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Entscheidung 13 Os 36/23b×

Entscheidung 13 Os 36/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os36/23b

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikanten Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. Jänner 2023, GZ 38 Hv 115/22d-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –

(römisch eins) am 11. September 2022 in W* an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er den Pkw des * H* unter Einsatz eines Brandbeschleunigers anzündete, wodurch ein ausgedehntes Schadensfeuer entstand, dessen Bekämpfung einen zeitintensiven Feuerwehreinsatz erforderlich machte (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (richtig) Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                  Nach den Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite wusste der Angeklagte, dass der Eigentümer keine Einwilligung zum Abbrennen seines Fahrzeugs erteilt hatte und fand sich beim Anzünden desselben damit ab, dass dadurch ein ausgedehntes Schadensfeuer, mithin eine Feuersbrunst entsteht, was ihm mit Blick auf die Entzündung eines unter einem hölzernen Carport befindlichen PKW auch „klar“ gewesen sei (US 4 und 10 f). Zum dabei verwendeten Rechtsbegriff der Feuersbrunst hielt das Erstgericht sodann präzisierend fest, dass darunter ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der Eigentum in großem Ausmaß erfasst, zu verstehen sei (US 11).

[5] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, [richtig:] Litera a,) Konstatierungen zur Wissenskomponente bezüglich des Entstehens einer Feuersbrunst vermisst und behauptet, diese würden nicht erkennen lassen, ob der Vorsatz des Angeklagten auch auf die „Unbeherrschbarkeit“ des „ausgedehnten Schadensfeuers“ gerichtet gewesen sei, orientiert sie sich nicht an diesen Feststellungen. Solcherart bringt sie den herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00036.23B.0531.000

Im RIS seit

14.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230531_OGH0002_0130OS00036_23B0000_000