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Entscheidung 13 Os 37/01×

Entscheidung 13 Os 37/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os37/01

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Barbara P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11. September 2000, GZ 12 römisch fünf r 316/00-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Barbara P***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, dritter Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat sie

römisch eins) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den als

Gerichtskommissär tätigen Notar Dr. R***** dazu gebracht, zu veranlassen, dass die Erbschaft des Helmut Re***** ihrem Vater Johann Re*****eingeantwortet werde, wodurch die Testamentserbin Christine D***** im Mindestbetrag von 1,900.000 S geschädigt wurde, indem sie ihm am 14. Mai 1999 in L***** verschwieg, im Besitz eines formgültigen Testaments Helmut Re*****s zu sein;

römisch zwei) seit dem 31. März 1999 in M***** und im Raum N***** dieses Testament, über welches sie nicht allein verfügen durfte, mit dem Willen unterdrückt, zu verhindern, dass es zum Beweis des Erbrechtes der Christine D***** gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Die - inhaltsgleich - aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Keine entscheidende Tatsache (sowohl für die Beschwerde nach Ziffer 5, als auch Ziffer 5 a,) betrifft die Problematik, ob die Angeklagte die Existenz eines Testamentes schlechthin abgestritten hat, wird doch die Täuschung des Notars darüber, dass sie selbst in dessen Besitz gelangt war und das Dokument sodann unterdrückt hatte, gar nicht berührt. Gleichermaßen ohne Bedeutung für Schuld oder Subsumtion ist die Frage, ob D***** die der Angeklagten zuerst versehentlich überlassene Kopie der letztwilligen Verfügung zurückerhalten hat. Warum Indizien für einen ursprünglich in Aussicht genommenen Erbverzicht D*****s die Übergabe des Testaments an die Angeklagte in Frage stellen sollten, ist unerfindlich. Nichts gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin lässt sich schließlich aus dem von Dr. Ri***** berichteten Begehren der Angeklagten um Darlegung der rechtlichen Konsequenzen eines allenfalls nachträglich auftauchenden Testaments (S 289 in Verbindung mit S 129 des Aktes AZ 6 Cg 85/99t des Landesgerichtes Leoben) oder einer verworrenen Aussage des Michael P***** über den vorgeblichen Inhalt einer belauschten Unterhaltung zwischen der Angeklagten und D***** beim Begräbnis des Erblassers ableiten vergleiche S 289).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61148 13D00371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00037.01.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20010328_OGH0002_0130OS00037_0100000_000