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Entscheidung 13 Os 37/00×

Entscheidung 13 Os 37/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os37/00

Entscheidungsdatum

07.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert J***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Feber 2000, GZ 9 römisch fünf r 51/00-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robert J***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall (richtig: 130 zweiter Satz) und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit seinem abgesondert verfolgten und deswegen auch verurteilten Neffen Adam J***** am 18. November 1999 anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch in PKWs mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

in Ried im Innkreis

1. dem Johann H***** einen PKW Audi 80 Turbo Diesel im Wert von ca 129.000 S,

2. dem Karl H***** einen PKW VW Passat im Wert von ca 40.000 S,

3. dem Vikret K***** 2.000 S Bargeld sowie einen PKW VW Passat im Wert von ca 60.000 S,

wobei es hinsichtlich der PKWs in diesen drei Fällen beim Versuch blieb,

4. dem Franz K***** einen PKW Mercedes 200 D im Wert von ca 100.000 S, sowie

5. - 12. in Enns in weiteren Angriffen Autoradios, Boxen, Bargeld und sonstige Sachen aus PKWs.

Die auf die Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen die ihm angelastete gewerbsmäßige Tatbegehung, ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich dagegen, dass trotz der Verantwortung des Beschwerdeführers mit dem Erlös aus den Diebeszügen nur die Operationskosten seines Vaters bezahlen zu wollen, dennoch die Absicht (weiterer) darüber hinausgehend wiederkehrender Tatbegehung festgestellt wurde. Die Verantwortung hat das Erstgericht aber keineswegs übergangen, sondern sie als diesbezüglich bloß eingeschränktes Geständnis insoweit verworfen und die bekämpfte Absicht des Angeklagten aus der Planung, Vorbereitung und Ausführung von Diebstählen durch den Angeklagten und seinen Neffen mängelfrei erschlossen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) meint, dass aus dem Akt sich kein Hinweis ergebe, dass der Angeklagte auch beabsichtigte "in der Zukunft" fortgesetzte Diebstähle zu begehen und er solcherart unter anderem auch sein Studium finanzieren wollte. Abgesehen davon, dass "kein Hinweis" für die bekämpfte Annahme noch kein entsprechend gewichtiger Hinweis dagegen sein muss, zumal, wenn die Konstatierung auf Schlüssen beruht, hat der Angeklagte selbst auf sein mangelndes Einkommen und sein noch auf zwei Jahre geplantes Studium verwiesen (S 137).

Schließlich ist die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt, nämlich die Absicht, neben den Operationskosten auch den eigenen Lebensunterhalt für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum durch Einbruchsdiebstähle zu finanzieren, außer Acht lässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58218 13D00370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00037..0607.000

Dokumentnummer

JJT_20000607_OGH0002_0130OS00037_0000000_000