Gründe:
In der gegen Sofia S***** geführten Voruntersuchung wegen Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall „und Abs 2" StGB wurde über sie (nach ihrer Festnahme am 19. August 2004) mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. August 2004 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und Z 3 lit a und b StPO verhängt.In der gegen Sofia S***** geführten Voruntersuchung wegen Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall „und Absatz 2, StGB wurde über sie (nach ihrer Festnahme am 19. August 2004) mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. August 2004 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und Ziffer 3, Litera a und b StPO verhängt.
Sie ist dringend verdächtig, im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern zwischen Oktober 2000 bis Frühjahr 2004 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, etwa 50 moldawische Frauen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt bzw angeworben zu haben, indem MMag. Dr. Ewald R*****, Bordellbetreiber in der Steiermark, Martin und Claudia F*****, Günther S*****, Emmerich H***** und Michael Sch***** „anbot", Mädchen aus Moldawien zur Ausübung der Prostitution in deren Lokalen zu „besorgen", Sofia S***** diese Mädchen in Moldawien, auch über diverse Kontaktpersonen teilweise unter Täuschung über dieses Vorhaben, nämlich die Vorgabe ihnen eine Arbeit als Putzfrau oder Kellnerin zu vermitteln, anwarb und ihnen bei den Behördenwegen zur Erlangung der Visa behilflich war, wozu sie auch die benötigten Dokumente der Frauen den Bordellbetreibern vorab übermittelte, sodann die Reise nach Österreich per Flugzeug oder Bus organisierte und unter Mitwirkung des MMag. Dr. Ewald R***** vorfinanzierte, der dann in weiterer Folge die Frauen nach ihrer Ankunft abholte bzw abholen ließ und gemeinsam mit Sofia S***** auf die Bordelle „I*****" in Graz und Wörth, die „R*****" in Studenzen, das „F*****" in Spielfeld, das „P*****" des Emmerich H***** in Kalsdorf und das „E*****" des Michael Sch***** in Graz aufteilte, wo diese Frauen in weiterer Folge als Prostituierte beschäftigt waren.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz einer Haftbeschwerde der Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO angeordnet.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz einer Haftbeschwerde der Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO angeordnet.
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten, mit welcher sie unter Hinweis auf ihre geständige Verantwortung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sechs Monate übersteigende Untersuchungshaft bestreitet und behauptet, bei zügiger Führung der Voruntersuchung hätte diese innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden können.