in geringen Mengen) nur im Weg des Schmuggels nach Österreich gelangt sein konnte.
Daß für das betreffende Heroin schon in einem anderen Verfahren ein Wertersatz angeordnet worden sein könnte, stellt eine von der Beschwerdeführerin durch nichts belegte Hypothese dar. Vielmehr ist, worauf noch im folgenden einzugehen sein wird, der Angeklagten B auch im gegenständlichen Verfahren ein bezüglicher Wertersatz nicht auferlegt worden.
III.römisch drei.
Auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet, soweit damit unter Anrufung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. der zu II 1 ergangene Schuldspruch deshalb bekämpft wird, weil er nicht eine Haschischmenge von 15 Gramm, sondern nur eine solche von (mindestens) 5 Gramm umfaßt.Auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet, soweit damit unter Anrufung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. der zu römisch zwei 1 ergangene Schuldspruch deshalb bekämpft wird, weil er nicht eine Haschischmenge von 15 Gramm, sondern nur eine solche von (mindestens) 5 Gramm umfaßt.
Die Größe der vom Täter unberechtigt erworbenen (und besessenen) Suchtgiftmenge ist weder für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 9 Abs 1 Z. 2 (nunmehr § 16 Abs 1 Z. 2) SuchtgiftG., der den Erwerb und den Besitz von Suchtmitteln schlechthin pönalisiert, noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung.Die Größe der vom Täter unberechtigt erworbenen (und besessenen) Suchtgiftmenge ist weder für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,) SuchtgiftG., der den Erwerb und den Besitz von Suchtmitteln schlechthin pönalisiert, noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung.
Teilweise berechtigt sind die Beschwerden der Angeklagten Susanne B und der Staatsanwaltschaft jedoch insoweit, als sie - die Angeklagte B der Sache nach auch im Rahmen ihrer Berufungsausführung - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. geltend machen. In dieser Beziehung weist die Angeklagte B (in ihrer Berufung) zutreffend darauf hin, daß dem Urteil die Berechnungsgrundlage für die Verhängung der (gemäß § 38 FinStrG. ausgesprochenen) Geldstrafen nicht zu entnehmen ist. Da die Strafvorschriften der §§ 35 Abs 4 und 37Teilweise berechtigt sind die Beschwerden der Angeklagten Susanne B und der Staatsanwaltschaft jedoch insoweit, als sie - die Angeklagte B der Sache nach auch im Rahmen ihrer Berufungsausführung - den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. geltend machen. In dieser Beziehung weist die Angeklagte B (in ihrer Berufung) zutreffend darauf hin, daß dem Urteil die Berechnungsgrundlage für die Verhängung der (gemäß Paragraph 38, FinStrG. ausgesprochenen) Geldstrafen nicht zu entnehmen ist. Da die Strafvorschriften der Paragraphen 35, Absatz 4 und 37
Abs 2 FinStrG. auf den 'auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag' bzw. auf den 'Verkürzungsbetrag' und auf die 'Eingangsabgaben, die auf die verhehlten Sachen entfallen' abstellen, diese (auch für die Strafdrohung des § 38Absatz 2, FinStrG. auf den 'auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag' bzw. auf den 'Verkürzungsbetrag' und auf die 'Eingangsabgaben, die auf die verhehlten Sachen entfallen' abstellen, diese (auch für die Strafdrohung des Paragraph 38
FinStrG. maßgebenden) Beträge - mit Ausnahme eines im Punkt IV des Urteilssatzes erwähnten, sich lediglich auf 15 Gramm Heroin beziehenden (wie noch zu zeigen sein wird, überdies unrichtigen) Betrags von 4.735 S - aber weder dem Urteilsspruch noch den Urteilsgründen zu entnehmen sind, leidet das Urteil in bezug auf die Strafaussprüche nach § 38 Abs 1 FinStrG. an einem die strafbestimmenden Wertbeträge betreffenden Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 11 StPO., so auch 13 Os 177/80), der - gemäß § 290 Abs 1 StPO. auch hinsichtlich des Mitangeklagten A - eine Erneuerung des Verfahrens in diesem Umfang unumgänglich macht (SSt 38/40 u.a.).FinStrG. maßgebenden) Beträge - mit Ausnahme eines im Punkt römisch vier des Urteilssatzes erwähnten, sich lediglich auf 15 Gramm Heroin beziehenden (wie noch zu zeigen sein wird, überdies unrichtigen) Betrags von 4.735 S - aber weder dem Urteilsspruch noch den Urteilsgründen zu entnehmen sind, leidet das Urteil in bezug auf die Strafaussprüche nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. an einem die strafbestimmenden Wertbeträge betreffenden Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO., so auch 13 Os 177/80), der - gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. auch hinsichtlich des Mitangeklagten A - eine Erneuerung des Verfahrens in diesem Umfang unumgänglich macht (SSt 38/40 u.a.).
Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, daß die 9. ZolltarifGNov. BGBl. Nr. 669/1976 - die durch das WertzollG. 1980, BGBl. Nr. 221, neuerlich veränderte Rechtslage hat bei der Beurteilung der gegenständlichen Strafsache noch außer Betracht zu bleiben - für Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung eingeführt werden, einen Gewichtszoll festgesetzt hat, sodaß sich die gemäß den §§ 35 Abs 4, 37 Abs 2, 38 Abs 1 sowie 21 Abs 1 und 2 FinStrG. zu verhängenden Geldstrafen lediglich an diesem Gewichtszoll zu orientieren haben werden. Den vom Zollamt Linz (vgl. insbesondere die S. 7 verso und 8 verso in dessen Strafakt 267 und 268/80 sowie S. 243 im gegenständlichen Akt) angestellten Berechnungen zuwider sind dagegen bei den Suchtgiften Heroin und Haschisch weder die Einfuhrumsatzsteuer noch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu berücksichtigen (LSK 1980/93 = EvBl 1981/8, 13 Os 118/80, 9 Os 73/80, 12 Os 100/80, 12 Os 155/80, 9 Os 144/80).Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, daß die 9. ZolltarifGNov. Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1976, - die durch das WertzollG. 1980, BGBl. Nr. 221, neuerlich veränderte Rechtslage hat bei der Beurteilung der gegenständlichen Strafsache noch außer Betracht zu bleiben - für Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung eingeführt werden, einen Gewichtszoll festgesetzt hat, sodaß sich die gemäß den Paragraphen 35, Absatz 4, 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, sowie 21 Absatz eins und 2 FinStrG. zu verhängenden Geldstrafen lediglich an diesem Gewichtszoll zu orientieren haben werden. Den vom Zollamt Linz vergleiche insbesondere die S. 7 verso und 8 verso in dessen Strafakt 267 und 268/80 sowie S. 243 im gegenständlichen Akt) angestellten Berechnungen zuwider sind dagegen bei den Suchtgiften Heroin und Haschisch weder die Einfuhrumsatzsteuer noch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu berücksichtigen (LSK 1980/93 = EvBl 1981/8, 13 Os 118/80, 9 Os 73/80, 12 Os 100/80, 12 Os 155/80, 9 Os 144/80).
Das angefochtene Urteil ist aber - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt - auch deshalb mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. behaftet, weil es das Erstgericht unterlassen hat, den vorgefundenen Suchtgiftvorrat von 15 Gramm Cannabis - wovon infolge der zu Untersuchungszwecken verbrauchten Mengen noch 14,2 Gramm vorhanden sind (S. 155) - für verfallen zu erklären, was gemäß § 9 Abs 3 SuchtgiftG. (a.F.) geboten gewesen wäre und im erneuerten Verfahren gleichfalls nachzuholen sein wird.Das angefochtene Urteil ist aber - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt - auch deshalb mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. behaftet, weil es das Erstgericht unterlassen hat, den vorgefundenen Suchtgiftvorrat von 15 Gramm Cannabis - wovon infolge der zu Untersuchungszwecken verbrauchten Mengen noch 14,2 Gramm vorhanden sind (S. 155) - für verfallen zu erklären, was gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SuchtgiftG. (a.F.) geboten gewesen wäre und im erneuerten Verfahren gleichfalls nachzuholen sein wird.
Schließlich hat das Erstgericht auch bei der Bemessung der - teils auf § 6 Abs 4 SuchtgiftG. (a.F.), teils auf § 19 FinStrG. gestützten - Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen Vorschriften verletzt, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen. Da ein Verfallsersatz bzw. Wertersatz nach den zitierten Gesetzesstellen nur soweit aufzuerlegen ist, als nicht der Verfall der betreffenden Sachen ausgesprochen wurde, hätte das Gericht, wie die Angeklagte B mit Recht reklamiert, die für verfallen erklärte Suchtgiftmenge von 0,6 Gramm Heroin - nur in bezug auf dieses Suchtgift wurden Ersatzstrafen ausgesprochen, sodaß die sichergestellten 15 Gramm (nicht 50 Gramm) Cannabis entgegen dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang zutreffend unberücksichtigt geblieben sind - vorweg in Abzug bringen müssen und die Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen nur auf Grund der verbleibenden, nicht mehr ergriffenen Heroinmenge berechnen dürfen.Schließlich hat das Erstgericht auch bei der Bemessung der - teils auf Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. (a.F.), teils auf Paragraph 19, FinStrG. gestützten - Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen Vorschriften verletzt, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen. Da ein Verfallsersatz bzw. Wertersatz nach den zitierten Gesetzesstellen nur soweit aufzuerlegen ist, als nicht der Verfall der betreffenden Sachen ausgesprochen wurde, hätte das Gericht, wie die Angeklagte B mit Recht reklamiert, die für verfallen erklärte Suchtgiftmenge von 0,6 Gramm Heroin - nur in bezug auf dieses Suchtgift wurden Ersatzstrafen ausgesprochen, sodaß die sichergestellten 15 Gramm (nicht 50 Gramm) Cannabis entgegen dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang zutreffend unberücksichtigt geblieben sind - vorweg in Abzug bringen müssen und die Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen nur auf Grund der verbleibenden, nicht mehr ergriffenen Heroinmenge berechnen dürfen.
