Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeits- beschwerde auf Z 5 und 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO.Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeits- beschwerde auf Ziffer 5 und 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Soweit die Beschwerde unter der Z 5 einen Begründungsmangel zum Schuldspruch A I 9 geltend macht, ist sie im Recht. Es trifft nämlich zu, daß sich das Schöffengericht mit den das Geständnis zu den Betrugsvorwürfen (403/IV) im Hinblick auf das in Rede stehende Faktum relativierenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe beim Verkauf des Autotelefons der Lebensgefährtin des Günther Erich R***** für die offene Telefonrechnung 5.500 S und Günther Erich R***** selbst 2.000 S gegeben und mit diesem vereinbart, er könne auf seinen Namen Baumaterialien einkaufen, (403 f/IV; vgl dazu auch die früheren Angaben 59/III) sowie mit der Aussage des Zeugen Günther Erich R***** in der Hauptverhandlung (437 f/IV; vgl dazu auch die früheren Angaben dieses Zeugen 275/II, ON 24 a) beweiswürdigend nicht auseinandergesetzt hat. In diesem Umfang ist daher eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, weshalb der Beschwerde insoweit Folge zu geben, der von diesem Nichtigkeitsgrund betroffene Schuldspruch und der (auch) darauf gegründete Strafausspruch zu beheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen war.Soweit die Beschwerde unter der Ziffer 5, einen Begründungsmangel zum Schuldspruch A römisch eins 9 geltend macht, ist sie im Recht. Es trifft nämlich zu, daß sich das Schöffengericht mit den das Geständnis zu den Betrugsvorwürfen (403/IV) im Hinblick auf das in Rede stehende Faktum relativierenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe beim Verkauf des Autotelefons der Lebensgefährtin des Günther Erich R***** für die offene Telefonrechnung 5.500 S und Günther Erich R***** selbst 2.000 S gegeben und mit diesem vereinbart, er könne auf seinen Namen Baumaterialien einkaufen, (403 f/IV; vergleiche dazu auch die früheren Angaben 59/III) sowie mit der Aussage des Zeugen Günther Erich R***** in der Hauptverhandlung (437 f/IV; vergleiche dazu auch die früheren Angaben dieses Zeugen 275/II, ON 24 a) beweiswürdigend nicht auseinandergesetzt hat. In diesem Umfang ist daher eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, weshalb der Beschwerde insoweit Folge zu geben, der von diesem Nichtigkeitsgrund betroffene Schuldspruch und der (auch) darauf gegründete Strafausspruch zu beheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen war.
Auf die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu diesem Schuldspruch einzugehen erübrigt sich.Auf die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu diesem Schuldspruch einzugehen erübrigt sich.
Zu den weiteren Schuldsprüchen mußte die Beschwerde erfolglos bleiben:
Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch A I 8 eine urteilsmäßige Erörterung der Umstände, daß es sich bei dem vom Angeklagten zur Reparatur gegebenen PKW um ein geleastes Fahrzeug mit bestehender Vollkasko-Versicherung gehandelt habe, was auch dem Geschädigten Walter P***** bekannt gewesen sei (403/IV; 410 f/IV). Den angesprochenen Beweisergebnissen sind nämlich - der Beschwerde zuwider - unter Berücksichtigung der allgemein zu den Betrugsvorwürfen des Schuldspruches geständigen (402/IV) und auch speziell zu dem in Rede stehenden Faktum diese Einlassung nicht einschränkenden (403/IV) Verantwortung des Angeklagten keine Hinweise dahin zu entnehmen, daß der Angeklagte als Auftraggeber den Angestellten des Reparaturunternehmens gegenüber seine fehlende Bereitschaft zur Bezahlung der Reparaturkosten erklärt oder ihm auch nur allenfalls im Vertrauen auf eine zu erwartende Leistung der Kaskoversicherung der Betrugsvorsatz gefehlt hätte. Die Tatrichter waren daher zufolge der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung zu einer Auseinandersetzung damit nicht verhalten.Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch A römisch eins 8 eine urteilsmäßige Erörterung der Umstände, daß es sich bei dem vom Angeklagten zur Reparatur gegebenen PKW um ein geleastes Fahrzeug mit bestehender Vollkasko-Versicherung gehandelt habe, was auch dem Geschädigten Walter P***** bekannt gewesen sei (403/IV; 410 f/IV). Den angesprochenen Beweisergebnissen sind nämlich - der Beschwerde zuwider - unter Berücksichtigung der allgemein zu den Betrugsvorwürfen des Schuldspruches geständigen (402/IV) und auch speziell zu dem in Rede stehenden Faktum diese Einlassung nicht einschränkenden (403/IV) Verantwortung des Angeklagten keine Hinweise dahin zu entnehmen, daß der Angeklagte als Auftraggeber den Angestellten des Reparaturunternehmens gegenüber seine fehlende Bereitschaft zur Bezahlung der Reparaturkosten erklärt oder ihm auch nur allenfalls im Vertrauen auf eine zu erwartende Leistung der Kaskoversicherung der Betrugsvorsatz gefehlt hätte. Die Tatrichter waren daher zufolge der nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung zu einer Auseinandersetzung damit nicht verhalten.
