Der Sache nach nur den Schuldspruch zu 1./ des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er sich ausschließlich gegen die angenommene Höhe des strafsatzbestimmenden Wertbetrages wendet, und zwar im wesentlichen mit dem Hinweis, daß das Erstgericht nicht die bescheidmäßig festgelegten Verkürzungsbeträge zugrunde gelegt habe, sondern - einer Anregung der Finanzstrafbehörde im Schlußbericht (S 161) und der Anklage folgend - geringere Beträge, ohne aber deren Höhe zu begründen. Auf sein Geständnis berufe sich das Gericht zu Unrecht, denn dieses beziehe sich lediglich auf die Tatsache der vorsätzlichen Abgabenverkürzung, umfasse aber nicht deren ihm angelastete Höhe, die er vielmehr als unrichtig (überhöht) bezeichnet habe. Dem ist, ohne daß es eines Eingehens auf die umfangreichen Beschwerdeausführungen zur angeblichen Tätigkeit eines Steuerspitzels und zu der Gebarung im Auslieferungslager Mürzzuschlag bedürfte, entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sich insoweit auf die Angaben des Zeugen Roman L*** stützt, der die Betriebsprüfung durchführte, und im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf Ergebnisse des Abgabenverfahrens für die bekämpfte Feststellung damit eine zureichende Begründung gibt.Der Sache nach nur den Schuldspruch zu 1./ des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er sich ausschließlich gegen die angenommene Höhe des strafsatzbestimmenden Wertbetrages wendet, und zwar im wesentlichen mit dem Hinweis, daß das Erstgericht nicht die bescheidmäßig festgelegten Verkürzungsbeträge zugrunde gelegt habe, sondern - einer Anregung der Finanzstrafbehörde im Schlußbericht (S 161) und der Anklage folgend - geringere Beträge, ohne aber deren Höhe zu begründen. Auf sein Geständnis berufe sich das Gericht zu Unrecht, denn dieses beziehe sich lediglich auf die Tatsache der vorsätzlichen Abgabenverkürzung, umfasse aber nicht deren ihm angelastete Höhe, die er vielmehr als unrichtig (überhöht) bezeichnet habe. Dem ist, ohne daß es eines Eingehens auf die umfangreichen Beschwerdeausführungen zur angeblichen Tätigkeit eines Steuerspitzels und zu der Gebarung im Auslieferungslager Mürzzuschlag bedürfte, entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sich insoweit auf die Angaben des Zeugen Roman L*** stützt, der die Betriebsprüfung durchführte, und im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf Ergebnisse des Abgabenverfahrens für die bekämpfte Feststellung damit eine zureichende Begründung gibt.
Dem Vorbringen der Angeklagten, der die Hinterziehung eines geringeren als des im jeweiligen Abgabenbescheid genannten Betrages behauptet, ohne allerdings dafür selbst konkrete Ziffern mit Bestimmtheit nennen zu können, wurde im Urteil durch die Annahme eines wesentlich reduzierten Verkürzungsbetrages ohnedies Rechnung getragen.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht einer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge gleichkommt, beschränkt sie sich auf die Behauptung, daß das Erstgericht keine eigenen Feststellungen träfe, sondern die Begründung des Spruchs ausschließlich auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung stütze. Damit vernachlässigt sie aber die Urteilskonstatierungen über die Höhe der Abgabenschuld und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, Nr 26 zu § 281).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht einer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge gleichkommt, beschränkt sie sich auf die Behauptung, daß das Erstgericht keine eigenen Feststellungen träfe, sondern die Begründung des Spruchs ausschließlich auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung stütze. Damit vernachlässigt sie aber die Urteilskonstatierungen über die Höhe der Abgabenschuld und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, Nr 26 zu Paragraph 281,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Dies hat zur Folge, daß über die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes Eisenstadt das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Dies hat zur Folge, daß über die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes Eisenstadt das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).