Aus diesem Grund ist daher eine Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in seinen den Verfallsersatz (§ 6 Abs 4 SuchtgiftG.) und den Wertersatz (§ 19 FinStrG.) betreffenden Aussprüchen notwendig. Eine Erneuerung des Verfahrens im selben Umfang erscheint zudem deshalb geboten, weil diese Aussprüche an die Stelle des Verfalls von 50 (richtig 49,4) Gramm nicht mehr vorhandenen Heroins zu treten, also den Verfall zu ersetzen haben, wobei der Verfallsersatz zwar sowohl auf den § 6 Abs 4 SuchtgiftG. (a.F.) als auch auf den § 19 FinStrG. gestützt werden, jedoch - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht - nicht gesondert nach beiden Gesetzesstellen ausgesprochen werden durfte. Darüber hinaus ist für die Höhe des (insgesamt nur einmal möglichen) Ersatzes die Vorschrift des § 6 Abs 4Aus diesem Grund ist daher eine Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in seinen den Verfallsersatz (Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG.) und den Wertersatz (Paragraph 19, FinStrG.) betreffenden Aussprüchen notwendig. Eine Erneuerung des Verfahrens im selben Umfang erscheint zudem deshalb geboten, weil diese Aussprüche an die Stelle des Verfalls von 50 (richtig 49,4) Gramm nicht mehr vorhandenen Heroins zu treten, also den Verfall zu ersetzen haben, wobei der Verfallsersatz zwar sowohl auf den Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. (a.F.) als auch auf den Paragraph 19, FinStrG. gestützt werden, jedoch - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht - nicht gesondert nach beiden Gesetzesstellen ausgesprochen werden durfte. Darüber hinaus ist für die Höhe des (insgesamt nur einmal möglichen) Ersatzes die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 4
(§ 12 Abs 4 neu) SuchtgiftG. maßgebend (SSt 43/37 u.a.), sodaß der gemeine Wert des § 19 Abs 3 FinStrG. - dessen Gleichsetzung mit dem Einkaufswert nochmals fehlerhaft war (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., Anm. 5 zu § 19) - hier außer Betracht zu bleiben hatte.(Paragraph 12, Absatz 4, neu) SuchtgiftG. maßgebend (SSt 43/37 u.a.), sodaß der gemeine Wert des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG. - dessen Gleichsetzung mit dem Einkaufswert nochmals fehlerhaft war (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., Anmerkung 5 zu Paragraph 19,) - hier außer Betracht zu bleiben hatte.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufhebung der Aussprüche nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG. und § 19 FinStrG.Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufhebung der Aussprüche nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. und Paragraph 19, FinStrG.
kann eine Auseinandersetzung mit der in der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B aufgeworfenen Frage der - im übrigen nur mit Berufung bekämpfbaren (EvBl 1980/ 212 u.a.) - Aufteilung der den Verfall ersetzenden Geldstrafen auf die - an derselben Tat (EvBl 1978/64, S. 162) - Beteiligten unterbleiben.
Hingegen rügt die Staatsanwaltschaft in Ausführung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. mit Recht, daß in bezug auf das im Punkt VI (bzw. im Punkt III) des Urteilssatzes erwähnte Heroin keine Wertersatzstrafe verhängt wurde. Da das Suchtgiftgesetz zwar im § 12 Abs 4Hingegen rügt die Staatsanwaltschaft in Ausführung des Nichtigkeitsgrunds nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. mit Recht, daß in bezug auf das im Punkt römisch sechs (bzw. im Punkt römisch drei) des Urteilssatzes erwähnte Heroin keine Wertersatzstrafe verhängt wurde. Da das Suchtgiftgesetz zwar im Paragraph 12, Absatz 4
(§ 6 Abs 4 a.F.), nicht aber auch in seinem § 16 (§ 9 a.F.) die Verhängung einer Verfallsersatzstrafe vorsieht, die Bestimmung des § 19 FinStrG. jedoch hievon unberührt bleibt, wäre insoweit auf einen ausschließlich auf § 19 FinStrG. zu stützenden Wertersatz zu erkennen gewesen, was gegebenenfalls im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird.(Paragraph 6, Absatz 4, a.F.), nicht aber auch in seinem Paragraph 16, (Paragraph 9, a.F.) die Verhängung einer Verfallsersatzstrafe vorsieht, die Bestimmung des Paragraph 19, FinStrG. jedoch hievon unberührt bleibt, wäre insoweit auf einen ausschließlich auf Paragraph 19, FinStrG. zu stützenden Wertersatz zu erkennen gewesen, was gegebenenfalls im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird.