Der Mängelrüge zuwider fehlt auch zum Schuldspruch A I 10, zu welchem der Zeuge Josef R***** nicht vernommen (aber auch nicht beantragt) wurde (439/IV), die Begründung zum Betrugsvorsatz nicht. Denn wiewohl der (geständige) Angeklagte sich auf geleistete Ratenzahlungen bezüglich der eingegangenen Schuld von 50.000 S berief, stellte er den im Urteil angenommenen Betrugsschaden von 35.000 S nicht in Abrede (402, 404/IV).Der Mängelrüge zuwider fehlt auch zum Schuldspruch A römisch eins 10, zu welchem der Zeuge Josef R***** nicht vernommen (aber auch nicht beantragt) wurde (439/IV), die Begründung zum Betrugsvorsatz nicht. Denn wiewohl der (geständige) Angeklagte sich auf geleistete Ratenzahlungen bezüglich der eingegangenen Schuld von 50.000 S berief, stellte er den im Urteil angenommenen Betrugsschaden von 35.000 S nicht in Abrede (402, 404/IV).
Schließlich versagt die Mängelrüge auch mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Beweisergebnisse das Schöffengericht seine Urteilsannahmen bezüglich des Kreditbetrugs zum Nachteil der S*****-Bank in Wien (Schuldspruch A I 6; vgl dagegen das Freispruchfaktum I 6 der Anklageschrift ON 57, siehe 402/IV) stützte, verantwortete sich der Angeklagte doch speziell bezüglich der Kreditaufnahmen (403/IV) zum Betrugsvorwurf geständig (402 f/IV).Schließlich versagt die Mängelrüge auch mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Beweisergebnisse das Schöffengericht seine Urteilsannahmen bezüglich des Kreditbetrugs zum Nachteil der S*****-Bank in Wien (Schuldspruch A römisch eins 6; vergleiche dagegen das Freispruchfaktum römisch eins 6 der Anklageschrift ON 57, siehe 402/IV) stützte, verantwortete sich der Angeklagte doch speziell bezüglich der Kreditaufnahmen (403/IV) zum Betrugsvorwurf geständig (402 f/IV).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert fehlende Feststellungen zum Betrugsvorsatz, in dem sie einwendet, und zwar zum Schuldspruch A I 8, der Angeklagte habe damit rechnen können, daß die Vollkaskoversicherung den Schaden begleichen werde, und zum Schuldspruch A I 10, die erfolgten Ratenüberweisungen würden seine Zahlungsbereitschaft belegen. Sie orientiert sich jedoch damit nicht an den Konstatierungen der Tatrichter, die auch zu diesen Betrugsfakten ein entsprechendes vorsätzliches Verhalten feststellten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert fehlende Feststellungen zum Betrugsvorsatz, in dem sie einwendet, und zwar zum Schuldspruch A römisch eins 8, der Angeklagte habe damit rechnen können, daß die Vollkaskoversicherung den Schaden begleichen werde, und zum Schuldspruch A römisch eins 10, die erfolgten Ratenüberweisungen würden seine Zahlungsbereitschaft belegen. Sie orientiert sich jedoch damit nicht an den Konstatierungen der Tatrichter, die auch zu diesen Betrugsfakten ein entsprechendes vorsätzliches Verhalten feststellten.
Die im angeführten Ausmaß daher teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war insoweit bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die im angeführten Ausmaß daher teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war insoweit bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung waren der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.