Die Rechtsmeinung, daß eine schriftliche Ermächtigungserklärung gemäß § 2 StPO für ihre Wirksamkeit unbedingt den Namen des Beschuldigten enthalten müsse, steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO zu Recht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Rechtsmeinung, daß eine schriftliche Ermächtigungserklärung gemäß Paragraph 2, StPO für ihre Wirksamkeit unbedingt den Namen des Beschuldigten enthalten müsse, steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zu Recht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 2 Abs 5 StPO muß sich die Ermächtigung, bei der es sich ihrem Wesen nach um eine Zustimmung zur Strafverfolgung handelt, auf eine bestimmte Person beziehen. Daraus folgt, daß nur ein bekannter oder individualisierter Beschuldigter betroffen sein kann und die Erklärung weder künftige Täter erfassen noch Zweifel offen lassen darf, welche Person gemeint ist. Obzwar die spezielle Bezugnahme auf eine bestimmte Person am einfachsten und zweckmäßigsten durch Anführung des Namens geschieht, sind daneben auch andere Formen einer Willensbetätigung denkbar, welche den gleichen Effekt bewirken. Der Gesetzeswortlaut läßt nicht erkennen, daß schriftliche Ermächtigungserklärungen für ihre strafprozessuale Wirksamkeit ausdrücklich den Namen des Beschuldigten enthalten müssen und eine anderweitige eindeutige Bezeichnung einer bestimmten Person nicht ausreichen soll.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, StPO muß sich die Ermächtigung, bei der es sich ihrem Wesen nach um eine Zustimmung zur Strafverfolgung handelt, auf eine bestimmte Person beziehen. Daraus folgt, daß nur ein bekannter oder individualisierter Beschuldigter betroffen sein kann und die Erklärung weder künftige Täter erfassen noch Zweifel offen lassen darf, welche Person gemeint ist. Obzwar die spezielle Bezugnahme auf eine bestimmte Person am einfachsten und zweckmäßigsten durch Anführung des Namens geschieht, sind daneben auch andere Formen einer Willensbetätigung denkbar, welche den gleichen Effekt bewirken. Der Gesetzeswortlaut läßt nicht erkennen, daß schriftliche Ermächtigungserklärungen für ihre strafprozessuale Wirksamkeit ausdrücklich den Namen des Beschuldigten enthalten müssen und eine anderweitige eindeutige Bezeichnung einer bestimmten Person nicht ausreichen soll.
Im vorliegenden Fall geschah die Bezeichnung der bestimmten Person dadurch, daß die ohne Namensnennung gebliebene, jedoch die konkrete Tat bezeichnete Ermächtigungserklärung schon von vornherein als unselb- ständige Beilage zu der allein gegen Davide Raimondo G***** erstatteten Anzeige genommen wurde, wodurch unter den gegebenen Zuordnungsmodalitäten eine dem Willen des Ermächtigungsgebers entsprechende Zustimmung zur Strafverfolgung des Angezeigten klar auf der Hand lag.
Das Berufungsgericht bezweifelte auch gar nicht, daß sich die Ermächtigungserklärung auf diese Tat sowie den Angeklagten G***** bezog und daß die Zustimmung von einer Bevollmächtigung durch den Verletzten (SSt 47/55) gedeckt war. Sie wurde lediglich deshalb als ungültig erachtet, weil die schriftliche Erklärung den Namen des Beschuldigten nicht enthielt. Ein solches striktes Formalerfordernis ist aber weder ausdrücklich normiert, noch mit dem Gesetzeszweck vereinbar, einen Verletzten oder anderen Beteiligten nur deshalb nicht eine wirksame Verfolgungszustimmung zu gestatten, weil er allenfalls den Namen einer im übrigen (wie hier) ganz konkret bezeichneten Person nicht kennt, diese Person die Namensnennung verweigert oder einen falschen Namen gebraucht.
Der Äußerung des (ehemaligen) Angeklagten zur Wahrungsbeschwerde ist zu entnehmen, daß er selbst keinen Zweifel hegt, "welche Person gemeint sei" (deren Verfolgung die Ermächtigung betraf). Er meint aber, daß der Berufungssenat "im Rahmen freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung einer Formalität" eben keine Ermächtigung als erteilt ansah. Dies ist jedoch nicht der Kern der Argumentation des Berufungsgerichtes, welches eine Ermäch- tigung bezogen auf den Angeklagten gar wohl als gegeben ansah, jedoch diese mangels einer "Formalität" als nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs 5 StPO entsprechend beurteilte.Der Äußerung des (ehemaligen) Angeklagten zur Wahrungsbeschwerde ist zu entnehmen, daß er selbst keinen Zweifel hegt, "welche Person gemeint sei" (deren Verfolgung die Ermächtigung betraf). Er meint aber, daß der Berufungssenat "im Rahmen freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung einer Formalität" eben keine Ermächtigung als erteilt ansah. Dies ist jedoch nicht der Kern der Argumentation des Berufungsgerichtes, welches eine Ermäch- tigung bezogen auf den Angeklagten gar wohl als gegeben ansah, jedoch diese mangels einer "Formalität" als nicht den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, StPO entsprechend beurteilte.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist deshalb mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weshalb wie im Spruch die unter- laufene Gesetzesverletzung festzustellen war.Das Urteil des Berufungsgerichtes ist deshalb mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, weshalb wie im Spruch die unter- laufene Gesetzesverletzung festzustellen war.