IV.römisch vier.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer bloß die Wertersatzstrafen betreffenden Berufung zur Gänze, der Angeklagte Erich Ernst A war mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen die über ihn gemäß § 38 FinStrG. verhängte Geldstrafe richtet, und die Angeklagte Susanne B war mit ihrer Berufung, soweit sie damit die ihr nach § 38 FinStrG. auferlegte Geldstrafe und die Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG. und § 19 FinStrG. bekämpft, auf die über die Nichtigkeitsbeschwerden ergangene Entscheidung zu verweisen.Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer bloß die Wertersatzstrafen betreffenden Berufung zur Gänze, der Angeklagte Erich Ernst A war mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen die über ihn gemäß Paragraph 38, FinStrG. verhängte Geldstrafe richtet, und die Angeklagte Susanne B war mit ihrer Berufung, soweit sie damit die ihr nach Paragraph 38, FinStrG. auferlegte Geldstrafe und die Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. und Paragraph 19, FinStrG. bekämpft, auf die über die Nichtigkeitsbeschwerden ergangene Entscheidung zu verweisen.
Soweit die Angeklagten jedoch eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über sie nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG.Soweit die Angeklagten jedoch eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über sie nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.
verhängten Freiheitsstrafen anstreben, war über ihre Berufungen eine Sachentscheidung zu treffen.
Das Schöffengericht wertete hiezu an sich zutreffend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen (gemeint: je eine einschlägige Vorverurteilung bei jedem Angeklagten), die Tatwiederholung durch einen längeren Zeitraum sowie das Zusammentreffen von verschiedenen Suchtgiftverfehlungen und die zweifache Begehungsform nach § 6Das Schöffengericht wertete hiezu an sich zutreffend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen (gemeint: je eine einschlägige Vorverurteilung bei jedem Angeklagten), die Tatwiederholung durch einen längeren Zeitraum sowie das Zusammentreffen von verschiedenen Suchtgiftverfehlungen und die zweifache Begehungsform nach Paragraph 6
SuchtgiftG. durch Import und Veräußerung als erschwerend; als mildernd hingegen erachtete es das beinahe umfassende Geständnis der beiden Angeklagten und ihr Alter unter 21 Jahren. Dem Angeklagten Erich Ernst A ist insbesondere zu erwidern, daß die eigene Süchtigkeit des Täters beim Verbrechen nach § 6 SuchtgiftG. keinen Milderungsgrund darstellt (Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu § 34 StGB.).SuchtgiftG. durch Import und Veräußerung als erschwerend; als mildernd hingegen erachtete es das beinahe umfassende Geständnis der beiden Angeklagten und ihr Alter unter 21 Jahren. Dem Angeklagten Erich Ernst A ist insbesondere zu erwidern, daß die eigene Süchtigkeit des Täters beim Verbrechen nach Paragraph 6, SuchtgiftG. keinen Milderungsgrund darstellt (Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu Paragraph 34, StGB.).
Seine Verstrickung in die Drogenszene trotz einer einschlägigen Vorstrafe läßt nicht erwarten, daß der mehrmonatige Freiheitsentzug in diesem Strafverfahren ausreicht, um seine Resozialisierung zu erreichen, wozu noch kommt, daß angesichts der steigenden Suchtgiftkriminalität auch generalpräventive Belange gebieterisch eine strenge Bestrafung fordern.
Gleiches gilt aber auch von der Angeklagten Susanne B. Auch sie wurde durch einen einschlägigen Schuldspruch, dessen zugehöriger Strafausspruch in der Annahme, daß nur eine einmalige Verfehlung vorliege, vom Berufungsgericht kassiert worden war (4 U 74/79-13 des Bezirksgerichts Väcklabruck), nicht vor einem Rückfall in gleichartige Kriminalität bewahrt. Bei ihr reicht ebensowenig die mehrmonatige Untersuchungshaft aus, um ihr künftiges Wohlverhalten zu gewährleisten und überdies generalpräventiven Bedürfnissen gerecht zu werden.
Es ist daher weder eine Herabsetzung der über die Angeklagten gemäß § 6 Abs 1 SuchtgiftG. verhängten Freiheitsstrafen noch ihre bedingte Nachsicht vertretbar, weshalb den Berufungen der Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben mußte.Es ist daher weder eine Herabsetzung der über die Angeklagten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. verhängten Freiheitsstrafen noch ihre bedingte Nachsicht vertretbar, weshalb den Berufungen der Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben mußte.