Gründe:
Robert J***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall (richtig: 130 zweiter Satz) und 15 StGB schuldig erkannt.Robert J***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall (richtig: 130 zweiter Satz) und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit seinem abgesondert verfolgten und deswegen auch verurteilten Neffen Adam J***** am 18. November 1999 anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch in PKWs mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
in Ried im Innkreis
1. dem Johann H***** einen PKW Audi 80 Turbo Diesel im Wert von ca 129.000 S,
2. dem Karl H***** einen PKW VW Passat im Wert von ca 40.000 S,
3. dem Vikret K***** 2.000 S Bargeld sowie einen PKW VW Passat im Wert von ca 60.000 S,
wobei es hinsichtlich der PKWs in diesen drei Fällen beim Versuch blieb,
4. dem Franz K***** einen PKW Mercedes 200 D im Wert von ca 100.000 S, sowie
5. - 12. in Enns in weiteren Angriffen Autoradios, Boxen, Bargeld und sonstige Sachen aus PKWs.
Die auf die Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen die ihm angelastete gewerbsmäßige Tatbegehung, ist jedoch nicht berechtigt.Die auf die Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen die ihm angelastete gewerbsmäßige Tatbegehung, ist jedoch nicht berechtigt.