[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (richtig) Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite wusste der Angeklagte, dass der Eigentümer keine Einwilligung zum Abbrennen seines Fahrzeugs erteilt hatte und fand sich beim Anzünden desselben damit ab, dass dadurch ein ausgedehntes Schadensfeuer, mithin eine Feuersbrunst entsteht, was ihm mit Blick auf die Entzündung eines unter einem hölzernen Carport befindlichen PKW auch „klar“ gewesen sei (US 4 und 10 f). Zum dabei verwendeten Rechtsbegriff der Feuersbrunst hielt das Erstgericht sodann präzisierend fest, dass darunter ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der Eigentum in großem Ausmaß erfasst, zu verstehen sei (US 11).
[5] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 [richtig:] lit a) Konstatierungen zur Wissenskomponente bezüglich des Entstehens einer Feuersbrunst vermisst und behauptet, diese würden nicht erkennen lassen, ob der Vorsatz des Angeklagten auch auf die „Unbeherrschbarkeit“ des „ausgedehnten Schadensfeuers“ gerichtet gewesen sei, orientiert sie sich nicht an diesen Feststellungen. Solcherart bringt sie den herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810). [5] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, [richtig:] Litera a,) Konstatierungen zur Wissenskomponente bezüglich des Entstehens einer Feuersbrunst vermisst und behauptet, diese würden nicht erkennen lassen, ob der Vorsatz des Angeklagten auch auf die „Unbeherrschbarkeit“ des „ausgedehnten Schadensfeuers“ gerichtet gewesen sei, orientiert sie sich nicht an diesen Feststellungen. Solcherart bringt sie den herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.