Dem Antrag kommt aus dem zuerst genannten Grund Berechtigung zu:
Da sich die Tatbilder der in Strafantrag und Urteil jeweils angenommenen strafbaren Handlungen (anders als zB in den Fällen, die den Entscheidungen 14 Os 84/06v, EvBl 2007/39, 205 = SSt 2006/82, 13 Os 87/06b und 15 Os 46/07i zugrunde lagen) nicht überdecken, war es geboten, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über die in Aussicht genommene Änderung der rechtlichen Beurteilung gegenüber der im Strafantrag vorgenommenen gemäß dem Schutzzweck des § 262 StPO zu informieren, der sich an jenem des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK orientiert, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern (RIS-Justiz RS0121419). Ohne eine § 262 StPO entsprechende Information (Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 94 ff) wird dem Grundrechtsgebot des Art 6 Abs 3 lit a oder lit b MRK nicht entsprochen. Nur bei Abweichungen geringerer Relevanz ist es Sache des Rechtsmittelwerbers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755; EGMR 25. 3. 1999, Pélissier und Sassi gegen Frankreich, Nr 25444/94, EuGRZ 1999, 323 = ÖJZ MRK 1999/34; EGMR 20. 4. 2006, I H ua gegen Österreich, Nr 42780/98, ÖJZ MRK 2006/19, 865; Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 88, 90; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545).Da sich die Tatbilder der in Strafantrag und Urteil jeweils angenommenen strafbaren Handlungen (anders als zB in den Fällen, die den Entscheidungen 14 Os 84/06v, EvBl 2007/39, 205 = SSt 2006/82, 13 Os 87/06b und 15 Os 46/07i zugrunde lagen) nicht überdecken, war es geboten, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über die in Aussicht genommene Änderung der rechtlichen Beurteilung gegenüber der im Strafantrag vorgenommenen gemäß dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO zu informieren, der sich an jenem des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, MRK orientiert, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern (RIS-Justiz RS0121419). Ohne eine Paragraph 262, StPO entsprechende Information (Lewisch, WK-StPO Paragraph 262, Rz 94 ff) wird dem Grundrechtsgebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera a, oder Litera b, MRK nicht entsprochen. Nur bei Abweichungen geringerer Relevanz ist es Sache des Rechtsmittelwerbers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755; EGMR 25. 3. 1999, Pélissier und Sassi gegen Frankreich, Nr 25444/94, EuGRZ 1999, 323 = ÖJZ MRK 1999/34; EGMR 20. 4. 2006, I H ua gegen Österreich, Nr 42780/98, ÖJZ MRK 2006/19, 865; Lewisch, WK-StPO Paragraph 262, Rz 88, 90; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545).
Durch das Unterlassen der demnach gebotenen Information seitens des Landesgerichts Korneuburg und die Billigung dieses Vorgehens durch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht wurde der Angeklagte in seinem Grundrecht auf Verteidigung nach Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK - entgegen der Ansicht der nicht auf die Verschiedenheit der äußeren Tatbestände, sondern der Sache nach allein auf das in Strafantrag und Urteil bezeichnete Verhalten des Angeklagten abstellenden Generalprokuratur - verletzt.Durch das Unterlassen der demnach gebotenen Information seitens des Landesgerichts Korneuburg und die Billigung dieses Vorgehens durch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht wurde der Angeklagte in seinem Grundrecht auf Verteidigung nach Artikel 6, Absatz 3, Litera a, und Litera b, MRK - entgegen der Ansicht der nicht auf die Verschiedenheit der äußeren Tatbestände, sondern der Sache nach allein auf das in Strafantrag und Urteil bezeichnete Verhalten des Angeklagten abstellenden Generalprokuratur - verletzt.
Dem weiteren Vorbringen des Verurteilten steht mangelnde Ausschöpfung des Rechtswegs entgegen. Diesem Erfordernis ist entsprochen, wenn vor dem Erneuerungsantrag von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention4 § 13 Rz 19, 31).Dem weiteren Vorbringen des Verurteilten steht mangelnde Ausschöpfung des Rechtswegs entgegen. Diesem Erfordernis ist entsprochen, wenn vor dem Erneuerungsantrag von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vergleiche Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 13, Rz 19, 31).
Indem der Angeklagte einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG im seiner Ansicht nach unverhältnismäßig lang dauernden Verfahren vor dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung unterließ, blieb der Rechtsweg insoweit unausgeschöpft (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325 mwN).Indem der Angeklagte einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG im seiner Ansicht nach unverhältnismäßig lang dauernden Verfahren vor dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung unterließ, blieb der Rechtsweg insoweit unausgeschöpft (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325 mwN).
Gleiches gilt in Betreff der weiters als den Angeklagten überraschend beanstandeten Änderung der Beteiligungsform durch das erkennende Gericht, das anders als die Staatsanwaltschaft nicht von unmittelbarer, sondern von Bestimmungstäterschaft ausging (wenngleich es im Urteilstenor irrig den ersten statt des zweiten Falles des § 12 StGB anführte, vgl US 2 und 26 f des Ersturteils, S 15 f der Berufungsentscheidung). Diesen Aspekt hatte der Angeklagte in seiner auf § 281 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Berufung - anders als die schon erörterte Annahme einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft bezeichneten strafbaren Handlung durch das Erstgericht - nicht geltend gemacht (ON 19). Nach der Prozessordnung unzulässiges nachträgliches Vorbringen zur Darlegung von Urteilsnichtigkeit (in der Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, ON 21 Punkt I) hatte keine Berücksichtigung durch das Oberlandesgericht zu finden (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6 f).Gleiches gilt in Betreff der weiters als den Angeklagten überraschend beanstandeten Änderung der Beteiligungsform durch das erkennende Gericht, das anders als die Staatsanwaltschaft nicht von unmittelbarer, sondern von Bestimmungstäterschaft ausging (wenngleich es im Urteilstenor irrig den ersten statt des zweiten Falles des Paragraph 12, StGB anführte, vergleiche US 2 und 26 f des Ersturteils, S 15 f der Berufungsentscheidung). Diesen Aspekt hatte der Angeklagte in seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützten Berufung - anders als die schon erörterte Annahme einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft bezeichneten strafbaren Handlung durch das Erstgericht - nicht geltend gemacht (ON 19). Nach der Prozessordnung unzulässiges nachträgliches Vorbringen zur Darlegung von Urteilsnichtigkeit (in der Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, ON 21 Punkt römisch eins) hatte keine Berücksichtigung durch das Oberlandesgericht zu finden (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6 f).
Da allerdings schon aufgrund der festgestellten, die Gewährleistung effektiver Verteidigung betreffenden Grundrechtsverletzung keineswegs im Sinn des § 363a Abs 1 StPO auszuschließen ist, dass diese einen für den Verurteilten nachteiligen Einfluss auf die Urteile des Erst- und des Oberlandesgerichts hatte, und daher feststand, dass das Verfahren zu erneuern ist, war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 363b Abs 3 StPO) wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Da allerdings schon aufgrund der festgestellten, die Gewährleistung effektiver Verteidigung betreffenden Grundrechtsverletzung keineswegs im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO auszuschließen ist, dass diese einen für den Verurteilten nachteiligen Einfluss auf die Urteile des Erst- und des Oberlandesgerichts hatte, und daher feststand, dass das Verfahren zu erneuern ist, war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 363 b, Absatz 3, StPO) wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.