Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht ihre den Handlungsunwert bestreitende Verantwortung keineswegs ohne Begründung als "Schutzbehauptung" abgetan, das Wissen um den Befugnismißbrauch und den Schädigungswillen vielmehr logisch und empirisch einwandfrei auf die langjährige Verwendung als Vertragsbedienstete der Bundespolizeidirektion Wien gegründet (US 9).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht ihre den Handlungsunwert bestreitende Verantwortung keineswegs ohne Begründung als "Schutzbehauptung" abgetan, das Wissen um den Befugnismißbrauch und den Schädigungswillen vielmehr logisch und empirisch einwandfrei auf die langjährige Verwendung als Vertragsbedienstete der Bundespolizeidirektion Wien gegründet (US 9).
Die Tatsache, daß M***** ihr die Aufforderung zur Beschaffung der Auskünfte über das Faxgerät der Dienststelle zukommen ließ, begründet der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider keine erheblichen Bedenken dagegen. Mit wiederholten Verweisen auf die eigene Verantwortung wird schließlich nur unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft.Die Tatsache, daß M***** ihr die Aufforderung zur Beschaffung der Auskünfte über das Faxgerät der Dienststelle zukommen ließ, begründet der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider keine erheblichen Bedenken dagegen. Mit wiederholten Verweisen auf die eigene Verantwortung wird schließlich nur unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft.
Die mangelnde Strafwürdigkeit nach § 42 StGB behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die erwähnten Feststellungen, insbesondere den Vorsatz, den Staat an (Gebühren-)Vermögensrechten zu schädigen. Nur am Rande sei erwähnt, daß die Strafdrohung des § 302 Abs 1 StGB die im § 42 StGB genannte übersteigt. Dazu ist aber auch die Subsumtionsrüge (nominell gleichermaßen "Z 9", inhaltlich Z 10), nicht an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet, weil sie einen Subsumtionsirrtum (Betrug statt Amtsmißbrauch) zwar behauptet, nicht aber aus dem Gesetz ableitet und die getroffenen Feststellungen negiert.Die mangelnde Strafwürdigkeit nach Paragraph 42, StGB behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) übergeht die erwähnten Feststellungen, insbesondere den Vorsatz, den Staat an (Gebühren-)Vermögensrechten zu schädigen. Nur am Rande sei erwähnt, daß die Strafdrohung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB die im Paragraph 42, StGB genannte übersteigt. Dazu ist aber auch die Subsumtionsrüge (nominell gleichermaßen "Z 9", inhaltlich Ziffer 10,), nicht an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet, weil sie einen Subsumtionsirrtum (Betrug statt Amtsmißbrauch) zwar behauptet, nicht aber aus dem Gesetz ableitet und die getroffenen Feststellungen negiert.
Zum nachträglichen Schriftsatz der Angeklagten G***** (ON 22) ist hinzuzufügen, daß nur eine - von einem Verteidiger gefertigte - Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Im übrigen enthält der nachgereichte Auszug zum Lernstoff "Meldewesen" (im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen B und C) keine Aussage zu (sonst) erworbenen Kenntnissen über die anfallende Verwaltungsabgabe bei Meldeanfragen Privater.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz M*****:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich - unzulässig - im Begehren, der Wissen und Wollen bestreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu folgen, und übergeht, daß Elisabeth M*****, auf welche sich das Rechtsmittel beruft, in der Hauptverhandlung zur subjektiven Tatsaeite gar nicht Stellung genommen hat (S 98 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich - unzulässig - im Begehren, der Wissen und Wollen bestreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu folgen, und übergeht, daß Elisabeth M*****, auf welche sich das Rechtsmittel beruft, in der Hauptverhandlung zur subjektiven Tatsaeite gar nicht Stellung genommen hat (S 98 f).
Bei der Behauptung, Meldeauskünfte seien "allgemein zugängliche Daten" (Z 9 lit a), wird auf deren mißbräuchlich kostenfreie Beschaffung im vorliegenden Fall nicht abgestellt. Das Postulat mangelnder Strafwürdigkeit (Z 9 lit b) und rechtsirriger Subsumtion (Z 10; "§ 147" statt § 307 Abs 1 StGB) ist ohne Bezug zu den Urteilskonstatierungen.Bei der Behauptung, Meldeauskünfte seien "allgemein zugängliche Daten" (Ziffer 9, Litera a,), wird auf deren mißbräuchlich kostenfreie Beschaffung im vorliegenden Fall nicht abgestellt. Das Postulat mangelnder Strafwürdigkeit (Ziffer 9, Litera b,) und rechtsirriger Subsumtion (Ziffer 10,; "§ 147" statt Paragraph 307, Absatz eins, StGB) ist ohne Bezug zu den Urteilskonstatierungen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.